Das deutsche Pfandsystem für Einwegverpackungen ist komplex und führt oft zu Verwirrung bei Verbrauchern. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln, die auch Milch und Milchmischgetränke betreffen. Es ist wichtig zu verstehen, welche Verpackungen pfandpflichtig sind, wo sie zurückgegeben werden können und welche Rechte Verbraucher bei der Rückgabe haben.
Wichtige Punkte
- Seit 2024 sind Milch und Milchmischgetränke in Einweg-Plastikflaschen pfandpflichtig.
- Einweg-Pfand beträgt immer 25 Cent.
- Händler müssen Verpackungen aus dem gleichen Material zurücknehmen, unabhängig von Marke oder Inhalt.
- Beschädigte Verpackungen mit lesbarem DPG-Zeichen und Barcode müssen angenommen werden.
- Pfandbons sind drei Jahre gültig und müssen in der ausstellenden Filiale eingelöst werden.
Neue Pfandpflicht für Milchprodukte
Seit dem 1. Januar 2024 erweitert sich die Pfandpflicht in Deutschland. Nun fallen auch Einweg-Kunststoffflaschen für Milch und Milchmischgetränke unter das Pfandsystem. Dies betrifft Produkte mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent. Dazu gehören auch trinkbare Milcherzeugnisse wie Joghurt, Kefir, Kakao oder Kaffeegetränke, die in entsprechenden Einwegflaschen verkauft werden.
Diese Neuerung beendet eine Übergangsfrist für solche Produkte. Das Verfahren zur Rückgabe ist dasselbe wie für andere pfandpflichtige Einwegverpackungen. Für diese Produkte wird ebenfalls ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.
Faktencheck Pfand
- Einweg-Pfand: Immer 25 Cent.
- Mehrweg-Pfand: Variiert zwischen 8 und 15 Cent.
- Gültigkeit Pfandbon: 3 Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres.
Welche Verpackungen sind pfandpflichtig?
Die Pfandpflicht gilt für Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Fassungsvermögen zwischen 0,1 Liter und drei Liter. Dazu zählen Getränkedosen sowie Einweg-Flaschen aus Glas und Kunststoff. Es ist wichtig, diese von Mehrwegflaschen zu unterscheiden. Mehrwegflaschen werden gereinigt und wiederbefüllt, während Einwegverpackungen nach der Rückgabe recycelt werden.
Aus Umweltsicht sind Mehrwegflaschen, insbesondere solche aus regionaler Abfüllung, oft die bessere Wahl. Sie sparen Rohstoffe und Energie. Das Mehrweg-Pfand liegt zwischen 8 Cent für Bierflaschen und 15 Cent für andere Getränke. Die Rückgabe von Mehrwegflaschen ist in der Regel überall dort möglich, wo sie auch verkauft werden.
Getränkearten mit Einweg-Pfand
Einweg-Pfand wird auf eine Vielzahl von Getränken erhoben. Dazu gehören:
- Erfrischungsgetränke (Limonaden, Cola, Sportgetränke, Eistees, Fruchtsaftmischungen, Milchersatzprodukte)
- Wasser (Mineralwasser, Heilwasser, Tafelwasser)
- Bier und Biermischgetränke
- Frucht- und Gemüsenektare
- Milchmischgetränke (mit weniger als 50% Milchanteil, z.B. Energydrinks mit Molkenanteil)
- Kalte Tee- und Kaffeegetränke
- Alkoholhaltige Mischgetränke (weniger als 10 Volumenprozent Alkohol, sowie sonstige Alkoholerzeugnisse zwischen 10 und 15 Prozent Alkohol, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen)
- Sekt, Prosecco, weinähnliche Getränke und deren Mischgetränke
Kein Pfand für bestimmte Produkte
Einige Getränke und Verpackungsarten sind weiterhin von der Einweg-Pfandpflicht ausgenommen. Dazu gehören alkoholsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse in Einweg-Glasflaschen, diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen.
Erkennung und Rückgabe von Pfandverpackungen
Pfandpflichtige Einwegverpackungen müssen klar gekennzeichnet sein. Hersteller bringen dazu das DPG-Zeichen (Deutsche Pfandsystem GmbH) und einen EAN-Code (Strichcode) an einer gut sichtbaren Stelle an. Das DPG-Zeichen ist ein wichtiger Hinweis für Verbraucher.
"Das DPG-Zeichen und der Strichcode sind entscheidend. Fehlen diese, kann die Identifikation schwierig werden, selbst für das Verkaufspersonal." - Ein Experte für Verbraucherrechte.
Wo kann ich mein Leergut zurückgeben?
Sie können pfandpflichtige Einwegverpackungen in jeder Verkaufsstelle zurückgeben, die Gebinde aus dem gleichen Material verkauft. Das bedeutet: Wer Cola in Plastikflaschen und Dosen anbietet, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen. Die Marke, Form oder der Inhalt der Verpackung spielen dabei keine Rolle, nur das Material ist ausschlaggebend.
Händler müssen das Leergut annehmen und das Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn das Getränk in einem anderen Laden gekauft wurde. Die Pfanderstattung ist nicht an einen Neukauf gebunden.
Sonderregelung für kleinere Läden
Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie Kioske oder kleinere Tankstellen, gibt es eine Ausnahme. Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Verkauft ein Kiosk beispielsweise nur Cola-Dosen einer bestimmten Marke, muss er auch nur diese Dosen zurücknehmen.
Was tun bei Problemen mit der Rückgabe?
Häufig nutzen Händler Pfandautomaten. Diese erkennen Dosen und Flaschen jedoch nur, wenn sie nicht zerdrückt sind und das Pfandzeichen sowie der Strichcode gut lesbar sind. Ist die Verpackung beschädigt und wird vom Automaten nicht erkannt, muss das Personal die Verpackung manuell annehmen und das Pfand erstatten. Ein Urteil des OLG Stuttgart bestätigt diese Pflicht zur Annahme auch beschädigter Verpackungen.
Fehlen Pfandzeichen und Strichcode komplett, wird es für das Personal schwierig, die Pfandpflichtigkeit zu erkennen. Manchmal können eindeutige Flaschenformen oder Prägungsmerkmale (oft bei Eigenmarken) helfen.
Pfandbons einlösen
Pfandbons sind rechtlich wie Gutscheine zu behandeln und haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Das Einlösen eines Pfandbons ist jedoch auf die Filiale beschränkt, in der er ausgestellt wurde. Dies liegt daran, dass der Pfandautomat einen Datensatz erzeugt, der mit der Kasse der jeweiligen Filiale abgeglichen wird. Andere Filialen derselben Kette können darauf in der Regel nicht zugreifen. Große Supermarkt- oder Discounterketten bieten hier jedoch manchmal eine Kulanzlösung an.
Was tun bei ungerechtfertigter Verweigerung?
Sollte die Rücknahme oder Pfanderstattung zu Unrecht verweigert werden, sprechen Sie zunächst die Geschäfts- oder Filialleitung an. Wenn auch dort keine Einsicht gezeigt wird, können Sie sich bei der unteren Abfallbehörde Ihrer Kommune beschweren. Die Behörde kann jedoch nicht das Pfand erstatten, das Ihnen zusteht, aber sie kann den Händler auf seine Pflichten hinweisen.





