Geschenkgutscheine sind beliebt, doch ihre Gültigkeit ist oft ein Rätsel. Viele Verbraucher wissen nicht, wie lange Gutscheine tatsächlich eingelöst werden können und welche Rechte sie haben, wenn die Frist abläuft. Eine aktuelle Untersuchung zeigt, dass die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren entscheidend ist, selbst wenn kürzere Fristen aufgedruckt sind.
Wichtige Erkenntnisse
- Gutscheine sind generell drei Jahre gültig, auch ohne explizite Befristung.
- Zu kurze Befristungen, wie ein Jahr für Warengutscheine, sind unwirksam.
- Nach Ablauf einer zu kurzen Frist kann der Geldwert des Gutscheins zurückgefordert werden, abzüglich des entgangenen Gewinns des Händlers.
- Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist in der Regel nicht erzwingbar.
- Teileinlösungen sind möglich, wenn sie dem Händler zumutbar sind.
Die allgemeine Verjährungsfrist verstehen
Auch wenn auf einem Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann er nicht unbegrenzt eingelöst werden. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Erhalten Sie einen Gutschein im Mai 2022, müssen Sie ihn bis spätestens zum 31. Dezember 2025 einlösen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Händler nicht mehr verpflichtet, den Gutschein anzunehmen oder den Geldwert zu erstatten.
Faktencheck Gutscheine
- Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre.
- Fristbeginn: Ende des Kaufjahres.
- Beispiel: Gutschein vom Mai 2022 gültig bis 31. Dezember 2025.
Befristete Gutscheine und ihre Tücken
Viele Gutscheine tragen Aufdrucke wie "einzulösen bis..." oder "zwei Jahre gültig". Solche Befristungen finden sich oft im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Grundsätzlich dürfen Händler Gutscheine befristen, um beispielsweise ihren Warenbestand besser planen zu können.
Allerdings sind nicht alle Befristungen rechtlich haltbar. Eine zu kurz bemessene Frist ist unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine nur einjährige Gültigkeitsdauer für Warengutscheine eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstellt (Urteile vom 17.01.2008 und 14.04.2011). In solchen Fällen bleibt der Gutschein bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gültig.
"Eine zu kurz bemessene Frist ist unwirksam. In dem Fall können Sie auch nach Fristablauf noch darauf bestehen, den Gutschein einzulösen."
Sonderfälle bei der Einlösefrist
Manchmal ergibt sich die Einlösefrist direkt aus der Art der Leistung. Ein Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung kann logischerweise nur während der Spielzeit dieses Stückes eingelöst werden. Hier ist die Gültigkeit an das Ereignis gekoppelt und nicht an eine generelle Frist.
Was tun bei abgelaufenen Gutscheinen?
Wenn die auf dem Gutschein aufgedruckte Frist abläuft, aber die drei Jahre der allgemeinen Verjährung noch nicht verstrichen sind, können Sie die Einlösung des Gutscheins zwar nicht mehr verlangen. Sie haben aber das Recht, den Geldwert des Gutscheins erstattet zu bekommen.
Der Händler hat damals Geld für den Gutschein erhalten. Würde er dies einfach behalten, wäre er "ungerechtfertigt bereichert". Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn vom Erstattungsbetrag abziehen. Die Höhe dieses entgangenen Gewinns muss im Einzelfall geprüft werden.
Hintergrund: Ungerechtfertigte Bereicherung
Das Konzept der ungerechtfertigten Bereicherung im deutschen Recht besagt, dass niemand auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund bereichert werden darf. Im Kontext von Gutscheinen bedeutet dies, dass der Händler den erhaltenen Betrag nicht einfach behalten darf, wenn der Gutschein aufgrund einer unwirksamen Befristung nicht eingelöst werden konnte, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist.
Keine Erstattung bei Verjährung
Ist die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen und beruft sich der Anbieter darauf, erhalten Sie keine Erstattung mehr. Das Landesgericht Oldenburg bestätigte dies im August 2013 (Az. 16 S 702/12). Dies gilt auch, wenn der Gutschein ursprünglich zu kurz befristet war, die dreijährige Frist aber inzwischen ebenfalls verstrichen ist.
Trotzdem kann es sich lohnen, beim Händler nachzufragen. Manche Unternehmen zeigen sich bei lange abgelaufenen Gutscheinen kulant und bieten möglicherweise eine Lösung an.
Barauszahlung und Teileinlösung von Gutscheinen
Kann man sich Gutscheine auszahlen lassen?
In der Regel besteht kein Anspruch auf Barauszahlung eines Gutscheins. Der Händler ist nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszuzahlen, da der Gutschein für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vorgesehen war. Oft ist dies auch in den AGB des Händlers explizit ausgeschlossen.
Sind Teileinlösungen möglich?
Gesetzlich ist die Teileinlösung von Gutscheinen nicht explizit geregelt. Haben Sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung, und ist diese für den Händler zumutbar und bedeutet keinen Verlust, sollte er dies akzeptieren. Der Restbetrag kann dann auf dem Gutschein vermerkt oder als neue Gutschrift ausgehändigt werden. Einen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags gibt es jedoch nicht.
Übertragbarkeit und Preisanpassungen
Wer darf den Gutschein einlösen?
Normalerweise sind Gutscheine übertragbar. Es ist dem Geschäft gleichgültig, welche Person den Gutschein einlöst. Ein aufgedruckter Name dient meist nur einer persönlichen Note und bedeutet nicht, dass nur die namentlich genannte Person den Gutschein einlösen darf.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die Leistung des Gutscheins auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder spezifische Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt. Beispiele hierfür sind Gutscheine für eine Ballonfahrt mit gesundheitlichen Anforderungen oder für ein reines Damenfitnessstudio.
Was passiert bei Preiserhöhungen?
Ob eine Zuzahlung verlangt werden kann, hängt von der Art des Gutscheins ab:
- Wertgutschein (z.B. 30 Euro): Der Geldbetrag bleibt gleich. Werden Leistungen teurer, muss der Einlösende die Differenz zuzahlen.
- Leistungsgutschein (z.B. "Fußmassage"): Preiserhöhungen sind irrelevant, da der Gutschein eine bestimmte Leistung und keinen Wert verbrieft.
- Kombinierter Gutschein (z.B. "Fußmassage im Wert von 30 €"): Steigt der Preis der Fußmassage über 30 Euro, muss der Mehrpreis zugezahlt werden.
Umgang mit Gutscheinen bei Geschäftsinsolvenz oder -aufgabe
Die Situation wird komplizierter, wenn der Anbieter des Gutscheins insolvent wird. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Gutschein nicht mehr ohne Weiteres eingelöst werden. Gutscheininhaber haben dann eine Forderung gegen den insolventen Anbieter, die beim Insolvenzverwalter zur sogenannten "Insolvenztabelle" angemeldet werden muss.
Die Aussichten auf eine vollständige Erstattung sind jedoch gering. Oft liegt der Anteil, den Gläubiger erhalten, deutlich unter fünf Prozent des ursprünglichen Betrages.
Geschäftsaufgabe ohne Insolvenz
Gibt ein Anbieter sein Geschäft auf, ohne insolvent zu sein, behalten die Gutscheine ihren Wert. Ist eine Einlösung durch die Geschäftsaufgabe nicht mehr möglich, muss der Anbieter den Gutscheinwert innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist erstatten.
Wird das Geschäft im Ganzen verkauft und der Betrieb vom neuen Besitzer fortgeführt, übernimmt der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten. Das bedeutet, er ist verpflichtet, die Gutscheine einzulösen.
Empfehlungen für den Kauf von Gutscheinen
Um mögliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie beim Kauf von Gutscheinen auf einige Punkte achten:
- Prüfen Sie immer die Einlösefrist.
- Erkundigen Sie sich, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann.
- Denken Sie daran, unbefristete Gutscheine spätestens bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf einzulösen.
Möchten Sie alle potenziellen Schwierigkeiten umgehen, können Sie auch einen selbstgemachten Gutschein verschenken, der flexibler gehandhabt werden kann.





