Jeder volljährige Wohnungsinhaber in Deutschland muss sich grundsätzlich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Diese Pflicht gilt auch für Asylbewerber und Geflüchtete, sobald sie eine eigene Wohnung beziehen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten, die Betroffene kennen sollten, um unnötige Zahlungen oder Probleme zu vermeiden.
Wichtige Punkte
- Anmeldepflicht beginnt bei Bezug einer eigenen Wohnung.
- Gemeinschaftsunterkünfte sind beitragsfrei.
- Befreiung ist bei Bezug von Sozialleistungen möglich.
- Geflüchtete aus der Ukraine fallen unter diese Regelungen.
- Wichtig ist, auf Schreiben des Beitragsservices zu reagieren.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Die grundlegende Regelung besagt, dass jeder volljährige Wohnungsinhaber in Deutschland zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist. Es reicht aus, wenn eine Person pro Wohnung den Beitrag entrichtet. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist für die Erhebung zuständig.
Für Asylbewerber und Geflüchtete beginnt diese Pflicht, sobald sie eine eigene Wohnung beziehen. Dies ist ein entscheidender Punkt, da der Umzug aus einer Gemeinschaftsunterkunft in eine Privatwohnung die Beitragspflicht auslöst.
Wichtige Fakten
- Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat pro Wohnung.
- Die Anmeldepflicht gilt für alle volljährigen Wohnungsinhaber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
- Seit 2020 versendet der Beitragsservice gezielt Schreiben an Asylbewerber, die aus Gemeinschaftsunterkünften umziehen.
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Es gibt klare Ausnahmen, bei denen Asylbewerber und Geflüchtete den Rundfunkbeitrag nicht zahlen müssen. Diese Regelungen sollen soziale Härten vermeiden und die besondere Situation der Betroffenen berücksichtigen.
Gemeinschaftsunterkünfte und ähnliche Einrichtungen
Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, sind vom Rundfunkbeitrag befreit. Dies liegt daran, dass die einzelnen Zimmer in diesen Einrichtungen nicht als eigenständige Wohnungen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gelten. Die Kommune kann dem Beitragsservice die Adressen solcher Einrichtungen melden, sodass die Bewohner gar nicht erst angeschrieben werden.
„In Gemeinschaftsunterkünften gelten die einzelnen Zimmer nicht als Wohnungen. Daher müssen sich die dort lebenden Asylbewerber nicht anmelden.“
Dasselbe gilt für Asylbewerber, die vorübergehend in Hotels oder Pensionen untergebracht sind, sofern diese ausschließlich für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden. Auch hier besteht keine Anmeldepflicht.
Hintergrund des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag, früher bekannt als GEZ-Gebühr, finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Dazu gehören Sender wie ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Finanzierung soll die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleisten.
Möglichkeiten zur Befreiung
Auch wenn eine Anmeldepflicht besteht, können sich Asylbewerber und Geflüchtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um finanzielle Belastungen zu reduzieren.
Voraussetzungen für eine Befreiung
Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen. Hierzu zählen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV)
- Staatliche Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
Es ist entscheidend, dass der Leistungsbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist. Der Antrag muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden.
Der Antrag auf Befreiung
Um eine Befreiung zu beantragen, müssen Sie ein Formular ausfüllen. Dieses Formular ist online verfügbar und kann ausgedruckt werden. Senden Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit einer Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheides an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.
Es wird empfohlen, den Antrag nachweislich zu versenden, beispielsweise per Einschreiben. Dies dient als Beleg, falls es zu Rückfragen oder Problemen kommt. Eine Befreiung wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, kann aber auch rückwirkend erfolgen, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Sonderfall: Geflüchtete aus der Ukraine
Seit dem Ausbruch des Konflikts in der Ukraine sind viele Menschen nach Deutschland geflohen. Auch sie fallen unter die Regelungen zum Rundfunkbeitrag. Nach der Registrierung bei der Meldebehörde erhalten ukrainische Geflüchtete oft Post vom Beitragsservice.
Für diese Personengruppe gelten dieselben Ausnahmen wie für andere Asylbewerber:
- Keine Beitragspflicht in Gemeinschaftsunterkünften.
- Keine Beitragspflicht in vorübergehenden Unterkünften wie Hotels oder Pensionen, wenn diese ausschließlich für Geflüchtete genutzt werden.
Sobald ukrainische Geflüchtete eine eigene Wohnung beziehen, entsteht die Beitragspflicht. Eine Befreiung ist aber auch hier möglich, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Sozialleistungen erhalten.
Wichtig: Wenn Sie ein Schreiben des Beitragsservices erhalten, sollten Sie in jedem Fall darauf reagieren. Ignorieren kann zu Mahnungen und weiteren Kosten führen. Prüfen Sie, ob Sie befreit sind oder einen Antrag auf Befreiung stellen können.
Statistik zur Befreiung
Im Jahr 2022 waren laut Berichten über 2,8 Millionen Haushalte in Deutschland vom Rundfunkbeitrag befreit. Ein Großteil davon aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen.
Fazit und Empfehlungen
Die Regeln zum Rundfunkbeitrag können komplex wirken, doch für Asylbewerber und Geflüchtete gibt es klare Leitlinien. Die Anmeldepflicht beginnt mit dem Bezug einer eigenen Wohnung. Das Leben in Gemeinschaftsunterkünften oder speziellen Flüchtlingsunterkünften ist beitragsfrei.
Wer Sozialleistungen wie das Asylbewerberleistungsgesetz oder Bürgergeld bezieht, kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Leistungsbescheiden notwendig.
Es ist ratsam, bei Erhalt eines Schreibens des Beitragsservices schnell zu handeln. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Befreiung. Bei Unsicherheiten können Beratungsstellen oder die Verbraucherzentralen Unterstützung bieten.





