Der Ausbau von Glasfasernetzen schreitet in Deutschland schnell voran. Viele Anbieter sprechen Verbraucher bereits während der Bauphase an, um Verträge abzuschließen. Dies führt oft zu Verunsicherung, da die Internetverbindung nicht sofort nach Vertragsunterzeichnung genutzt werden kann. Es gibt jedoch klare Regeln, die Verbraucher schützen und Transparenz schaffen sollen.
Wichtige Punkte
- Verträge können vor Netzausbau geschlossen werden, aber Kosten entstehen erst bei Verfügbarkeit.
- Eine Auftragseingangsbestätigung ist noch kein bindender Vertrag.
- Das 14-tägige Widerrufsrecht beginnt mit der Auftragsbestätigung.
- Die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren beginnt mit Vertragsschluss, nicht mit der Anschlussfreischaltung.
- Bei Verzögerungen im Ausbau kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
Vertragsabschluss vor dem Netzausbau: Was bedeutet das?
Telekommunikationsanbieter suchen oft schon während der Bauphase den Kontakt zu potenziellen Kunden. Sie möchten frühzeitig Verträge für Glasfaseranschlüsse sichern. Der Bau solcher Netze kann jedoch Wochen, Monate oder sogar bis zu zwei Jahre dauern. Verbraucher sind dann oft unsicher, wie ihre vertragliche Bindung aussieht, wenn das Internet noch nicht verfügbar ist.
Wichtig ist: Wenn Sie einen Vertrag während der Bauphase abschließen, müssen Sie in der Regel kein Entgelt zahlen, solange der Anbieter die Leistung noch nicht erbringen kann. Die Kosten fallen erst an, wenn der Anschluss tatsächlich nutzbar ist.
Faktencheck Glasfaser
- Bauzeit: Der Ausbau kann von wenigen Wochen bis zu zwei Jahren dauern.
- Kosten: Keine Entgelte vor der Bereitstellung des Anschlusses.
Auftragseingangsbestätigung versus Auftragsbestätigung
Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen einer Auftragseingangsbestätigung und einer Auftragsbestätigung. Eine Auftragseingangsbestätigung zeigt lediglich an, dass Ihr Vertragswunsch beim Anbieter eingegangen ist. Eine verbindliche Zusage macht der Anbieter damit noch nicht.
Sie sind an Ihren Vertragswunsch gebunden, auch wenn der Anbieter diesen noch annehmen muss. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald Sie eine Auftragsbestätigung vom Anbieter erhalten haben. Die Verbraucherzentrale hält eine Frist von maximal zwei Wochen für die Zusendung der Auftragsbestätigung nach Ihrer Bestellung für angemessen.
„Nach zwei Wochen sind Sie in der Regel nicht mehr an Ihr abgegebenes Angebot gebunden, wenn der Anbieter keine Auftragsbestätigung geschickt hat.“
Widerrufsrecht und Beginn der Vertragslaufzeit
Verbraucher haben bei Haustürgeschäften und Onlineverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, also mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung. Da der Vertrag oft schon vor der eigentlichen Bereitstellung des Anschlusses geschlossen wird, ist die Widerrufsfrist meist abgelaufen, wenn der Anschluss freigeschaltet wird. Wer widerrufen möchte, muss sich also schnell entscheiden.
Die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge darf zwei Jahre nicht überschreiten. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 14/12) beginnt diese Zweijahresfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das bedeutet, dass die Vertragslaufzeit oft schon Monate läuft, bevor Sie das Glasfaser-Internet überhaupt nutzen können.
Gut zu wissen
Der erste reguläre Kündigungszeitpunkt eines Glasfaservertrages ist in der Regel zwei Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung und nicht erst nach der Schaltung des Anschlusses. Überprüfen Sie das Kündigungsdatum in Ihrem Bestätigungsschreiben genau und fordern Sie bei Fehlern eine Korrektur vom Anbieter.
Nutzung des Anschlusses und Rufnummernportierung
Sobald der Glasfaseranschluss verfügbar ist, kann der Anbieter den Internetzugang bereitstellen. Erst dann erbringt er die vertraglich vereinbarten Leistungen. Wenn Sie eine Rufnummernportierung beantragt haben und Ihr alter Vertrag beendet ist, können Sie Ihre alte Rufnummer am neuen Anschluss weiter nutzen.
Beachten Sie: Bei einem Anbieterwechsel im Rahmen eines Glasfaseranschlusses haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen die reguläre Vertragslaufzeit Ihres Altvertrages abwarten. Ihr neuer Anbieter organisiert in der Regel die Kündigung und die Rufnummernmitnahme für Sie. Kündigen Sie Ihren Altvertrag nicht eigenständig, um Versorgungsausfälle zu vermeiden.
- Verfügbarkeit: Internetzugang wird bereitgestellt, sobald der Anschluss verfügbar ist.
- Rufnummernmitnahme: Der neue Anbieter koordiniert die Portierung nach Beendigung des Altvertrags.
Glasfaser in der Region, aber kein Open Access?
Auch wenn in Ihrer Region bereits Glasfaser verlegt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie jeden Telekommunikationsanbieter nutzen können. Ob das Netz einen sogenannten Open-Access-Zugang bietet, hängt vom Netzbetreiber ab, der für den Ausbau verantwortlich ist.
Gibt es öffentliche Förderrichtlinien, die einen Zugang für alle vorschreiben, oder wird das Hausnetz über die Nebenkosten als Glasfaserbereitstellungsentgelt finanziert, stehen die Chancen gut, dass Sie zwischen verschiedenen Anbietern wählen können. Andernfalls sind Sie möglicherweise auf den Netzbetreiber beschränkt.
Kündigung eines Glasfaseranschlusses
Sie können einen Glasfaseranschluss erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Diese beträgt in der Regel 24 Monate und beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Schaltung des Internetanschlusses. Dies wurde auch vom BGH in einem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) bestätigt.
Sollte der Anbieter eine ordentliche Kündigung ablehnen oder Ihnen einen späteren Kündigungszeitpunkt bestätigen, verweisen Sie auf den Beginn der Vertragslaufzeit und wenden Sie sich bei Bedarf an die Verbraucherzentrale.
Außerordentliche Kündigung bei Verzögerungen
Wenn Ihr Anbieter nicht wie vereinbart mit dem Ausbau beginnt, können Sie den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Dafür müssen Sie dem Anbieter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Leistung erbringen muss.
Die Frist hängt von den Umständen des Ausbaus ab. Hat der Anbieter einen Ausbau innerhalb der nächsten zwei Monate zugesagt und lässt diese Frist verstreichen, ist eine Nachfrist von zwei bis drei Wochen angemessen. Bei einer Ankündigung des Ausbaus innerhalb von sechs Monaten sollte die Frist auf ein bis zwei Monate erhöht werden. Lässt der Anbieter die Frist erneut verstreichen, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Kündigungsfristen bei Verzögerung
- Zwei Monate Ausbau zugesagt: Nachfrist 2-3 Wochen.
- Sechs Monate Ausbau zugesagt: Nachfrist 1-2 Monate.
Online kündigen seit Juli 2022
Seit Juli 2022 können Sie Telekommunikationsverträge auch online kündigen. Auf der Internetseite Ihres Anbieters finden Sie in der Regel einen Button mit der Aufschrift „Kündigung“ oder „Vertrag kündigen“. Dieser ermöglicht Ihnen die Kündigung, ohne sich im Kundenportal anmelden zu müssen. Oft befindet sich dieser Button am unteren Ende der Webseite.
Was tun, wenn der Anbieter die Kündigung ablehnt?
Ein Anbieter darf eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht ablehnen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Kunden irreführende Antworten erhalten, wie zum Beispiel:
- „Ein Widerruf ist wegen Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht möglich.“
- „Es gibt kein Sonderkündigungsrecht, da die Fertigstellung Ihres Anschlusses noch in einem akzeptablen Zeitrahmen liegt.“
- „Ihre Kündigung ist zu früh eingegangen und kann noch nicht bestätigt werden.“
- „Eine Kündigung ist erst möglich, wenn der Anschluss aktiviert ist.“
- „Gemäß unseren Vertragsbedingungen besteht zum aktuellen Zeitpunkt kein Kündigungsrecht.“
Wenn Sie eine solche oder ähnliche Antwort erhalten, haken Sie beim Anbieter nochmals nach. Sollte der Anbieter sich weiterhin weigern, Ihre Kündigung anzuerkennen, wenden Sie sich umgehend an die Verbraucherzentrale. Diese kann Ihnen weitere Unterstützung bieten und Ihre Rechte durchsetzen.





