Wer eine Zahnfüllung benötigt, fragt sich oft, welche Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Die gute Nachricht: Eine Basisversorgung ist grundsätzlich zuzahlungsfrei. Doch bei speziellen Materialien oder ästhetischen Wünschen müssen Patienten oft selbst zahlen. Es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Wichtige Punkte
- Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine zuzahlungsfreie Standardfüllung.
- Im Frontzahnbereich sind zahnfarbene Kompositfüllungen Kassenleistung.
- Im Seitenzahnbereich werden selbsthaftende Materialien wie Glasionomerzemente bezahlt.
- Für aufwendigere Füllungen ist eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung nötig.
- Auf Füllungen gibt es eine zweijährige Gewährleistung.
Standardversorgung bei Karies: Was die Kasse zahlt
Die gesetzlichen Krankenkassen betrachten Zahnfüllungen als Sachleistungen. Das bedeutet, dass alle notwendigen und wirtschaftlichen Behandlungen zu 100 Prozent übernommen werden. Dies sichert eine grundlegende Versorgung für alle Versicherten.
Im sichtbaren Frontzahnbereich zahlen die Krankenkassen zahnfarbene Kompositfüllungen vollständig. Diese bestehen aus einem mit Glas oder Quarz verstärkten Kunststoff. Sie bieten eine ästhetisch ansprechende Lösung für den sichtbaren Bereich.
Faktencheck: Füllungsmaterialien
- Frontzähne: Zahnfarbene Kompositfüllungen sind Kassenleistung.
- Seitenzähne: Selbsthaftende Materialien (z.B. Glasionomerzemente) sind Kassenleistung.
- Ausnahme Seitenzähne: Schnellhärtende Bulkfill-Komposite können in Sonderfällen ebenfalls Kassenleistung sein.
Für den Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für sogenannte selbsthaftende Füllmaterialien. Dazu gehören Glasionomerzemente. Diese Materialien werden in mehreren Schichten ohne zusätzlichen Klebstoff eingebracht und härten aus.
In Ausnahmefällen können auch im Seitenzahnbereich Komposit-Materialien als Kassenleistung möglich sein. Dies betrifft spezielle, schneller aushärtende Komposite, bekannt als Bulkfill-Komposite. Diese kommen zum Einsatz, wenn andere selbsthaftende Materialien nicht geeignet sind.
Mehrkostenvereinbarung: Wenn es etwas mehr sein darf
Viele Patienten wünschen sich Füllungen, die über die Standardversorgung hinausgehen. Dies kann beispielsweise eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich sein oder eine ästhetisch optimierte Füllung mit mehreren Farben im Frontbereich. Solche Leistungen sind keine Kassenleistung.
Wer eine aufwendigere Füllung wünscht, muss eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung mit dem Zahnarzt abschließen. Dies regelt §28 Abs. 2 SGB V. Ohne diese Vereinbarung können die zusätzlichen Kosten nicht eingefordert werden.
„Eine mündliche Vereinbarung über Mehrkosten ist unwirksam. Patienten müssen dann nicht zahlen.“
Wichtigkeit der schriftlichen Vereinbarung
Das Landgericht Freiburg hat bereits am 12. Oktober 2006 in einem Urteil klargestellt, dass mündliche Mehrkostenvereinbarungen unwirksam sind. Patienten sind daher gut beraten, auf eine detaillierte, schriftliche Vereinbarung zu bestehen. Diese sollte alle Einzelleistungen, Gebührennummern, Faktoren und die jeweiligen Beträge auflisten.
Die Abrechnung erfolgt dann nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt weiterhin den Anteil, der einer vergleichbar preisgünstigsten Füllung entspricht. Die Differenz zum gewünschten, aufwendigeren Material muss der Patient selbst tragen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Austausch von intakten Füllungen nicht übernehmen. Eine neue Füllung wird nur bezahlt, wenn die alte Füllung defekt ist oder nicht mehr den medizinischen Anforderungen entspricht.
Gewährleistung bei Füllungsmängeln
Zahnärzte sind gesetzlich zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz verpflichtet. Dies ist in §136a Abs. 4 SGB V festgelegt. Diese Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab dem Einsetzen der Füllung.
Tritt innerhalb dieser zwei Jahre ein Mangel an der Füllung auf, muss der Zahnarzt die Füllung kostenlos reparieren oder erneuern. Voraussetzung ist, dass der Patient den Mangel nicht selbst verschuldet hat. Es ist ratsam, dem Zahnarzt zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
Wenn trotz mehrfacher Nachbesserung das Problem nicht behoben werden kann, sollten Patienten ihre Krankenkasse kontaktieren. Die Gewährleistung gilt immer für den Zahnarzt, der die ursprüngliche Arbeit ausgeführt hat. Ein Wechsel des Zahnarztes kann die Gewährleistungsansprüche beeinflussen.
Sonderfälle bei der Gewährleistung
- Milchzahn- oder Zahnhalsfüllungen: Müssen diese innerhalb von zwei Jahren erneuert werden, ist dies ebenfalls kostenfrei. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gewährleistung im klassischen Sinne, sondern der Zahnarzt kann dies als Wiederholungsfüllung mit der Krankenkasse abrechnen.
- Mehr als dreiflächige Füllungen: Auch hier können gesonderte Regelungen gelten.
- Besondere Umstände: Bei Vorerkrankungen wie Bruxismus (Zähneknirschen) können andere Bedingungen für die Haltbarkeit und Gewährleistung einer Füllung gelten. Patienten sollten dies mit ihrem Zahnarzt besprechen.
Patienten sollten immer eine offene Kommunikation mit ihrem Zahnarzt pflegen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die bestmögliche Behandlung sicherstellen.





