Wer in Deutschland eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Diese spezielle Form der gesetzlichen Krankenversicherung wird von den bekannten Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen angeboten. Doch nicht jeder Rentner wird automatisch Pflichtmitglied. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Pflichtmitgliedschaft zu kommen. Diese Regeln sind komplex und werfen bei vielen Betroffenen Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Beitragsberechnung und möglicher Zuschüsse.
Wichtige Punkte
- Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfordert Vorversicherungszeiten in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens.
- Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre Vorversicherungszeit angerechnet.
- Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einkünfte, einschließlich privater Kapitalerträge und Mieten.
- Rentenversicherungsträger zahlen Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen für gesetzlich und privat Versicherte.
- Bei Direktversicherungen ist der privat finanzierte Anteil unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei.
Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist an klare Bedingungen geknüpft. Eine der zentralen Voraussetzungen ist die Vorversicherungszeit. Versicherte müssen in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dies schließt sowohl Pflicht- als auch freiwillige Mitgliedschaften sowie Zeiten der Familienversicherung ein.
Auch Aufenthalte in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland können angerechnet werden, sofern es sich um Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums handelt oder entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen. Eine besondere Rolle spielen Kinder. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Pflegekinder und unter bestimmten Bedingungen für Adoptiv- und Stiefkinder. Diese Regelung kann auch privat Versicherten den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnen.
Faktencheck
Die Vorversicherungszeit wird ausschließlich auf die zweite Hälfte des gesamten Erwerbslebens bezogen. Dies bedeutet, dass frühere Versicherungszeiten in der ersten Hälfte des Berufslebens für die KVdR-Pflichtmitgliedschaft keine Rolle spielen.
Beispiel: Frau Schmitz und die Kinderanrechnung
Ein typisches Beispiel verdeutlicht die Relevanz der Kinderanrechnung: Frau Schmitz, geboren 1956, begann 1971 ihre Ausbildung. Ihr Erwerbsleben dauerte bis 2021. Die relevante zweite Hälfte ihres Erwerbslebens erstreckt sich von 1996 bis 2021, also 25 Jahre. In dieser Zeit war sie fünf Jahre privat versichert. Um die 90-Prozent-Regel zu erfüllen, hätte sie 22,5 Jahre gesetzlich versichert sein müssen. Sie erfüllte diese Zeit zunächst nicht. Doch dank der Anrechnung von drei Jahren für ihre Tochter konnte sie die Voraussetzungen erfüllen und in die KVdR gelangen.
Befreiung von der Versicherungspflicht und freiwillige Mitgliedschaft
Manche Rentner haben die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies betrifft beispielsweise privat Krankenversicherte mit Beihilfeanspruch. Sie können ihre private Krankenversicherung auch im Rentenalter fortführen, müssen jedoch innerhalb von drei Monaten nach Rentenbezug einen Befreiungsantrag bei einer Krankenkasse stellen. Eine solche Entscheidung ist jedoch meist dauerhaft und eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung schwierig.
„Die Entscheidung für oder gegen die gesetzliche Krankenversicherung im Rentenalter sollte gut überlegt sein, da sie langfristige Konsequenzen hat.“
Wer die Voraussetzungen für die KVdR-Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt, kann sich oft als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 sind hierfür in der Regel keine besonderen Vorversicherungszeiten mehr erforderlich, wenn die bisherige Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Für Rentner mit geringen Einkünften, die nicht in die KVdR kommen, kann unter Umständen auch eine Familienversicherung in Frage kommen.
Hintergrund: Selbstständige im Rentenalter
Für hauptberuflich Selbstständige, die eine gesetzliche Rente beantragen, ändert sich die Krankenversicherungssituation nicht automatisch. Ihre bisherige Versicherung hat in diesem Fall Vorrang. Anders verhält es sich bei Rentnern, die lediglich nebenberuflich selbstständig tätig sind; hier greifen andere Regelungen.
Beitragshöhe und Zuschüsse
Die Beiträge zur Krankenversicherung im Rentenalter basieren auf verschiedenen Einkommensarten. Dazu zählen die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der allgemeine Beitragssatz wird angewandt, wobei Einnahmen bis zu einer monatlichen Grenze von 5.812,50 Euro berücksichtigt werden. Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags auf die gesetzliche Rente. Dieser Anteil wird direkt von der Rente abgezogen und an die Krankenkassen überwiesen.
Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen müssen die Beiträge hierfür selbst tragen. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich weitere Einnahmen wie Zinsen, Mieten und andere beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen können sogar Einkünfte des privat versicherten Ehegatten die Beiträge beeinflussen. Freiwillig Versicherte zahlen zunächst die kompletten Beiträge und erhalten auf Antrag einen prozentual berechneten Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.
- Gesetzliche Rente: Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des Beitrags.
- Versorgungsbezüge & Arbeitseinkommen: Rentner trägt den vollen Beitrag.
- Freiwillig Versicherte: Beiträge auf alle Einkünfte, Zuschuss vom Rentenversicherungsträger möglich.
Zusatzbeiträge und Sonderkündigungsrecht
Krankenkassen können kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Bei einer Erhebung oder Erhöhung dieser Zusatzbeiträge entsteht für die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die Rentenversicherungsträger und die Rentner teilen sich den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags wirkt sich bei Rentenversicherungsträgern oder Zahlstellen, die die Beiträge abführen, erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Dies ist auf eine eingeräumte Übergangsfrist zur Systemumstellung zurückzuführen.
Situation von Privatversicherten im Ruhestand
Auch privat krankenversicherte Rentner, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihren Beiträgen. Angesichts steigender Kosten können privat Versicherte verschiedene Optionen prüfen, um ihre Beiträge zu senken. Dazu gehören das Abspecken einzelner Leistungen, die Erhöhung des Selbstbehalts oder der Wechsel in einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Änderung des Versicherungsschutzes unter Umständen den Anspruch auf den sogenannten Standardtarif verlieren kann.
Der Standardtarif bietet einen abgeschwächten Leistungsumfang, kann aber bei fehlenden Alternativen durch seine oft niedrigen Beiträge eine finanzielle Entlastung bedeuten. Personen, deren Beihilfeanspruch sich durch den Ruhestand ändert, haben die Möglichkeit, ihren privaten Versicherungstarif innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung anzupassen.
Wissenswertes zum Standardtarif
Der Standardtarif in der privaten Krankenversicherung ist eine Option für Versicherte, die eine kostengünstigere Absicherung benötigen. Er bietet einen gesetzlich definierten Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung ähnelt, aber oft zu niedrigeren Beiträgen.
Beiträge auf Direktversicherungen
Kapitalleistungen und Abfindungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, sofern sie einen Bezug zum Berufsleben aufweisen. Private Lebens- und Rentenversicherungen sind bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern nicht betroffen. Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt, um den monatlichen Beitrag zu ermitteln.
Für Einnahmen aus betrieblicher Altersversorgung existiert ein Freibetrag. Nur der Betrag, der eine monatliche Grenze von 197,75 Euro übersteigt, wird für die Beitragsberechnung herangezogen. Diese Regelung gilt aktuell nur für versicherungspflichtige Kassenmitglieder, nicht für freiwillig Versicherte. Der Freibetrag findet zudem nur in der Krankenversicherung Anwendung, nicht in der Pflegeversicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass der privat finanzierte Anteil von Zahlungen aus Direktversicherungen im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden darf. Dies gilt für (KVdR-)Rentner, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat Beiträge in eine zuvor betriebliche Altersvorsorge investiert hatten. Voraussetzung ist, dass sie während der Einzahlungszeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb als Versicherungsnehmer im Versicherungsschein eingetragen waren. Für freiwillig versicherte Rentner gelten diese Entscheidungen jedoch kaum, da sie grundsätzlich auch auf private Einnahmen Beiträge zahlen müssen.





