Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte in Deutschland Standard. Patienten erhalten keine gelben Scheine mehr für Krankenkasse und Arbeitgeber. Stattdessen übermittelt die Arztpraxis die Krankmeldung direkt digital an die Krankenkasse, von wo der Arbeitgeber sie abrufen kann. Seit dem 7. Dezember 2023 ist auch die telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich.
Wichtigste Änderungen
- Elektronische Übermittlung: Arztpraxen senden die Krankschreibung direkt an die Krankenkasse.
- Telefonische Krankschreibung: Bei leichten Erkrankungen bis zu fünf Tage möglich, wenn der Patient der Praxis bekannt ist.
- Kinderkrankmeldung: Auch für Kinder unter 12 Jahren per Telefon oder Video möglich.
- Arbeitgeber-Abruf: Arbeitgeber holen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ein.
- Datenschutz: Übermittlung erfolgt verschlüsselt über die Telematik-Infrastruktur.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den Prozess der Krankmeldung grundlegend vereinfacht. Patienten erhalten in der Arztpraxis nur noch einen Ausdruck für ihre eigenen Unterlagen. Die bisher üblichen drei gelben Scheine – für Krankenkasse, Arbeitgeber und Patient – gehören der Vergangenheit an.
Diese Neuerung entlastet sowohl Arbeitnehmer als auch Krankenkassen. Die lückenlose digitale Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit ist besonders relevant für die Auszahlung von Krankengeld. Dadurch wird die Verwaltung effizienter und Fehlerquellen minimiert.
Faktencheck eAU
- Startdatum: 1. Januar 2023
- Gültigkeit: Nur für gesetzlich Krankenversicherte
- Ausnahme: Privatversicherte, Minijobber in Privathaushalten und Beihilfeberechtigte sind ausgeschlossen und erhalten weiterhin Papierbescheinigungen.
Telefonische Krankschreibung kehrt zurück
Was während der Corona-Pandemie eine Notlösung war, ist nun dauerhaft etabliert: Die telefonische Krankschreibung. Seit dem 7. Dezember 2023 können sich gesetzlich Versicherte bei bestimmten Erkrankungen auch ohne persönlichen Arztbesuch krankschreiben lassen. Dies gilt insbesondere für leichte Erkrankungen wie Erkältungen oder Magen-Darm-Infekte.
Die telefonische Erstbescheinigung ist für maximal fünf Kalendertage gültig. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Patient der Arztpraxis bekannt sein muss. Das bedeutet, er muss in den letzten zwei Jahren mindestens einmal dort behandelt worden sein. Bei schwerwiegenderen Symptomen oder wenn der Arzt am Telefon kein klares Bild vom Gesundheitszustand erhält, ist weiterhin ein Praxisbesuch notwendig.
"Die telefonische Krankschreibung ist eine sinnvolle Ergänzung, die den Alltag für Patienten und Praxen erleichtert, solange die Erkrankung keine persönliche Untersuchung erfordert", erklärt eine Sprecherin der Kassenärztlichen Vereinigung.
Regelungen für Folgebescheinigungen
Ist ein Patient länger als fünf Tage erkrankt, muss für eine Folgebescheinigung in der Regel ein persönlicher Besuch in der Arztpraxis erfolgen. Wurde die Erstbescheinigung jedoch bereits in der Praxis ausgestellt, kann eine Folgekrankschreibung unter Umständen auch telefonisch erfolgen. Ein Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung besteht generell nicht; dies liegt im Ermessen des Arztes.
Hintergrund der Telemedizin
Die Pandemie hat die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigt. Telemedizinische Angebote wie Videosprechstunden und telefonische Krankschreibungen reduzieren das Ansteckungsrisiko in Wartezimmern und entlasten das medizinische Personal. Datenschutz und Datensicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle und werden durch spezielle Infrastrukturen gewährleistet.
Krankschreibung für Kinder per Video und Telefon
Auch für Eltern von kranken Kindern gibt es Erleichterungen. Ärzte können Kinder unter zwölf Jahren nun ebenfalls per Video oder Telefon krankschreiben. Diese Regelung entlastet Kinderarztpraxen und Eltern gleichermaßen und hilft, die Verbreitung von Infektionen im Wartezimmer zu minimieren.
Für eine telefonische Erstbescheinigung bei Kindern sind bis zu fünf Tage möglich, sofern das Kind in der Praxis bekannt ist und leichte Symptome zeigt. Bei einer Videosprechstunde kann die Erstbescheinigung sogar bis zu sieben Tage umfassen, wenn das Kind bereits Patient der Praxis ist. Für neue Patienten per Videosprechstunde sind es bis zu drei Tage.
- Altersgrenze: Gilt für Kinder unter 12 Jahren, außer bei Behinderung oder Hilfsbedürftigkeit.
- Voraussetzung: Kind muss in der Kinderarztpraxis bekannt sein (für telefonische Erstbescheinigung).
- Ziel: Entlastung von Praxen und Eltern, Vermeidung von Infektionen.
Eltern benötigen diese Krankschreibung, um Kinderkrankengeld von den Kassen zu erhalten. Für die Jahre 2024 und 2025 stehen Eltern 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil zu. Alleinerziehende können für 30 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beantragen.
Der Ablauf beim Arbeitgeber
Trotz der digitalen Neuerungen bleibt die Pflicht des Arbeitnehmers bestehen, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies geschieht wie bisher telefonisch oder auf anderem vereinbarten Wege. Die Regeln zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Krankheitstag (§ 5 EZFG) bleiben ebenfalls bestehen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
Sobald der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Krankschreibung informiert hat, ruft der Arbeitgeber die elektronische Krankmeldung direkt bei der zuständigen Krankenkasse ab. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber folgende Informationen:
- Name der versicherten Person
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
Wichtig ist: Der Arbeitgeber erhält keine Informationen über die Diagnose oder den behandelnden Arzt. Die Daten sind in der Regel erst ab dem Folgetag der Krankschreibung verfügbar und werden über abgesicherte Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung bereitgestellt.
Sicherheit der Datenübertragung
Die Übermittlung der sensiblen Gesundheitsdaten erfolgt über die hochabgesicherte Telematik-Infrastruktur. Dies gewährleistet, dass die Daten vom Verlassen der Arztpraxis bis zur Krankenkasse verschlüsselt übertragen werden und somit vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
Bevor die Krankenkasse Daten an einen Arbeitgeber weitergibt, erfolgt eine strenge Prüfung der Abrufungsberechtigung. Es wird abgeglichen, ob der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Versicherter und Angestellter des anfragenden Betriebs ist. Nur bei positivem Abgleich werden die relevanten Informationen freigegeben.
Sicherheitsmerkmale
- Verschlüsselung: Daten werden Ende-zu-Ende verschlüsselt.
- Telematik-Infrastruktur: Speziell gesichertes Netzwerk für Gesundheitsdaten.
- Berechtigungsprüfung: Krankenkassen prüfen vor jedem Abruf die Legitimität des Arbeitgebers.
Was tun bei technischen Problemen?
Sollte die digitale Übermittlung aufgrund von Internet-Problemen oder anderen technischen Schwierigkeiten in der Arztpraxis scheitern, kommt ein Ersatzverfahren zum Einsatz. In diesem Fall erhalten gesetzlich Versicherte einen Papierausdruck mit einem Barcode. Diesen Ersatzausdruck senden Patienten dann selbst an ihre Krankenkasse.
Die Krankenkasse kann die Daten des Barcodes problemlos digitalisieren und dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. So ist auch bei technischen Ausfällen sichergestellt, dass die Krankmeldung korrekt verarbeitet wird und keine Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.





