In europäischen Supermärkten tauchen immer wieder neue Produkte auf. Viele davon sind bekannte Lebensmittel mit neuen Rezepturen oder Geschmacksrichtungen. Doch einige Produkte, sogenannte neuartige Lebensmittel oder Novel Food, benötigen eine spezielle Genehmigung, bevor sie verkauft werden dürfen. Diese Produkte wurden in der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang verzehrt und unterliegen der Novel-Food-Verordnung, die ihre Sicherheit und Kennzeichnung regelt.
Wichtige Erkenntnisse
- Neuartige Lebensmittel müssen in der EU vor dem Verkauf zugelassen werden.
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft die Sicherheit dieser Produkte.
- Allergiker müssen bei Insektenlebensmitteln besonders vorsichtig sein.
- CBD-haltige Lebensmittel sind in der EU derzeit nicht zugelassen.
- Neuartige Lebensmittel sind nicht automatisch gesünder als traditionelle Produkte.
Was zählt zu neuartigen Lebensmitteln?
Die Definition von neuartigen Lebensmitteln ist breit gefächert. Dazu gehören exotische Samen oder Früchte, die wir erst seit Kurzem in unseren Läden finden. Beispiele hierfür sind Chia-Samen, die Früchte des Noni-Baums oder des Baobab-Baums. Auch bestimmte Mikroalgen wie Schizochytrium und Ulkenia fallen unter diese Kategorie.
Ein weiteres wichtiges Segment sind Lebensmittel aus Insekten, die in den letzten Jahren immer mehr Aufmerksamkeit erhalten haben. Darüber hinaus gelten auch Produkte als neuartig, die mit innovativen Verfahren hergestellt werden. Dazu zählen etwa Pilze, die mit UV-Strahlen behandelt wurden, um ihren Vitamin-D-Gehalt zu erhöhen.
Alle Produkte, die als neuartiges Lebensmittel zugelassen sind, werden in einer EU-weit gültigen Liste geführt. Diese Liste bietet Verbrauchern und Herstellern Transparenz darüber, welche Produkte den strengen EU-Richtlinien entsprechen.
Faktencheck
- Stichtag: Produkte, die vor dem 15. Mai 1997 nicht nennenswert in der EU verzehrt wurden, gelten als Novel Food.
- Beispiele: Chia-Samen, Noni-Früchte, Insektenmehl, UV-behandelte Pilze.
Sicherheitsprüfung und Zulassungsverfahren
Bevor ein neuartiges Lebensmittel in der EU auf den Markt kommen darf, durchläuft es ein umfassendes Zulassungsverfahren. Dies soll mögliche Risiken für die Verbraucher ausschließen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie prüft und bewertet alle Studien, die der jeweilige Hersteller einreicht.
Nach der Bewertung durch die EFSA entscheidet die Europäische Kommission, ob das Produkt in der EU vermarktet werden darf. Dabei wird auch festgelegt, ob spezifische Hinweise für eine sichere Verwendung notwendig sind. Diese Hinweise können beispielsweise Verzehrempfehlungen oder Informationen für Allergiker umfassen.
Für Produkte, die bereits außerhalb der EU traditionell verzehrt werden, ist das Verfahren vereinfacht. Der Antragsteller muss in diesem Fall nachweisen, dass das Lebensmittel im Ursprungsland mindestens 25 Jahre lang sicher konsumiert wurde.
"Die Sicherheit unserer Lebensmittel hat oberste Priorität. Jedes neuartige Produkt wird gründlich geprüft, bevor es auf den europäischen Markt gelangt." – Europäische Kommission
Wer entscheidet über die Neuartigkeit?
Ein Lebensmittelunternehmer ist zunächst selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob sein Produkt als neuartig einzustufen ist. Bei Unsicherheiten kann er sich an die zuständigen nationalen Behörden wenden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Unabhängig davon kann auch die EU-Kommission eine Entscheidung über die Neuartigkeit eines Lebensmittels treffen.
Kennzeichnung und Verbraucherinformation
Anders als bei manchen anderen Produkten gibt es keine spezielle Kennzeichnung, die ein neuartiges Lebensmittel als solches ausweist. Die EU-Kommission entscheidet im Rahmen der Zulassung, welche spezifischen Hinweise auf der Verpackung notwendig sind. Diese können sich auf die Verwendung, Verzehrempfehlungen oder potenzielle Allergene beziehen.
Ein wichtiges Beispiel sind Produkte, die Wanderheuschrecken enthalten. Diese müssen einen Hinweis auf mögliche Kreuzreaktionen bei Allergien gegen Krusten- oder Weichtiere sowie Hausstaubmilben tragen. Auch Produkte mit Trehalose, einem Zucker, müssen darauf hinweisen, dass es sich um eine Glucosequelle handelt.
Hintergrundinformation
Die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ersetzt die ursprüngliche Verordnung von 1997 und soll das Zulassungsverfahren für innovative Lebensmittel vereinfachen und beschleunigen, während gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet wird.
Sind neuartige Lebensmittel gesünder?
Neuartige Lebensmittel sind nicht automatisch gesünder oder besser als traditionelle Produkte. Es handelt sich um eine sehr vielfältige Produktgruppe, und Aussagen über mögliche Vorteile müssen für jedes einzelne Lebensmittel separat getroffen werden. Einige Produkte bieten jedoch interessante ernährungsphysiologische Profile.
Insekten als Proteinquelle
Insekten wie Mehlwürmer, Wanderheuschrecken, Grillen und Buffalowürmer sind bereits in der EU zugelassen und können als Proteinquelle dienen. Sie sind nicht nur in Onlineshops, sondern zunehmend auch in Supermärkten, Discountern und Reformhäusern erhältlich. Auch einzelne Restaurants bieten bereits Gerichte mit Insekten an.
Für Allergiker ist hier jedoch Vorsicht geboten. Wer auf Krebs- und Weichtiere wie Garnelen oder Muscheln sowie auf Hausstaubmilben allergisch reagiert, sollte bei Insektenprodukten achtsam sein. Insekten enthalten ähnliche Stoffe, die Kreuzreaktionen auslösen können. Eine entsprechende Allergenkennzeichnung ist für die bereits zugelassenen Insektenarten verpflichtend.
Wichtiger Hinweis für Allergiker
- Allergien gegen Krusten-/Weichtiere oder Hausstaubmilben können Kreuzreaktionen bei Insektenlebensmitteln verursachen.
- Achten Sie auf die Allergenkennzeichnung auf der Zutatenliste.
Mikroalgenöl als Omega-3-Quelle
Für Menschen, die keinen Fisch essen – beispielsweise Vegetarier oder Veganer – stellt Öl aus Mikroalgen eine ausgezeichnete Alternative zur Versorgung mit Omega-3-Fettsäuren dar. Dieses Öl wird in Kapselform oder als Mischung mit anderen Pflanzenölen angeboten.
Produkte mit Mikroalgenöl sind vor allem in Reformhäusern, Bioläden und Onlineshops zu finden. Es wird auch Lebensmitteln wie Milch- und Milchersatzerzeugnissen, Streichfetten, Salatsoßen, Frühstückscerealien, Backwaren und nichtalkoholischen Getränken zugesetzt.
Was ist mit Nanomaterialien und CBD?
Derzeit sind keine technisch hergestellten Nanomaterialien als Zutat in Lebensmitteln in der EU zugelassen. Sollten solche Stoffe in Zukunft zugelassen werden, müssten sie in der Zutatenliste mit dem Zusatz "nano" gekennzeichnet werden.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel fallen nicht unter die Novel-Food-Verordnung, sondern unterliegen eigenen Vorschriften und Kennzeichnungsregelungen.
Auch Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, ist in der EU bisher nicht zugelassen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vertritt die Auffassung, dass CBD-haltige Lebensmittel derzeit nicht verkehrsfähig sind. Dies wurde auch durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt.
Rechtliche Lage von CBD
Der Verkauf von CBD- und Hanfextrakten in Lebensmitteln ist nur nach einer offiziellen Zulassung gestattet. Aktuell gibt es keine solche Zulassung, was den Handel mit diesen Produkten als Lebensmittel in der EU untersagt.





