Immer wieder erhalten Menschen Benachrichtigungen über vermeintliche Reisegewinne. Diese verlockenden Angebote versprechen oft kostenlose Hotelübernachtungen oder Busreisen. Doch hinter den scheinbar großzügigen Gewinnen verbergen sich häufig versteckte Kosten und Marketingveranstaltungen, die den Traumurlaub schnell zu einer teuren Enttäuschung machen können. Verbraucherzentralen warnen eindringlich vor diesen Praktiken und klären über die Fallstricke auf.
Wichtige Punkte
- Gewonnene Reisen sind oft mit unerwarteten Gebühren verbunden.
- Reiseangebote können verpflichtende Verkaufsveranstaltungen beinhalten.
- Pauschalreiserecht gilt auch für gewonnene Reisen, bietet Schutz.
- Vorsicht vor unrealistisch niedrigen Preisen oder fehlenden Sicherungsscheinen.
- Verbraucherzentralen helfen bei der Überprüfung unseriöser Angebote.
Versteckte Kosten bei Hotelaufenthalten
Ein häufiges Szenario ist der Gewinn eines Hotelaufenthalts. Oft wird hierbei eine Übernachtung in einem halben Doppelzimmer für eine Person angeboten. Wer nicht mit einer fremden Person das Zimmer teilen möchte, muss oft einen erheblichen Einzelzimmerzuschlag zahlen. Eine weitere Option ist die Mitnahme einer Begleitperson, die jedoch den vollen Reisepreis entrichten muss. Dieser Preis kann so hoch sein, dass man dafür bereits eine vergleichbare Reise für zwei Personen bei einem renommierten Veranstalter buchen könnte.
Selbst wenn die Übernachtung als "kostenlos" beworben wird, fallen oft weitere Kosten an. Ein "Mindestverzehr" im Hotel ist hierbei keine Seltenheit. Bei der eigentlichen Buchung der Reise können dann zusätzliche Gebühren wie ein "Serviceentgelt", eine "Bearbeitungsgebühr", "Buchungsgebühr" oder "Vermittlungsgebühr" anfallen. Auch ein "Saisonzuschlag" oder eine "Kaution" können den vermeintlichen Gewinn erheblich verteuern.
„Viele dieser Angebote sind so konstruiert, dass der Endpreis durch zahlreiche Zusatzkosten unerwartet hoch ausfällt, obwohl der ursprüngliche Gewinn als kostenfrei beworben wurde.“
Faktencheck: Typische Zusatzkosten
- Einzelzimmerzuschlag: bis zu 100% des "halben" Reisepreises
- Mindestverzehr: oft verpflichtend in den Hotels
- Service- und Bearbeitungsgebühren: können zwischen 50 und 200 Euro liegen
- Saisonzuschläge: je nach Reisezeit bis zu 30% des Grundpreises
Fallen bei Bus- und Flugreisen
Auch bei gewonnenen Bus- oder Flugreisen lauern ähnliche Fallstricke. Viele Veranstalter bieten zusätzliche Ausflugsfahrten an, die gesondert gebucht werden müssen. Manchmal ist die Teilnahme an diesen Ausflügen sogar verpflichtend. Wer sich weigert, muss dann oft Kosten für die Unterbringung tragen, die sonst "inklusive" gewesen wären.
Die sogenannten "Ausflüge" führen die Reisenden häufig zu Teppich-, Lederwarenfabriken, Schmuckhändlern oder anderen Firmen. Dort münden sie nicht selten in Werbeverkaufsveranstaltungen. Geschultes Personal versucht dann oft mit aggressiven Methoden, überteuerte Produkte von zweifelhafter Qualität zu verkaufen. Wer sich auf solche Käufe einlässt, kann die Reise sehr teuer machen.
Hintergrund: Irreführende Geschäftspraktiken
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher vor irreführenden Geschäftspraktiken. Wenn der Eindruck erweckt wird, ein Preis sei bereits gewonnen, die Auszahlung aber von weiteren Zahlungen abhängig gemacht wird, handelt es sich um eine unzulässige Geschäftshandlung.
Rechte bei Reisemängeln und Verkaufsveranstaltungen
Trotz der dubiosen Umstände gilt bei gewonnenen Reisen das Pauschalreiserecht. Das bedeutet, auch als Gewinner haben Sie Rechte aus dem Reisevertrag. Sollte das Hotel Mängel aufweisen, können Sie unter Umständen das Hotel wechseln und Schadenersatz verlangen. Eine vorzeitige Rückreise auf Kosten des Veranstalters ist ebenfalls eine Option.
Ein Urteil des Amtsgerichts Bremen aus dem Jahr 1998 (Az.: 23 C 0477/98) besagt, dass auch der Gewinner einer Reise den vom Unternehmer gezahlten Reisepreis mindern kann. Dies gibt Ihnen eine Grundlage, wenn Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für mangelhafte Leistungen fordern. Das Recht auf Preisminderung besteht immer dann, wenn Sie selbst zur Reise etwas hinzugezahlt haben, beispielsweise Servicegebühren oder Einzelzimmerzuschläge.
Sicherungsschein und unlautere Gebühren
Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Pauschalreise, darf der Veranstalter keine Zahlung verlangen, ohne dem Reisenden einen Sicherungsschein auszuhändigen. Dieser dient als Nachweis für den Abschluss einer Insolvenzversicherung. Das Fehlen eines Sicherungsscheins bei der Erhebung von "Serviceentgelten" oder "Bearbeitungsgebühren" wird von Verbraucherzentralen als unlauter eingestuft. Ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 15 O 167/07) stützt diese Ansicht.
Entpuppt sich eine Reise nicht als reiner Ferienaufenthalt, sondern sind Werbeverkaufsveranstaltungen eingebettet, die dem Gewinner verschwiegen wurden, ist dies nach Auffassung der Verbraucherzentralen irreführend im Sinne des § 5 UWG.
Wichtige Paragraphen
- § 651 k BGB: Pflicht zur Aushändigung eines Sicherungsscheins bei Pauschalreisen.
- § 5 UWG: Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken.
- § 661 a BGB: Gewinnzusage muss erfüllt werden, wenn der Eindruck eines Gewinns erweckt wird.
Was tun, wenn eine Gewinnzusage nicht erfüllt wird?
Nach § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der Gewinnreisen verspricht und den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, diesen Preis auch leisten. Klauseln, die die Erfüllung einer Gewinnzusage von der Zahlung einer Kostenpauschale abhängig machen, sind unwirksam. Dies bestätigte das AG Cloppenburg (Az. 17 C 253/00).
Die Durchsetzung dieser Rechte gestaltet sich jedoch oft schwierig. Anbieter wechseln häufig Firmennamen, nutzen Postfachadressen oder sitzen im Ausland. Dies erschwert die gerichtliche Verfolgung. Die Verbraucherzentralen setzen sich mit Abmahnungen, Verbandsklagen und Öffentlichkeitsarbeit für die Rechte der Verbraucher ein.
Ratgeber-Tipps zur Vorsicht
Um sich vor unseriösen Reisegewinnspielen zu schützen, sollten Sie stets kritisch sein. Prüfen Sie das Angebot genau und lesen Sie das Kleingedruckte. Achten Sie auf folgende Warnsignale:
- Aufforderung zu sofortigen Zahlungen für "Service" oder "Bearbeitung".
- Fehlen eines Sicherungsscheins bei Pauschalreisen.
- Verpflichtende Teilnahme an Werbeveranstaltungen.
- Der "Gewinn" ist an die Mitnahme einer voll zahlenden Begleitperson geknüpft.
- Unrealistisch niedrige Preise, die zu gut klingen, um wahr zu sein.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an eine Verbraucherzentrale wenden. Diese kann das Angebot prüfen und Sie über Ihre Rechte aufklären. Prävention ist der beste Schutz vor unerwarteten Kosten und Enttäuschungen.





