Ab dem 1. Januar 2025 erleben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wichtige Änderungen in der Pflegeversicherung. Die Leistungen werden pauschal um 4,5 Prozent angehoben, während gleichzeitig der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte steigt. Diese Anpassungen sind Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und sollen sowohl die Versorgung verbessern als auch deren Finanzierung sichern.
Wichtige Änderungen im Überblick
- Pflegeleistungen steigen ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent.
- Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte.
- Anspruch auf Verhinderungspflege wird ab 1. Juli 2025 auf 8 Wochen verlängert.
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
- Entlastungsbetrag steigt auf 131 Euro für alle Pflegegrade.
Leistungserhöhungen ab Januar 2025
Die Anpassung der Pflegeleistungen zum Jahreswechsel betrifft verschiedene Bereiche. Ziel ist es, die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien zu stärken. Die Erhöhung um 4,5 Prozent wirkt sich direkt auf die finanziellen Hilfen aus, die Pflegebedürftige erhalten können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Das Pflegegeld, das Pflegebedürftige erhalten, wenn sie von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Kräften zu Hause gepflegt werden, steigt ebenfalls. Für Pflegegrad 2 erhöht es sich von 332 Euro auf 347 Euro. Im Pflegegrad 5 steigt es von 947 Euro auf 990 Euro.
Auch die Pflegesachleistungen, die für professionelle ambulante Pflegedienste vorgesehen sind, werden angepasst. Im Pflegegrad 2 steigen sie von 761 Euro auf 796 Euro. Bei Pflegegrad 5 erhöht sich der Betrag von 2.200 Euro auf 2.299 Euro.
Faktencheck: Steigerung der Pflegegelder
- Pflegegrad 2: von 332 Euro auf 347 Euro (+4,5%)
- Pflegegrad 3: von 573 Euro auf 599 Euro (+4,5%)
- Pflegegrad 4: von 765 Euro auf 800 Euro (+4,5%)
- Pflegegrad 5: von 947 Euro auf 990 Euro (+4,5%)
Tages- und Nachtpflege sowie Entlastungsbetrag
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege, die eine teilstationäre Versorgung ermöglichen, erhöhen sich ebenfalls. Für Pflegegrad 2 steigt der Betrag von 689 Euro auf 721 Euro. Im Pflegegrad 5 liegt der neue Höchstbetrag bei 2.085 Euro, zuvor waren es 1.995 Euro.
Der Entlastungsbetrag, der für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden kann, wird auf einheitlich 131 Euro für alle Pflegegrade (1 bis 5) angehoben. Dies bietet Pflegebedürftigen mehr Flexibilität bei der Wahl unterstützender Dienste.
Anpassungen bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Regelungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege erfahren ebenfalls Änderungen, die teilweise erst ab Mitte des Jahres in Kraft treten.
Kurzzeitpflege
Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege erhöht sich für die Pflegegrade 2 bis 5 von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Besonders relevant ist die Möglichkeit, ungenutzte Mittel der Verhinderungspflege zur Aufstockung zu nutzen. Ab Januar 2025 können so zusätzlich bis zu 1.685 Euro aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege fließen, was einen maximalen Gesamtbetrag von 3.539 Euro ermöglicht.
Verhinderungspflege: Änderungen ab Januar und Juli 2025
Der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege steigt zum 1. Januar 2025 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.
Ab dem 1. Juli 2025 treten weitere wichtige Änderungen in Kraft:
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von sechs auf acht Wochen pro Jahr verlängert.
- Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) in den Pflegegraden 4 und 5 gibt es eine Sonderregelung: Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Verhinderungspflege umgewandelt werden, was einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro ermöglicht.
„Die Zusammenfassung der Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist ein wichtiger Schritt, um die Flexibilität für pflegende Angehörige zu erhöhen und die Pflegebedürftigen besser zu unterstützen“, so ein Sprecher des Gesundheitsministeriums.
Hintergrund: PUEG
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde im Juni 2023 verabschiedet. Es sieht eine schrittweise Reform der Pflegeversicherung vor, um die Leistungen zu stärken und die Finanzierung langfristig zu sichern. Die Erhöhungen und Anpassungen im Jahr 2025 sind Teil dieser umfassenden Reform.
Weitere Leistungsanpassungen
Neben den zentralen Leistungen gibt es auch Erhöhungen bei den Pflegehilfsmitteln, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und digitalen Pflegeanwendungen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Der monatliche Betrag steigt von 40 Euro auf 42 Euro.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Der Höchstbetrag erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.180 Euro. Beim Zusammenleben mehrerer Pflegebedürftiger liegt der maximale Gesamtbetrag bei 16.720 Euro.
- Digitale Pflegeanwendungen: Der Leistungsanspruch steigt von 50 Euro auf 53 Euro pro Monat.
Vollstationäre Pflege und Wohngruppenzuschlag
Auch die Leistungen für die vollstationäre Pflege in Heimen werden angehoben. Im Pflegegrad 1 steigt der Betrag von 125 Euro auf 131 Euro, im Pflegegrad 5 von 2.005 Euro auf 2.096 Euro.
Der Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen erhöht sich von 214 Euro auf 224 Euro. Die Anschubfinanzierung zur Gründung solcher Wohngruppen steigt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 auf 2.613 Euro, maximal 10.452 Euro je Wohngruppe.
Zahlen zur vollstationären Pflege (Auszug)
- Pflegegrad 1: 131 Euro (vorher 125 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro (vorher 1.262 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro (vorher 2.005 Euro)
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt
Zur Deckung der erhöhten Leistungen und zur Stabilisierung der Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Januar 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte.
Die Beitragssätze sind weiterhin nach Kinderzahl gestaffelt:
- Mitglieder ohne Kinder: 4,2 Prozent
- Mitglieder mit einem Kind: 3,6 Prozent
- Mitglieder mit zwei Kindern: 3,35 Prozent
- Mitglieder mit drei Kindern: 3,1 Prozent
- Mitglieder mit vier Kindern: 2,85 Prozent
- Mitglieder mit fünf oder mehr Kindern: 2,6 Prozent
Diese Absenkungen gelten während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Auch verstorbene Kinder werden bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt. Eltern zahlen nach der Erziehungsphase wieder den regulären Beitragssatz von 3,6 Prozent.
Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Pflegeversicherung auch in Zukunft die notwendigen Leistungen erbringen kann, um eine gute Versorgung für Pflegebedürftige zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass Betroffene und ihre Angehörigen sich über diese Änderungen informieren, um die ihnen zustehenden Leistungen voll ausschöpfen zu können.





