Die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür und mit ihr die Frage nach den Regeln für ausgelassenes Feiern. Ob Rosenmontag, Weiberfastnacht oder Aschermittwoch – viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Freiheiten sie während der Karnevalszeit haben und wo die Grenzen liegen. Wir klären auf, was Jecken am Arbeitsplatz und bei privaten Feiern beachten müssen, um Ärger zu vermeiden.
Wichtige Punkte
- Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage.
- Kein Rechtsanspruch auf Freistellung oder Kostüm am Arbeitsplatz.
- Lärmschutzregeln gelten auch während der Karnevalszeit.
- Manche Kostüme und Attrappen können verboten sein.
- Private Feiern sind GEMA-frei, öffentliche Veranstaltungen nicht.
Arbeitsfrei an Karneval? Das sagt das Gesetz
Für viele beginnt die Karnevalssaison traditionell am 11. November um 11:11 Uhr und erreicht ihren Höhepunkt zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Doch entgegen der weit verbreiteten Annahme sind Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch keine gesetzlichen Feiertage. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer keinen automatischen Anspruch auf freie Tage haben, um an Umzügen oder Feiern teilzunehmen.
Wer an diesen Tagen frei haben möchte, muss dies in der Regel durch die Nutzung von Urlaubstagen oder den Abbau von Überstunden regeln. Eine eigenmächtige Arbeitsunterbrechung, um Karneval zu feiern, kann zu einer Abmahnung führen. Auch das Erscheinen am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss nach einer Feier ist nicht gestattet und kann Konsequenzen haben.
„Ein Anspruch auf Freistellung für eine Karnevals-Party oder den Besuch eines Karnevalumzugs besteht nicht. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers dürfen Sie Ihre Arbeit nicht einfach unterbrechen.“
Faktencheck
- Rosenmontag, Weiberfastnacht, Aschermittwoch: Keine gesetzlichen Feiertage.
- Freistellung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder durch Urlaub/Überstunden.
Sonderregelungen in Karnevalshochburgen
In Regionen, die als Karnevalshochburgen gelten, kann die Situation anders aussehen. Viele Unternehmen zeigen hier traditionell mehr Toleranz oder schließen sogar zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch komplett. Dies ist jedoch eine betriebsinterne Regelung und kein allgemeiner Rechtsanspruch. Es lohnt sich immer, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und die betrieblichen Gepflogenheiten zu klären.
Karneval am Arbeitsplatz: Erlaubt oder verboten?
Die Frage, ob man im Kostüm zur Arbeit erscheinen darf, hängt stark vom Arbeitsplatz und der Branche ab. Grundsätzlich erwartet der Arbeitgeber, dass Mitarbeiter in branchenüblicher Kleidung erscheinen. In Karnevalshochburgen wird dies oft lockerer gehandhabt, und selbst in seriöseren Berufen kann ein Kostüm toleriert werden.
Einen Rechtsanspruch auf das Tragen eines Kostüms im Büro gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Wichtig ist, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird und der Kundenkontakt, falls vorhanden, nicht negativ beeinflusst wird.
Hintergrund: Firmenkultur
Ein gutes Betriebsklima fördert oft eine tolerante Haltung gegenüber karnevalistischen Bräuchen. Doch dies ist eine Frage der Firmenkultur und nicht der gesetzlichen Vorgaben. Eine offene Kommunikation mit der Führungskraft ist hier der beste Weg.
Vorsicht bei der Kostümwahl
Bestimmte Verkleidungen können sogar strafbar sein und hohe Bußgelder nach sich ziehen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Echt aussehende Uniformen: Wer sich als Polizist oder in anderen Uniformen öffentlicher Behörden verkleidet, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass es sich um ein Kostüm handelt. Eine Verwechslungsgefahr mit echten Beamten ist zu vermeiden.
- Verbotene Symbole: Symbole wie das Hakenkreuz sind in Deutschland verboten. Das gilt auch für Kostüme und kann zu hohen Strafen führen.
- Echt wirkende Waffenattrappen: Attrappen, die echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen, sind in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. Das Tragen solcher Attrappen kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Es ist ratsam, bei der Kostümwahl Umsicht walten zu lassen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Sicherheit und Ordnung in der Öffentlichkeit hat immer Vorrang.
Karnevals-Party zu Hause: Lärm und Musik
Eine ausgelassene Karnevals-Party gehört für viele zur fünften Jahreszeit. Doch auch bei privaten Feiern müssen bestimmte Regeln beachtet werden, insbesondere in Bezug auf Lärmschutz. Die Landesimmissionsschutz-Gesetze schreiben eine Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr vor. In dieser Zeit darf die Zimmerlautstärke nicht überschritten werden. Einige Kommunen können diese Ruhezeiten sogar enger fassen.
Wer zu laut feiert, riskiert, dass Nachbarn die Polizei wegen Ruhestörung rufen. Es ist daher empfehlenswert, die Nachbarn frühzeitig über eine geplante Party zu informieren. Ein kleiner Hinweis im Treppenhaus oder ein persönliches Gespräch kann viel Ärger ersparen. Auch wenn in der Faschingszeit oft mehr Toleranz herrscht, sollte man ab einer bestimmten Uhrzeit die Lautstärke reduzieren.
Rauchen und GEMA-Gebühren
Bei einer privaten Feier entscheiden Sie selbst, ob und wo Ihre Gäste rauchen dürfen – sei es drinnen oder auf dem Balkon. Allerdings sollten Sie vermeiden, dass ständig Gäste durchs Treppenhaus nach draußen gehen, da dies ebenfalls zu Beschwerden der Nachbarn führen kann.
Wichtige Regeln für Partys
- Nachtruhe ab 22 Uhr beachten.
- Nachbarn vorab informieren.
- Rauchen im Treppenhaus vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Musik. Für private Karnevals-Partys müssen Sie sich keine Sorgen um GEMA-Gebühren machen. Anders sieht es jedoch bei öffentlichen Veranstaltungen aus. Wer GEMA-pflichtige Musik öffentlich abspielt, muss dafür eine Lizenz erwerben. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bietet hierfür spezielle Tarife an. Planen Sie also eine öffentliche Feier, informieren Sie sich rechtzeitig über die entsprechenden Gebühren.
Die Karnevalszeit ist eine Zeit der Freude und des Feierns. Mit ein wenig Rücksicht und Kenntnis der wichtigsten Regeln können alle Jecken unbeschwert die fünfte Jahreszeit genießen, ohne sich rechtlichen Schwierigkeiten auszusetzen.


