Wer neue Möbel kauft, erwartet einwandfreie Ware. Doch was, wenn der gelieferte Schrank Kratzer hat oder das Sofa nicht der Qualität des Ausstellungsstücks entspricht? Als Verbraucher stehen Ihnen klare Rechte zu, um solche Mängel zu reklamieren und eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Es ist wichtig, diese Rechte zu kennen und korrekt anzuwenden.
Wichtige Punkte
- Sie haben das Recht auf Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatz.
- Der Verkäufer trägt alle Kosten der Nacherfüllung.
- Nach erfolglosen Reparaturversuchen können Sie den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Bei Rücktritt kann eine Nutzungsentschädigung fällig werden.
- Gewährleistungsrechte sind für Sie grundsätzlich kostenfrei.
Das Recht auf Nacherfüllung
Stellen Sie fest, dass Ihre neuen Möbel einen Mangel aufweisen, haben Sie zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung).
Sie entscheiden selbst, ob Sie eine Reparatur oder einen Austausch wünschen. Bei kleineren Mängeln müssen Sie jedoch in der Regel eine Reparatur akzeptieren. Der Verkäufer kann Ihren Wunsch auf Nachlieferung ablehnen, wenn dies für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für nicht serienmäßig hergestellte Einzelstücke.
Wichtige Fakten
- Der Verkäufer muss alle Kosten für die Nacherfüllung tragen, inklusive Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten.
- Bei online oder telefonisch bestellten, sperrigen oder zerbrechlichen Artikeln können Sie auf Reparaturen vor Ort bestehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2019 entschieden (Az. C-52/18).
Wie viele Reparaturversuche sind zumutbar?
Sie müssen dem Händler nicht unbegrenzt viele Reparaturversuche zugestehen. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Sie in der Regel nur noch einen Nachbesserungsversuch hinnehmen. Zuvor wurde gesetzlich vermutet, dass zwei erfolglose Versuche als fehlgeschlagen gelten.
Die genaue Anzahl der zumutbaren Versuche kann im Einzelfall variieren. Bei technisch komplizierten Gegenständen haben Gerichte in Ausnahmefällen bis zu drei Versuche als zumutbar erachtet. Bei einer Nachlieferung muss das Ersatzstück sofort einwandfrei sein. Weist auch dieses Mängel auf, können Sie weitere Schritte einleiten.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer diese verweigert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies bedeutet, Sie geben die mangelhaften Möbel zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist hierfür in der Regel notwendig, es sei denn, der Mangel ist besonders schwerwiegend oder der Händler verweigert die Leistung.
„Bei einem nur unerheblichen Mangel sind Sie jedoch zum Rücktritt nicht berechtigt.“
Nach dem Rücktritt müssen Sie die bereits gelieferten Möbel dem Händler zur Abholung bereitstellen. Der Händler trägt alle Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages verbunden sind.
Nutzungsentschädigung beim Rücktritt
Im Falle eines Rücktritts kann der Händler eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten. Die Höhe dieser Entschädigung berechnet sich anteilig am Kaufpreis und der üblichen Nutzungsdauer des Möbels.
Beispiel zur Nutzungsentschädigung
Kaufen Sie einen Kleiderschrank für 200 Euro und wird eine übliche Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen, könnte der Händler für jedes Jahr der Nutzung 20 Euro des Kaufpreises einbehalten. Es ist ratsam, bei der Berechnung der Nutzungsdauer vorsichtig zu sein, da manche Händler von zu kurzen Zeiträumen ausgehen, was zu einer überhöhten Entschädigung führen kann.
Das Recht auf Minderung des Kaufpreises
Alternativ zum Rücktritt können Sie das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis mindern. Das bedeutet, Sie zahlen einen geringeren Betrag oder fordern einen Teil des bereits gezahlten Geldes zurück. Auch hier ist eine erfolglose Nacherfüllung Voraussetzung.
Eine Minderung ist besonders sinnvoll bei kleineren Mängeln, mit denen Sie dauerhaft leben können und möchten. Bei erheblichen Mängeln, die die Nutzung stark einschränken, ist der Rücktritt vom Vertrag oft die bessere Wahl.
- Minderung: Behalten des Möbels, Reduzierung des Preises.
- Rücktritt: Rückgabe des Möbels, Erstattung des vollen Kaufpreises.
Schadensersatzansprüche
Hat der Händler den Mangel zu vertreten, können Sie zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies setzt in der Regel ebenfalls eine vergebliche Nacherfüllung oder eine erfolglos verstrichene Frist voraus.
Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt jedoch, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel oder die fehlgeschlagene Nacherfüllung nicht zu verschulden hat. Auch bei einem nur unerheblichen Mangel sind Sie nicht zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt.
Kostenfreiheit der Gewährleistungsrechte
Die Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Das bedeutet, dass der Verkäufer alle Aufwendungen für eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung tragen muss. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem widersprechen, sind in der Regel unwirksam.
Es ist empfehlenswert, Ihre Beanstandungen dem Möbelhaus schriftlich mitzuteilen. So haben Sie einen Nachweis über Ihre Reklamation und die gesetzten Fristen. Musterbriefe können Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte klar und präzise zu formulieren.





