Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bietet bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, im System der gesetzlichen Kassen zu bleiben oder einzutreten. Dies betrifft vor allem Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer mit hohem Einkommen. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach spezifischen Regeln, die sich von denen pflichtversicherter Personen unterscheiden.
Wichtige Punkte
- Freiwillig versichern können sich Personen, deren Pflichtversicherung endet oder die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.
- Beiträge basieren auf der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht nur auf dem Arbeitseinkommen.
- Es gibt eine Mindesteinkommensgrenze, die auch bei geringerem oder keinem Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird.
- Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und später mit dem Steuerbescheid endgültig abgerechnet.
- Selbstständige können zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz wählen, je nachdem, ob sie Krankengeld wünschen.
Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?
Nicht jeder muss sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Bestimmte Personengruppen sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen. Die Entscheidung für eine PKV ist oft dauerhaft; ein Wechsel zurück in die GKV ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Freiwillig versichern können sich Personen, deren vorherige Pflichtmitgliedschaft oder Familienversicherung in der GKV aus bestimmten Gründen endet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnimmt oder ein Freiberufler wird. Auch Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, können sich freiwillig versichern.
Wichtige Einkommensgrenze
Im Jahr 2026 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich bei 6.450 Euro monatlich. Wer als Arbeitnehmer dauerhaft mehr verdient, wird versicherungsfrei und kann sich freiwillig gesetzlich versichern.
Weitere Gruppen für die freiwillige Versicherung
- Studierende: Wenn sie die Altersgrenze von 30 Jahren überschreiten und nicht mehr pflichtversichert sein können.
- Rentner: Falls Vorversicherungszeiten fehlen oder sie Mitglied in einem Versorgungswerk sind.
- Kinder und Jugendliche: Wenn sie nicht familienversichert sein können, zum Beispiel weil ein Elternteil privat versichert ist.
- Nicht Erwerbstätige: Personen, die nicht familienversichert sind, keine Sozialleistungen beziehen und von ihren Ersparnissen leben.
Auch Personen, die zuvor nicht in der GKV waren, können sich unter bestimmten Umständen freiwillig versichern. Dazu gehören Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen, oder Rückkehrer aus dem Ausland mit entsprechenden Vorversicherungszeiten.
Beitragssätze und Finanzierung
Freiwillig Versicherte zahlen den allgemeinen Beitragssatz der GKV, der bei 14,6 Prozent liegt. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Für angestellte freiwillig Versicherte übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge sowie die Hälfte des Zusatzbeitrages.
Selbstständige und Freiberufler sind Selbstzahler. Sie tragen die gesamten Beiträge selbst. Das gilt auch für andere nicht angestellt tätige freiwillig Versicherte, wie Studierende über der Altersgrenze.
Wahlmöglichkeiten für Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler können wählen: Entweder sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag und haben Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche. Oder sie entscheiden sich für den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag, verzichten dann aber auf Krankengeld.
Freiwillig versicherte Rentner, die eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, können einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Dieser Zuschuss deckt die Hälfte des Versicherungsbeitrags ab und entlastet so die Rentner finanziell.
Welche Einkünfte zählen zur Beitragsberechnung?
Bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen freiwillig Versicherten bildet nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung. Es wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
Der GKV-Spitzenverband hat in seinen Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler detailliert festgelegt, welche Einnahmen beitragspflichtig sind. Beispiele hierfür sind Abfindungen, Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen, Insolvenzgeld, Sachleistungen, Ehegattenunterhalt, Veräußerungsgewinne und Zinsen aus Kapitalvermögen.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze zu zahlen, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2025 liegt diese bei 69.750 Euro jährlich oder 5.812,50 Euro monatlich. Wer mehr verdient, zahlt trotzdem nur auf diesen Höchstbetrag Beiträge.
Die Mindesteinkommensgrenze und ihre Auswirkungen
Für freiwillig Versicherte gibt es eine Einkommensuntergrenze, die bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird der Beitrag auf Basis dieses fiktiven Mindesteinkommens berechnet. Dies gilt auch für Personen ohne eigenes Einkommen, die beispielsweise von Angehörigen unterstützt werden.
Im Jahr 2026 beträgt dieses fiktive Mindesteinkommen 1.318,33 Euro pro Monat. Verdient jemand weniger, wird der Krankenversicherungsbeitrag trotzdem auf dieser Basis berechnet. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge höher sind als es dem tatsächlichen Einkommen entspricht.
Wer ist von der Mindesteinkommensgrenze betroffen?
- Freiwillig Versicherte, die nicht angestellt erwerbstätig sind.
- Personen, die nicht familienversichert sind.
- Personen, die keine Sozialleistungen beziehen.
- Personen, deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt oder die kein eigenes Einkommen haben.
Ein Beispiel: Eine nicht erwerbstätige Person hat aus einem Erbe 1.000 Euro monatlich zur Verfügung. Da dies unter dem Mindesteinkommen von 1.318,33 Euro liegt, wird der Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent im Jahr 2026 auf Basis des fiktiven Mindesteinkommens berechnet, was zu einem Beitrag von 192,47 Euro führt. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Beitragsfestsetzung bei Selbstständigen
Die Beiträge für freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler werden zunächst vorläufig festgesetzt. Grundlage hierfür ist der letzte vorliegende Steuerbescheid. Erst wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr vorliegt, erfolgt die endgültige Berechnung. Dies kann zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen führen, je nachdem, wie sich die tatsächlichen Einkünfte entwickelt haben.
Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt, sobald der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Dieser Bescheid ist ab dem Monat nach seinem Ausstellungsdatum für die Beitragsberechnung maßgeblich. Es ist ratsam, Rücklagen für mögliche Nachforderungen zu bilden, wenn absehbar ist, dass die Einnahmen höher ausfallen werden als ursprünglich angenommen.
Zahlungsfristen und Säumniszuschläge
Die monatlichen Beiträge sind jeweils am 15. des Monats für den Vormonat fällig. Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Werktag. Eine pünktliche Überweisung ist wichtig, da bei Überschreitung der Zahlungsfrist Säumniszuschläge anfallen können.
„Es ist entscheidend, Einkommensnachweise und Steuerbescheide frühzeitig bei der Krankenkasse einzureichen, um unnötig hohe Beitragsforderungen zu vermeiden“, betont ein Experte für Sozialversicherungsrecht.
Was tun bei fehlendem Steuerbescheid oder Einkommensänderungen?
Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, kann dies der Krankenkasse mit einer Bestätigung vom Finanzamt nachgewiesen werden. In diesem Fall darf die Krankenkasse den Beitragssatz für die nächsten zwölf Monate nicht auf den Höchstbeitrag festsetzen. Wurde bereits ein Höchstbeitragsbescheid erlassen und die Bestätigung rechtzeitig eingereicht, muss dieser zurückgenommen werden.
Auch nachträglich kann gehandelt werden: Wer den Höchstbeitrag zahlen musste, kann den Steuerbescheid nachreichen und einen Antrag auf Neuberechnung stellen. Dies ist bis zu zwölf Monate nach Erhalt der Aufforderung zur Zahlung des Höchstbeitrags möglich. Zu viel gezahlte Beiträge werden dann zurückerstattet.
Start in die Selbstständigkeit
Wer sich gerade erst selbstständig gemacht hat, kann noch keinen Steuerbescheid vorlegen. Hier setzt die Krankenkasse den Beitrag zunächst vorläufig fest. Für die Berechnung sind Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine Schätzung der Gewinnerwartung einzureichen. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt, sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Sinken die Einkünfte im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent im Vergleich zu den im letzten Steuerbescheid festgestellten Einnahmen, kann ein Antrag auf Reduzierung der Beiträge gestellt werden, auch wenn noch kein neuer Steuerbescheid vorliegt. Ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer kann als Nachweis dienen.
Widerspruch gegen Bescheide
Gegen einen Bescheid der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die festgesetzten Beiträge müssen zunächst trotzdem gezahlt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Hierbei sollte vermerkt werden, dass die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden, falls der Widerspruch erfolgreich ist.





