Immer mehr Supermärkte und Geschäfte setzen auf private Parkraumbewirtschafter, um ihre Kundenparkplätze zu kontrollieren. Dies führt oft zu Verwirrung und Ärger bei Autofahrern, die plötzlich mit einem „Knöllchen“ konfrontiert werden, obwohl sie nur kurz einkaufen wollten. Doch nicht jede Forderung ist rechtens, und es gibt klare Regeln, wann private Strafzettel zulässig sind und wann nicht.
Wichtige Erkenntnisse
- Private Unternehmen dürfen Parkplätze überwachen und Vertragsstrafen erheben.
- Parkregeln müssen deutlich sichtbar und verständlich sein.
- Vertragsstrafen müssen angemessen sein und dürfen nicht überhöht sein.
- Abschleppen ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt und muss angekündigt werden.
- Der Fahrzeughalter haftet nicht automatisch für den Parkverstoß des Fahrers.
Private Parkraumüberwachung: Was ist erlaubt?
Supermärkte und andere Grundstückseigentümer haben das Recht, ihre Parkplätze durch private Unternehmen überwachen zu lassen. Da es sich um Privatgrundstücke handelt, gelten hier nicht die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern die des Zivilrechts. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt ein Vertragsangebot dar, das der Autofahrer durch das Parken annimmt. Damit kommt ein wirksamer Vertrag zustande, dessen Bedingungen der Fahrer akzeptiert.
Diese Vertragsbedingungen legen fest, wie lange und unter welchen Umständen geparkt werden darf. Verstöße gegen diese Regeln können zu einer Vertragsstrafe führen. Private Parkraum-Bewirtschafter setzen dabei verschiedene Überwachungsmethoden ein. Dazu gehören Parkscheibenpflicht, Schrankensysteme, digitale Parkraumüberwachung mittels Sensoren oder sogar Kamerasysteme, die Ein- und Ausfahrtzeiten aufzeichnen.
Wussten Sie schon?
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2015 (V ZR 160/14) ist ein wirksamer Vertrag über das Parken bereits durch das Abstellen des Fahrzeugs zustande gekommen, wenn die Parkbedingungen klar kommuniziert wurden.
Deutliche Kennzeichnung der Regeln ist entscheidend
Damit eine Vertragsstrafe wirksam ist, müssen die Parkbedingungen für den Autofahrer deutlich erkennbar und verständlich sein. Das bedeutet, große und gut lesbare Schilder sind an der Einfahrt zum Parkplatz und auf dem Gelände selbst Pflicht. Kleine Schrift, versteckte Hinweise oder Informationen, die erst im Supermarkt zu finden sind, reichen in der Regel nicht aus, um die Regeln als bekannt vorauszusetzen.
Die Bedingungen dürfen zudem nicht überraschend oder unangemessen sein. Klauseln, die beispielsweise für die Verschmutzung des Parkplatzes oder Schäden durch Dritte haften lassen, könnten unwirksam sein. Auch ein Verweis auf ein bestimmtes Gericht für juristische Streitigkeiten ist oft unzulässig.
„Parker müssen die Möglichkeit haben, spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges die Regeln für das Parken zu kennen und diese akzeptieren zu können.“
Kosten und Verhältnismäßigkeit
Private Strafzettel können höher ausfallen als die Bußgelder im öffentlichen Verkehrsraum, müssen aber stets angemessen bleiben. Für einfache Parkverstöße im öffentlichen Raum liegen die Bußgelder bei etwa 20 Euro. Auf privaten Parkplätzen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19) ein erhöhtes Entgelt von 30 Euro als Untergrenze für zulässig erklärt.
Erscheint Ihnen eine Forderung deutlich zu hoch, sollten Sie diese mit dem aktuellen Bußgeldkatalog vergleichen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale.
Vertragsstrafe vs. Bußgeld
Wichtig ist der Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe und einem Bußgeld. Private Parkraumbewirtschafter verhängen Vertragsstrafen aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags, während Bußgelder von Ordnungsbehörden nach der Straßenverkehrsordnung erhoben werden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verjährungsfristen.
Verjährung von Vertragsstrafen
Anders als bei Bußgeldern, die im öffentlichen Raum nach drei Monaten verjähren, haben private Vertragsstrafen eine deutlich längere Verjährungsfrist. Ein Anspruch aus einer Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz verjährt erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet am 31. Dezember des dritten Jahres. Ein Verstoß vom 1. April 2023 würde demnach erst am 31. Dezember 2026 verjähren.
Abschleppen und Parkkrallen: Wann sind sie erlaubt?
Das Anbringen von Parkkrallen oder das Abschleppen eines Fahrzeugs auf einem privaten Supermarkt-Parkplatz ist grundsätzlich erlaubt, sofern es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird. Die Kosten für das Abschleppen können dem Fahrzeughalter als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden.
Allerdings müssen diese Kosten verhältnismäßig sein. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 die Abschleppkosten in einem Urteil auf 175 Euro begrenzt. Liegen die geforderten Kosten deutlich darüber, kann dies ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
Ein Abschleppen ist zudem nicht zulässig, wenn es eine unangemessene Härte darstellt und ein milderes Mittel, wie das Umsetzen des Fahrzeugs auf einen entlegeneren Teil des Parkplatzes, möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn beispielsweise ein Behindertenparkplatz blockiert wird, aber ausreichend andere freie Parkplätze zur Verfügung stehen.
Wer haftet bei Parkverstößen?
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Haftung. Es wird nicht automatisch davon ausgegangen, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verstoßes war. Der Fahrzeughalter ist nicht der Vertragspartner des Parkplatzbetreibers und daher nicht direkt für die Vertragsstrafe des Fahrers verantwortlich.
Der Halter ist nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, es sei denn, dies wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gefordert. Allerdings muss der Fahrzeughalter auf Aufforderung erklären, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren haben könnte. Kann der Halter den Fahrer nicht benennen, kann er als sogenannter „Zustandsstörer“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, muss der Halter in der Regel für die Kosten aufkommen.
Wichtiger Hinweis
Ein Knöllchen unter dem Scheibenwischer gilt nicht als "wirksamer Zugang". Kommt also ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, dürfen Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. Diese können erst anfallen, wenn Sie nach dem ersten Schreiben die Frist nicht eingehalten haben.
Kosten für Halterermittlung und Inkasso
Die Kosten für die Ermittlung des Fahrzeughalters dürfen private Parkraumbewirtschafter nicht vom Autofahrer verlangen. Diese Kosten dienen lediglich der Eintreibung der Forderung und nicht der Ahndung des Parkverstoßes selbst.
Auch Inkasso- und Mahngebühren sind nicht immer sofort zulässig. Ein Zettel am Scheibenwischer gilt nicht als offizielle Zustellung. Erst wenn Sie eine schriftliche Mahnung erhalten und dieser nicht fristgerecht nachkommen, können zusätzliche Gebühren entstehen. Es ist ratsam, jede Forderung genau zu prüfen und bei Unsicherheiten juristischen Rat einzuholen.
Vorgehen bei unberechtigten Forderungen
Wenn Sie der Meinung sind, dass ein privater Strafzettel unberechtigt ist, sollten Sie Beweise sichern. Machen Sie Fotos von den Hinweisschildern auf dem Parkplatz, besonders wenn diese unzureichend oder schwer lesbar sind. Notieren Sie sich die Kontaktdaten von möglichen Zeugen.
Kontaktieren Sie die Firma, die den Parkplatz bewirtschaftet, und legen Sie schriftlich per Einwurfeinschreiben dar, warum Sie die Forderung nicht zahlen werden. Oft können auch die Supermarktbetreiber selbst weiterhelfen. Lassen Sie sich in diesem Fall eine Bestätigung, dass Sie als Kunde nicht zahlen müssen, schriftlich geben.
Bei weiterhin unberechtigten Forderungen, insbesondere wenn diese überhöht erscheinen, kann die Einschaltung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts sinnvoll sein, um sich beraten zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.





