Mit dem ersten Schneefall beginnt für viele Hauseigentümer und Mieter die Pflicht des Winterdienstes. Gehwege und Zufahrten müssen geräumt und gestreut werden, um Unfälle zu vermeiden. Doch welche Regeln gelten genau, welche Streumittel sind erlaubt und welche Versicherungen greifen im Ernstfall?
Wichtige Punkte
- Hauseigentümer sind für den Winterdienst verantwortlich, können diese Pflicht aber auf Mieter übertragen.
- Bei Stürzen auf ungeräumten Wegen können Haftpflichtansprüche entstehen.
- Umweltfreundliche Streumittel wie Sand und Splitt sind dem Salz oft vorzuziehen.
- Dächer, Wintergärten und Garagen benötigen bei Schneelast besonderen Schutz.
- Gefrorene Wasserrohre und Sommerreifen im Winter bergen hohe Risiken.
Wer muss Schnee räumen und streuen?
Die Verantwortung für den Winterdienst liegt grundsätzlich bei den Hauseigentümern. Diese müssen sicherstellen, dass Gehwege und Zufahrten vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis befreit sind. Diese Pflicht kann jedoch im Mietvertrag oder über eine Hausordnung an die Mieter übertragen werden. Auch wenn Mieter den Winterdienst übernehmen, bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht.
Wird die Räumpflicht missachtet und eine Person stürzt auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg, können hohe Schadensersatzansprüche auf den Verantwortlichen zukommen. Eine private Haftpflichtversicherung ist in solchen Fällen unerlässlich, um die finanziellen Folgen abzufedern. Ohne diesen Schutz müssten die Kosten aus eigener Tasche beglichen werden, was schnell sehr teuer werden kann.
Faktencheck Räumpflicht
- Verantwortung: Grundsätzlich Hauseigentümer.
- Übertragbarkeit: An Mieter via Mietvertrag/Hausordnung möglich.
- Haftung: Bei Verletzungen durch mangelhaften Winterdienst.
Versicherungsschutz bei Stürzen und Unfällen
Trotz ordnungsgemäß geräumter Wege kann es zu Stürzen kommen. Wenn ein Passant auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause verunglückt, greift unter Umständen die gesetzliche Unfallversicherung. Diese deckt sogenannte Wegeunfälle ab. Für andere private Stürze mit langfristigen Folgen ist eine private Unfallversicherung ratsam.
Sollte die Arbeitskraft durch einen Sturz dauerhaft beeinträchtigt sein, tritt die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kraft. Beide privaten Absicherungen müssen jedoch vor dem Ereignis abgeschlossen worden sein, um Schutz zu bieten. Es ist wichtig, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen und an die persönliche Lebenssituation anzupassen.
"Eine gute Vorbereitung auf den Winter umfasst nicht nur das Räumen, sondern auch den passenden Versicherungsschutz. Wer hier vorsorgt, vermeidet im Ernstfall hohe Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen." – Ein Versicherungsexperte
Umweltfreundliche Streumittel verwenden
Beim Streuen von Gehwegen sollten umweltverträgliche, salzfreie Streumittel bevorzugt werden. Produkte wie Sand, Splitt oder Granulat haben eine abstumpfende Wirkung und erhöhen die Reibung auf eisigen Flächen. Sie sind eine gute Alternative zu Streusalz, dessen Einsatz in vielen Kommunen aufgrund seiner schädlichen Auswirkungen auf Böden, Wasser und Pflanzen verboten ist.
Streumittel, die das Umweltzeichen "Blauer Engel" tragen, sind garantiert salzfrei und schonen die Umwelt. Nach der Frostperiode sollten die Reste dieser Streumittel zusammengekehrt und, sofern es sich um Splitt oder Granulat handelt, für die nächste Saison aufbewahrt oder im Restmüll entsorgt werden. Dies trägt zur Nachhaltigkeit bei und schützt die lokale Flora und Fauna.
Streusalz-Alternativen
Viele Städte und Gemeinden haben den Einsatz von Streusalz auf öffentlichen Wegen stark eingeschränkt oder verboten. Dies dient dem Schutz von Bäumen, Pflanzen und Gewässern. Hauseigentümer und Mieter sollten sich über die lokalen Bestimmungen informieren.
Gefahren durch Schneemassen auf Dächern und Rohren
Große Schneemengen können eine erhebliche Last für Dächer, Wintergärten und Garagen darstellen. Wenn die Konstruktion dem Schneedruck nicht standhält und einstürzt, greift die normale Wohngebäudeversicherung nicht automatisch. Eigentümer müssen hierfür eine Elementarschadenversicherung abschließen. Diese deckt Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder eben auch hohe Schneelasten ab.
Eine weitere Gefahr geht von herabstürzenden Schneebrettern oder Eiszapfen aus. Wird dabei eine Person verletzt und trifft den Verantwortlichen eine Schuld, kommt bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Schaden. Falls Mieter die Streupflicht haben, greift deren private Haftpflichtversicherung.
Schutz vor gefrorenen Wasserrohren
Gefrierendes Wasser dehnt sich aus und kann Wasserrohre zum Platzen bringen. Der Folgeschaden durch austretendes Wasser kann erheblich sein. Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen decken solche Schäden in der Regel ab, sofern dieser spezielle Schutz im Vertrag enthalten ist. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Versicherer können die Leistung ganz oder teilweise verweigern, wenn die Rohre nicht rechtzeitig entleert, abgesperrt oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde. Es ist daher entscheidend, ungenutzte Wasserleitungen im Winter zu entleeren und gegebenenfalls abzusperren sowie für eine Mindesttemperatur in allen Räumen zu sorgen, um Frostschäden zu vermeiden. Prävention ist hier der beste Schutz.
Winterreifenpflicht und Unfallschutz im öffentlichen Nahverkehr
Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt und einen Unfall verursacht, muss mit Einschränkungen bei der Regulierung des Schadens durch die Kfz-Versicherung rechnen. Obwohl viele Kaskotarife bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungskürzungen verzichten, kann die Missachtung der Winterreifenpflicht bei Eigenschäden problematisch werden. Bei Schäden an Dritten oder deren Fahrzeugen regulieren die Versicherer den Haftpflichtschaden auch bei Sommerreifen.
Auch im öffentlichen Nahverkehr gibt es Pflichten. Die Deutsche Bahn und andere Verkehrsunternehmen müssen Bahnsteige und Haltestellen räumen und streuen, um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Kommt es auf einem eisglatten Bahnsteig zu einem Sturz, hat der Geschädigte gute Aussichten auf Entschädigung. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Verkehrsunternehmen auch dann haften, wenn sie die Streupflicht an Subunternehmer übertragen haben.
- Winterreifen: Bei winterlichen Verhältnissen Pflicht, beeinflusst Kaskoleistungen bei Eigenschäden.
- Öffentlicher Nahverkehr: Verkehrsunternehmen haften für geräumte Bahnsteige und Haltestellen.
- Bundesgerichtshof-Urteil: Bestätigt Haftung auch bei Übertragung der Streupflicht.
Diese Regelungen unterstreichen die Bedeutung der Sicherheit im Winter für alle Verkehrsteilnehmer und Fußgänger. Die Einhaltung der Vorschriften und die richtige Vorsorge sind entscheidend, um die kalte Jahreszeit unbeschadet zu überstehen.





