Verbraucherinnen und Verbraucher stehen oft vor der Frage, ob der Inhalt einer Verpackung tatsächlich der angegebenen Menge entspricht. Die Vorschriften erlauben Herstellern bestimmte Abweichungen, was bei vielen für Verunsicherung sorgt. Eichämter kontrollieren die Füllmengen, doch die Verbraucherzentralen fordern eine klarere Regelung: Jede Packung sollte mindestens das enthalten, was aufgedruckt ist.
Wichtige Punkte
- Hersteller dürfen die Nennfüllmenge im Durchschnitt nicht unterschreiten.
- Einzelne Packungen können innerhalb definierter Toleranzgrenzen leichter sein.
- Verpackungsmaterial darf beim Wiegen nicht mitberechnet werden.
- Verbraucherzentralen fordern das Mindestmengenprinzip: Immer die volle Menge.
- Trocknungsverluste bei Lebensmitteln sind zulässig.
Nennfüllmenge und tatsächliche Füllmenge
Jede Fertigpackung muss eine Nennfüllmenge aufweisen. Diese Angabe informiert darüber, welche Menge des Produkts zum Zeitpunkt der Herstellung in der Packung enthalten sein soll. Sie ist für Kunden gut lesbar und unverwischbar auf der Verpackung aufgedruckt, sei es nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.
Die tatsächliche Füllmenge ist hingegen die Menge, die sich tatsächlich in der Verpackung befindet. Zwischen diesen beiden Werten dürfen Abweichungen bestehen, die gesetzlich geregelt sind.
Wussten Sie schon?
Eine 100-Gramm-Tafel Schokolade darf zum Zeitpunkt der Herstellung bis zu 4,5 Gramm leichter sein, ohne dass dies beanstandet wird. Bei 500 Gramm Müsli sind bis zu 15 Gramm weniger toleriert.
Zulässige Abweichungen und Kontrollen
Hersteller dürfen die Nennfüllmenge im Durchschnitt einer Charge nicht unterschreiten. Das bedeutet, dass einzelne Packungen leichter sein dürfen, solange dies durch andere, schwerere Packungen innerhalb derselben Charge ausgeglichen wird. Der Mittelwert muss stimmen.
Es gibt spezifische Toleranzgrenzen für Minusabweichungen einzelner Packungen. So können beispielsweise bei einer Charge von 100 Packungen bis zu zwei Packungen die genannten Toleranzgrenzen sogar unterschreiten, solange der Mittelwert der gesamten Charge korrekt ist. Eichämter sind für die Überwachung dieser Vorschriften zuständig und können Unterfüllungen beanstanden, wenn die rechtlich tolerierten Abweichungen überschritten werden.
Unterschiedliche Produkte, gleiche Regeln
Die Regelungen gelten sowohl für Produkte mit gleicher Nennfüllmenge, wie vorverpackte Schokoladentafeln oder Joghurtbecher, als auch für Produkte mit unterschiedlicher Nennfüllmenge, wie beispielsweise abgepackte Käsestücke an der Selbstbedienungstheke. Bei letzteren bestimmt das grammgenaue Gewicht den Preis.
Auch für Obst in Schalen gelten oft die gleichen Anforderungen wie für Fertigpackungen, wenn eine Nennfüllmenge, ein Gesamt- und Grundpreis angegeben sind und das Gewicht nicht selbst abgewogen werden kann. Händler müssen hier ebenfalls die Mittelwerte der angegebenen Füllmenge einhalten.
Verpackungsgewicht darf nicht mitgewogen werden
Ein häufiges Ärgernis für Verbraucher ist das Mitwiegen von Verpackungsmaterial an Bedientheken. Verkaufspersonal darf beim Wiegen von Käse, frischem Fleisch oder Salaten das Gewicht der Verpackung nicht in den Verkaufspreis einbeziehen.
„Kunden sollten darauf achten, dass die sogenannte Tara-Taste für das Verpackungsgewicht beim Abwiegen gedrückt wird. Im Zweifel ist es ratsam, das Verkaufspersonal darauf aufmerksam zu machen.“
Sollten Sie das Gefühl haben, dass dies nicht beachtet wird oder häufiger vorkommt, empfiehlt es sich, das zuständige Eichamt zu informieren. Diese Behörden sind für solche Beanstandungen zuständig und können entsprechende Maßnahmen einleiten.
Hintergrundinformation
Die Nennfüllmenge bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels, also wenn es verpackt und verschlossen wird. Spätere Gewichtsverluste durch Austrocknung, etwa bei Brot, Obst oder Gemüse, sind zulässig und müssen nicht durch den Hersteller ausgeglichen werden.
Reklamation und die Forderungen der Verbraucherzentralen
Wenn Verbraucher den Verdacht haben, dass eine Packung zu wenig Inhalt hat oder Verpackungsmaterial mitgewogen wurde, können sie dies beim Eichamt melden. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Behörde den Unternehmer überprüfen und Maßnahmen ergreifen. Die Adressen der Eichbehörden sind öffentlich zugänglich.
Verbraucherzentralen fordern
Die Verbraucherzentralen treten für die Einführung des Mindestmengenprinzips ein. Dies würde bedeuten, dass jede einzelne Packung mindestens die aufgedruckte Menge enthalten muss – ohne Ausgleich durch andere Packungen.
Diese Forderung zielt darauf ab, das derzeitige, oft undurchsichtige Mittelwertprinzip zu ersetzen. Mit einer solchen Regelung wäre ein häufiges Ärgernis für Verbraucher schnell behoben und die Kontrollen durch die Eichbehörden könnten wesentlich einfacher und effektiver gestaltet werden. Angesichts der heutigen hochentwickelten Abfülltechnologien halten die Verbraucherzentralen es für realistisch, dass Hersteller ihre Produkte mit geringeren Schwankungsbreiten abfüllen können.
Fazit für den Verbraucher
Als Verbraucher ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und aufmerksam zu sein. Achten Sie auf die Füllmengenangaben und darauf, dass an Bedientheken korrekt gewogen wird. Bei Unstimmigkeiten ist das Eichamt die richtige Anlaufstelle. Die Forderung nach dem Mindestmengenprinzip zeigt, dass es weiterhin Bestrebungen gibt, den Verbraucherschutz in diesem Bereich zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen.





