Die Zahngesundheit spielt in jeder Lebensphase eine entscheidende Rolle. Für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Kinder und pflegebedürftige Menschen gibt es spezielle Regelungen und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, um eine optimale zahnmedizinische Versorgung sicherzustellen. Diese Angebote reichen von Früherkennungsuntersuchungen für Kleinkinder bis hin zu aufsuchenden Behandlungen für Menschen, die das Haus nicht verlassen können.
Wichtige Punkte
- Schwangere haben Anspruch auf reguläre Kontrolltermine, spezielle Vorsorge muss oft selbst bezahlt werden.
- Kinder erhalten bis zum 6. Lebensjahr sechs kostenlose Früherkennungsuntersuchungen.
- Zwischen 6 und 18 Jahren sind halbjährliche Kontrollen und Fluoridierungen Kassenleistung.
- Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf aufsuchende zahnmedizinische Betreuung.
- Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten für pflegebedürftige Patienten.
Zahngesundheit in der Schwangerschaft: Was Kassen zahlen
Während einer Schwangerschaft verändert sich der Körper einer Frau erheblich, was auch Auswirkungen auf die Mundgesundheit haben kann. Eine stärkere Durchblutung des Zahnfleisches macht es empfindlicher und anfälliger für Entzündungen. Zudem kann häufige Übelkeit und Erbrechen den Zahnschmelz angreifen und das Kariesrisiko erhöhen. Heißhungerattacken, oft verbunden mit zuckerhaltigen Lebensmitteln, tragen ebenfalls zu einem erhöhten Risiko bei.
Experten empfehlen schwangeren Frauen daher, möglichst zu Beginn der Schwangerschaft einen Kontrolltermin beim Zahnarzt wahrzunehmen. Eine spezielle, zusätzliche Vorsorgeuntersuchung für Schwangere ist allerdings keine reguläre Kassenleistung. Frauen können jedoch die zweimal jährlich von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten normalen Kontrolluntersuchungen nutzen.
Faktencheck Schwangerschaft
- Zahnfleisch wird weicher und anfälliger für Entzündungen.
- Säure durch Übelkeit kann Zahnschmelz angreifen.
- Erhöhtes Kariesrisiko durch veränderte Essgewohnheiten.
- Reguläre Kontrolltermine sind Kassenleistung, spezielle Schwangerschaftsvorsorge nicht.
Größere zahnärztliche Behandlungen sollten im weiteren Verlauf der Schwangerschaft nur bei dringender Notwendigkeit durchgeführt werden. Röntgenuntersuchungen sind in dieser Zeit zu vermeiden, um potenzielle Risiken für das ungeborene Kind auszuschließen. Einige Zahnärzte schlagen spezielle Prophylaxemaßnahmen vor, wie eine professionelle Zahnreinigung oder einen Plaquetest, der Schwachstellen in der Mundhygiene aufzeigt. Diese zusätzlichen Leistungen müssen die Patientinnen in der Regel selbst bezahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Manche Krankenkassen bieten ihren schwangeren Versicherten eine eigene Zahnvorsorgeuntersuchung an, daher lohnt sich eine Nachfrage bei der jeweiligen Kasse.
Zahnvorsorge für Kinder und Jugendliche: Frühzeitig schützen
Die frühzeitige Förderung der Zahngesundheit bei Kindern ist entscheidend für ein gesundes Gebiss im Erwachsenenalter. Die gesetzlichen Krankenkassen decken hier umfangreiche Leistungen ab, um Karies und anderen Mundkrankheiten vorzubeugen.
Hintergrund: Kinderzahnheilkunde
Die zahnärztliche Früherkennung bei Kindern ist eng mit den U-Untersuchungen beim Kinderarzt abgestimmt. Dies soll sicherstellen, dass Eltern umfassend über die Mundgesundheit ihrer Kinder informiert werden und präventive Maßnahmen frühzeitig beginnen können.
Für Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr sind sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen vorgesehen. Diese sind in drei Intervalle bis zum 34. Lebensmonat und weitere drei bis zum 6. Lebensjahr aufgeteilt. Während der ersten drei Untersuchungen bis zum 34. Lebensmonat liegt der Fokus auf der Aufklärung der Eltern über Munderkrankungen und die korrekte Anwendung von Zahnpasta. In diesem Zeitraum ist auch das Auftragen von fluoridhaltigem Lack zur Zahnschmelzhärtung eine Kassenleistung, die zweimal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden kann.
Ab dem 34. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist die Fluoridierung nur noch bei einem hohen Kariesrisiko eine Kassenleistung. Dies unterstreicht die Bedeutung einer individuellen Risikobewertung durch den Zahnarzt.
Individualprophylaxe für Schulkinder
Für Schulkinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr greift die sogenannte Individualprophylaxe. Sie ermöglicht halbjährliche Kontrolltermine beim Zahnarzt. Dabei werden Beläge und Zahnstein überprüft, der Zustand des Zahnfleisches beurteilt und wichtige Tipps zur richtigen Ernährung und Zahnpflege gegeben. Bei Bedarf können die beiden bleibenden Backenzähne vor den Weisheitszähnen versiegelt werden, um sie vor Karies zu schützen. Kinder mit einem hohen Kariesrisiko können zudem zweimal jährlich mit Fluoridlack behandelt werden. Auch diese Leistungen sind Kassenstandard.
„Eine frühzeitige, strukturierte Behandlung ist essenziell, besonders bei Kindern und Jugendlichen mit genetisch bedingten Zahnfehlbildungen“, betonen Fachleute.
Seit 2025 gibt es eine neue medizinische Leitlinie für die Behandlung seltener genetischer Zahnerkrankungen, wie etwa der Ektodermalen Dysplasie (ED), bei der bleibende Zähne fehlen können. Dies zeigt die zunehmende Spezialisierung in der Kinderzahnheilkunde.
Ab dem 12. Lebensjahr können die halbjährlichen Untersuchungen im Bonusheft vermerkt werden. Dies ist ein wichtiger Nachweis für die Zahnpflege, der später die Zuschüsse für Zahnersatz erhöhen kann.
Zahnmedizinische Betreuung für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung
Für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftige stellt der regelmäßige Zahnarztbesuch oft eine große Herausforderung dar. Die Pflege der eigenen oder dritten Zähne kann ebenfalls schwierig sein. Um diese Versorgungslücke zu schließen, gibt es spezielle gesetzliche Regelungen.
Wer nicht selbst eine Praxis aufsuchen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf aufsuchende zahnmedizinische Betreuung. Diese findet entweder zu Hause oder direkt im Pflegeheim statt. Seit dem 1. Oktober 2020 sind auch Videosprechstunden für Pflegebedürftige Kassenleistung. Dies gilt ebenso für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, sowie für Versicherte in Pflegeeinrichtungen, die einen Kooperationsvertrag mit einem Zahnarzt abgeschlossen haben.
Leistungen für Pflegebedürftige
- Mundgesundheitsstatus: Halbjährliche Beurteilung von Zähnen, Zahnfleisch, Schleimhäuten und Zahnersatz.
- Mundgesundheitsplan: Halbjährliche Empfehlungen zu Hygiene, Fluorid, Ernährung und Mundtrockenheit.
- Aufklärung: Halbjährliche Erläuterung und Demonstration der Maßnahmen für Patient und Pflegepersonal.
- Zahnbelagentfernung: Halbjährlicher Anspruch auf Entfernung harter Zahnbeläge (andere Kassenpatienten nur einmal jährlich).
Zahnärzte, die aufsuchende Betreuung anbieten, untersuchen Zähne und Zahnfleisch, entfernen Zahnbelag, passen Prothesen an oder reparieren sie und behandeln Druckstellen. Sollten weiterführende Behandlungen in der Praxis notwendig sein, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten. Voraussetzung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung. Patienten tragen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens fünf und höchstens zehn Euro.
Eine Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen regelt die Betreuung pflegebedürftiger Patienten in Heimen vor Ort. Im Jahr 2019 besaßen laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung bereits über 30 Prozent der Pflegeheime solche Kooperationsverträge. Seit dem 1. Juli 2018 sind die konkreten zahnärztlichen Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen gesetzlich festgelegt. Dies stellt sicher, dass auch diese Gruppen Zugang zu einer umfassenden zahnmedizinischen Versorgung erhalten.





