Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Klauseln zu Preiserhöhungen und Vertragsanpassungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank unwirksam sind. Diese Klauseln erlaubten es der Bank, Änderungen als stillschweigende Zustimmung zu werten, wenn Kunden nicht aktiv widersprachen. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und hat weitreichende Folgen für die gesamte Bankenbranche in Deutschland.
Wichtige Erkenntnisse
- Postbank-Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung bei AGB-Änderungen sind ungültig.
- Kunden müssen neuen AGB aktiv zustimmen, insbesondere bei Preiserhöhungen.
- Rückerstattungsansprüche für bereits gezahlte Gebühren sind möglich.
- Banken dürfen Girokonten kündigen, wenn Kunden neuen AGB nicht zustimmen, aber es gibt Ausnahmen für Sparkassen und Genossenschaftsbanken.
Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Postbank aufgrund ihrer AGB verklagt. Diese enthielten Passagen, die es der Bank ermöglichten, Gebühren zu erhöhen oder andere Vertragsbedingungen zu ändern, ohne dass die Kunden explizit zustimmen mussten. Ein Ausbleiben des Widerspruchs wurde als Zustimmung gewertet. Viele Banken nutzten ähnliche Formulierungen, was zu einer branchenweiten Praxis führte.
Am 27. April 2021 gab der BGH dem vzbv Recht. Das Gericht stellte fest, dass solche Klauseln, die eine uneingeschränkte Änderung der AGB durch die Bank ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden ermöglichen, Verbraucher unangemessen benachteiligen. Sie sind daher unzulässig.
Fakten zum Urteil
- Datum der Entscheidung: 27. April 2021
- Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
- Beklagter: Postbank
- Kernpunkt: Unwirksamkeit von AGB-Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung bei Vertragsänderungen.
Was das Urteil für Bankkunden bedeutet
Das BGH-Urteil zwingt Banken und Sparkassen dazu, ihre AGB anzupassen. Für künftige Änderungen, insbesondere Preiserhöhungen, ist nun die aktive Zustimmung der Kunden erforderlich. Die Zeiten, in denen ein fehlender Widerspruch als Einverständnis gewertet wurde, sind vorbei.
Kunden, die aufgrund der alten, unwirksamen Klauseln höhere Bankentgelte gezahlt haben, können diese unter Umständen zurückfordern. Hierbei müssen jedoch die geltenden Verjährungsfristen beachtet werden. Es ist ratsam, entsprechende Ansprüche zeitnah zu prüfen.
„Die Entscheidung des BGH ist ein klares Signal. Banken müssen transparent agieren und die aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen, bevor sie wesentliche Vertragsänderungen oder Preisanpassungen vornehmen.“
Konsequenzen bei fehlender Zustimmung
Manche Banken und Sparkassen kündigen Kunden das Girokonto, wenn diese neuen AGB oder Preisen nicht zustimmen. Grundsätzlich ist es Banken erlaubt, Girokonten zu kündigen, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Dies trifft auf die meisten Girokonten zu. Eine ordentliche Kündigung erfordert keine Begründung, aber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten muss eingehalten werden.
Wichtige Unterschiede bei Banktypen
Private Banken: Dürfen Girokonten unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.
Sparkassen: Benötigen einen sachlichen Grund für eine Kündigung. Ob die Verweigerung der Zustimmung zu neuen AGB als sachlicher Grund gilt, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken): Wenn Kunden gleichzeitig Mitglieder der Genossenschaft sind, könnte die Satzung die Kündigung erschweren. Ein Anspruch auf ein Girokonto kann bestehen, solange die Mitgliedschaft besteht. Hierzu gibt es nach dem BGH-Urteil noch keine gerichtlichen Klärungen.
Handlungsoptionen bei einer Kündigung
Wird das Girokonto gekündigt, müssen Kunden damit rechnen, dass die Bank ab dem Kündigungstermin keine Leistungen mehr erbringt. Lastschriften, Überweisungen, Gehalts- und Rentenzahlungen sowie Kartenzahlungen sind dann nicht mehr möglich.
Achtung bei Kartenzahlungen
Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Kartenzahlung sofort vom Konto abgebucht wird. Wenn kurz vor dem Kündigungstermin noch mit Karte gezahlt wird, kann es sein, dass der Händler erst nach Kontoschließung versucht abzubuchen. Dies kann zu Problemen führen, da das Konto dann kein Geld mehr bereithält und ein Inkassoverfahren mit zusätzlichen Mahnkosten drohen kann. Eine rechtzeitige Entscheidung über das weitere Vorgehen ist daher essenziell.
Mögliche Schritte nach einer Kündigung:
- Rechtliche Schritte einleiten: Während private Banken grundsätzlich kündigen dürfen, gibt es bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken Argumente gegen eine Kündigung ohne sachlichen Grund. Eine anwaltliche Beratung zu Erfolgsaussichten und Kostenrisiken ist hierbei ratsam. Ein erster Schritt kann auch die Einschaltung des zuständigen Ombudsmanns sein.
- Anbieterwechsel: Viele Kunden lehnen neue Bedingungen wegen Preiserhöhungen ab. Ein Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut ist dann eine gute Alternative. Die BaFin bietet einen kostenlosen Kontenvergleich an.
- Bei der Bank bleiben: Sollten Sie sich doch entscheiden, bei Ihrer Bank zu bleiben, nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt auf. Klären Sie, ob die Bank die Kündigung zurückzieht. Einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Meist wird die Bank die Zustimmung zu den neuen AGB zur Bedingung machen.
Das BGH-Urteil hat die Spielregeln für Banken und ihre Kunden neu definiert. Es stärkt die Position der Verbraucher erheblich und erfordert von den Banken mehr Transparenz und eine aktive Kommunikation bei Vertragsänderungen.





