Nach einem Krankenhausaufenthalt beginnt für viele Patienten eine kritische Phase: der Übergang zurück in den Alltag. Oftmals sind sie noch geschwächt und benötigen weiterhin Unterstützung. Hier setzt das sogenannte Entlassmanagement an, ein gesetzlich verankertes Recht, das sicherstellen soll, dass niemand nach dem Klinikaufenthalt allein gelassen wird. Es geht darum, eine nahtlose Versorgungskette zu gewährleisten, sei es zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder in der Rehabilitation.
Wichtige Punkte zum Entlassmanagement
- Gesetzlicher Anspruch: Gesetzlich Versicherte haben ein Recht auf Entlassmanagement.
- Frühzeitige Planung: Der Sozialdienst sollte bereits bei der Aufnahme kontaktiert werden.
- Umfassende Unterstützung: Dies umfasst Medikamente, Hilfsmittel, häusliche Pflege und Reha-Organisation.
- Entlassplan und -brief: Dokumente sichern die Informationsweitergabe an nachbehandelnde Ärzte.
- Kurzzeitpflege und Übergangspflege: Optionen bei fehlender häuslicher Versorgung.
Was ist Entlassmanagement und wer profitiert?
Das Entlassmanagement ist ein zentraler Bestandteil der modernen Patientenversorgung. Es organisiert die lückenlose Weiterversorgung nach einem Klinikaufenthalt. Dies kann die Pflege zu Hause, in einem Pflegeheim oder in einer Rehaklinik umfassen. Krankenhäuser sind verpflichtet, diesen Übergang reibungslos zu gestalten. Für gesetzlich versicherte Patienten ist dieser Anspruch gesetzlich festgeschrieben.
Auch Rehabilitationszentren müssen ein solches Management anbieten. Sie stellen fest, welche ambulanten Leistungen nach der stationären Behandlung nötig sind und leiten diese ein. Patienten sollten auf dieses Recht bestehen und frühzeitig Kontakt zum Sozialdienst des Krankenhauses aufnehmen.
Fakt: Freiwilligkeit der Teilnahme
Schon bei der Aufnahme ins Krankenhaus sollten Patienten ein Formular erhalten, um dem Entlassmanagement und der Datenübermittlung zuzustimmen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber dringend empfohlen, um eine optimale Nachsorge zu gewährleisten.
Ansprechpartner und Beschwerdewege
Die Hauptansprechpartner für das Entlassmanagement sind der Sozialdienst, das ärztliche Personal und das Pflegepersonal des Krankenhauses. Sie arbeiten eng zusammen, um die individuellen Bedürfnisse jedes Patienten zu ermitteln.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, können sich Patienten in den meisten Bundesländern an Patientenfürsprecher wenden. Alternativ steht das Beschwerdemanagement des Krankenhauses zur Verfügung. Es ist wichtig, Probleme frühzeitig anzusprechen, um Lösungen zu finden.
Der Entlassplan: Die Grundlage der Nachsorge
Der Entlassplan ist das Herzstück des Entlassmanagements. Hier legt das Krankenhaus alle Leistungen fest, die aus medizinischer und pflegerischer Sicht unmittelbar nach der Entlassung notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Medikamente, Verbandsmaterial, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege.
Es ist ratsam, so früh wie möglich den Sozialdienst zu kontaktieren. Viele Patienten und Angehörige sind überrascht, wie schnell eine Entlassung geplant wird. Eine frühzeitige Abstimmung ermöglicht es den Mitarbeitern, die häusliche Situation zu beurteilen und die benötigten Maßnahmen einzuleiten. Dies schließt oft auch den Kontakt zu Kranken- oder Pflegekassen ein, um Anträge noch während des Krankenhausaufenthalts zu bearbeiten.
„Eine frühzeitige Kommunikation mit dem Sozialdienst ist entscheidend. So können wir sicherstellen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, bevor der Patient das Krankenhaus verlässt.“
Der Entlassbrief: Wichtige Informationen für die Weiterbehandlung
Bei der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief von den behandelnden Ärzten. Dieser enthält alle relevanten Informationen für Haus- oder Fachärzte, einschließlich der im Krankenhaus durchgeführten Behandlung und empfohlener weiterer Maßnahmen. Zudem ist die Rufnummer eines Ansprechpartners für Rückfragen enthalten.
Häufig wird der Entlassbrief durch einen Medikationsplan und gegebenenfalls einen Pflegeüberleitungsbogen ergänzt. Letzterer beschreibt detailliert den Pflegebedarf, zum Beispiel bei Wundversorgung oder Unterstützung bei der Körperpflege.
Was ist ein Pflegeüberleitungsbogen?
Ein Pflegeüberleitungsbogen dokumentiert den genauen Pflegebedarf eines Patienten. Er beschreibt, welche Unterstützung in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und spezifische Behandlungen wie Wundversorgung benötigt wird. Dieses Dokument ist essenziell für die nahtlose Fortsetzung der Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung.
Konkrete Hilfsangebote nach der Entlassung
Das Spektrum der Unterstützung, die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements verordnen oder organisieren können, ist breit gefächert.
Medikamentenversorgung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankenhäuser dürfen Patienten bei Entlassung Medikamente mitgeben, insbesondere wenn die Entlassung vor einem Wochenende oder Feiertag erfolgt. Die Menge ist dabei auf die zur Überbrückung dieser Tage notwendige Dosis begrenzt. Bei einer vorliegenden Verordnung für häusliche Krankenpflege können Medikamente für maximal drei Tage mitgegeben werden. Darüber hinaus können Krankenhäuser Medikamente für eine Packung der kleinsten Größe (N1) verordnen, die dann in einer Apotheke besorgt werden müssen.
Um Lücken in der Versorgung zu vermeiden, können Krankenhäuser auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu sieben Tage nach der Entlassung ausstellen.
Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel
Für maximal sieben Tage nach der Krankenhausbehandlung können Verbandmittel, Heilmittel (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) und Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzvorlagen) verordnet werden. Auch häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für psychisch schwer Erkrankte fallen in diesen Rahmen. Benötigen Patienten diese Leistungen länger, ist eine weitere Verordnung durch den Haus- oder Facharzt erforderlich.
Kurzzeitpflege und Übergangspflege
Wenn die Pflege zu Hause nach dem Krankenhausaufenthalt nicht möglich oder nicht ausreichend ist, kommen Kurzzeitpflege oder Übergangspflege in Frage. Die Kostenübernahme hängt vom Vorliegen eines Pflegegrades ab.
Beispiel: Herr Schulz
Herr Schulz, 75 Jahre alt, erleidet einen Schlaganfall und wird dauerhaft pflegebedürftig. Er erhält bereits im Krankenhaus einen Pflegegrad. Der Sozialdienst beantragt diesen und hilft bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten.
Beispiel: Frau Meier
Frau Meier bricht sich beide Unterarme und benötigt vorübergehend Unterstützung. Da die Verletzung absehbar ausheilt, erhält sie keinen Pflegegrad. Der Sozialdienst beantragt die notwendige Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse, die die Kosten übernimmt.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für höchstens acht Wochen und bis zu einem Leistungsbetrag von in der Regel 3.539 Euro. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen Patienten selbst tragen. Diese können jedoch als gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege von der Pflegekasse gezahlt werden.
In Fällen, in denen noch kein Pflegegrad festgestellt wurde, sollten Leistungen sowohl bei der Pflegekasse als auch bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse kann die Kosten zunächst übernehmen und sich später von der Pflegekasse erstatten lassen, falls rückwirkend ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wird.
Übergangspflege im Krankenhaus
Kann die weitere Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt nicht sofort sichergestellt werden, etwa weil keine Kurzzeitpflegeplätze verfügbar sind, kann eine Übergangspflege im Krankenhaus selbst in Anspruch genommen werden. Diese ermöglicht eine weitere pflegerische Versorgung für bis zu zehn Tage im behandelnden Krankenhaus. Auch hierbei unterstützt der Sozialdienst bei der Antragstellung bei der Krankenkasse.
Antrag auf Pflegegrad und Pflegeberatung
Ein Pflegegrad kann bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger andauert. Im Krankenhaus gelten unter Umständen verkürzte Fristen für die Entscheidung der Pflegekasse. Der Sozialdienst unterstützt bei der Antragstellung und informiert umfassend.
Sobald ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt ist, besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung. Der Sozialdienst kann den Kontakt zur zuständigen Pflegeberatung der Pflegekasse herstellen. Dies ist eine wertvolle Ressource, um sich über die Möglichkeiten der häuslichen Pflege zu informieren und diese vorzubereiten. Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet zudem eine Datenbank zur Suche nach Beratungsangeboten in der Nähe.
Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
Bei Bedarf haben Versicherte nach einem Krankenhausaufenthalt Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Diese umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich, muss aber beantragt werden.
Zur Grundpflege zählen Hilfestellungen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Benötigt ein Patient Behandlungspflege, wie etwa Verbandswechsel oder Medikamentengabe, muss dies ärztlich verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt hierfür die Kosten.
Beispiel: Herr Schulze
Herr Schulze, ein insulinpflichtiger Diabetiker, benötigt aufgrund schlechten Sehvermögens Unterstützung bei der Blutzuckermessung und Insulingabe. Zudem muss eine schlecht heilende Fußwunde fachgerecht verbunden werden. Er benötigt also Behandlungspflege, die ärztlich verordnet wird und von der Krankenkasse übernommen wird.
Für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung können sowohl die Pflegekasse (bei Pflegegrad 2-5) als auch die Krankenkasse (bei kurzzeitigem Bedarf oder Pflegegrad 1) als Kostenträger in Frage kommen.
Anspruch auf Haushaltshilfe
Versicherte, die nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe im Haushalt benötigen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen. Bei Kindern unter 12 Jahren oder Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, kann dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen ausgeweitet werden. Ein Antrag bei der Krankenkasse und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung sind hierfür erforderlich.
Pflegeheim, Palliativversorgung und Hospiz
Ist eine häusliche Pflege dauerhaft nicht möglich, kann ein Pflegeheim die nötige Betreuung und Versorgung bieten. Bei Pflegegrad 2 bis 5 beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten, wobei ein Eigenanteil von den Bewohnern zu tragen ist. Der Sozialdienst hilft bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz.
Bei schweren, unheilbaren Erkrankungen zielt die palliative Versorgung darauf ab, die Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern. Die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) wird in der Regel von Haus- oder Fachärzten und Pflegediensten übernommen. Reicht diese nicht aus, kann die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) durch spezialisierte Teams in Anspruch genommen werden. Krankenhäuser können hierfür Verordnungen für sieben Tage ausstellen. Der Sozialdienst vermittelt Kontakte zu Anbietern.
Stationäre Hospize bieten Menschen mit begrenzter Lebenserwartung und ihren Angehörigen Unterstützung in der letzten Lebensphase. Für die Aufnahme ist eine Hospiznotwendigkeitsbescheinigung erforderlich. Der Sozialdienst organisiert den Umzug ins Hospiz, die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.





