Verbraucher in Deutschland haben das Recht, sich über die Hygienebedingungen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben zu informieren. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das seit 2008 in Kraft ist, ermöglicht Bürgern den Zugang zu Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung. Dieses Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, Transparenz einzufordern und fundierte Entscheidungen über die Orte zu treffen, an denen Sie essen oder einkaufen.
Wichtige Punkte
- Jeder hat das Recht auf Einsicht in Hygiene-Kontrollergebnisse von Lebensmittelbetrieben.
- Anfragen können formlos per Telefon, E-Mail oder Post gestellt werden.
- Die zuständige Behörde ist meist die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde.
- Die meisten Anfragen sind kostenlos, bis zu einem gewissen Verwaltungsaufwand.
- Unternehmen können die Herausgabe von Informationen über Gesetzesverstöße nicht verhindern.
Was das Verbraucherinformationsgesetz ermöglicht
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wurde geschaffen, um Bürgern einen besseren Einblick in behördliche Erkenntnisse zu ermöglichen. Es deckt nicht nur Lebensmittel ab, sondern auch eine Vielzahl anderer sogenannter „Verbraucherprodukte“. Dazu gehören Fertigprodukte, Angebote in Frischetheken, Restaurants und Imbissbuden. Auch Waren wie Küchengeräte, Möbel, PCs, Unterhaltungselektronik und Heimwerkerbedarf fallen unter das Gesetz.
Es ist wichtig zu beachten, dass Dienstleistungen wie Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge oder die Tätigkeiten von Friseuren und Handwerkern nicht vom VIG erfasst werden. Das Gesetz konzentriert sich auf Produkte und deren Sicherheit sowie die Einhaltung von Hygienestandards.
Wussten Sie schon?
Das Verbraucherinformationsgesetz trat im Jahr 2008 in Kraft und hat seitdem die Transparenz im Bereich der Lebensmittel- und Produktsicherheit deutlich erhöht. Es ist ein wichtiger Pfeiler des Verbraucherschutzes in Deutschland.
So stellen Sie eine Anfrage
Eine Anfrage nach dem VIG ist unkompliziert. Sie können sie formlos stellen, entweder telefonisch, per E-Mail oder per Post. Es gibt keine strengen Formvorschriften, was den Zugang für jedermann erleichtern soll. Um Ihnen den Prozess zu vereinfachen, bieten Verbraucherzentralen oft Musterbriefe an, die Sie nutzen können.
Der erste Schritt ist die Identifizierung der zuständigen Behörde. Bei Lebensmittelbetrieben ist dies in der Regel die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich der Betrieb befindet. Bei anderen Produkten sind die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig, oft am Sitz des Herstellers oder Importeurs.
"Verbraucher haben ein klares Recht auf Informationen über die Sicherheit und Hygiene von Produkten und Dienstleistungen, die sie täglich nutzen. Das VIG ist ein starkes Werkzeug dafür."
Angaben, die Ihr Antrag enthalten muss
Damit Ihre Anfrage erfolgreich ist, müssen einige wichtige Punkte beachtet werden:
- Betreff: Geben Sie bei schriftlichen Anfragen immer "Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz" an. Dies signalisiert der Behörde sofort, auf welche gesetzliche Grundlage Sie sich berufen.
- Konkrete Formulierung: Formulieren Sie Ihre Anfrage so präzise wie möglich. Nennen Sie das Unternehmen oder das spezifische Produkt, über das Sie Informationen wünschen. Schränken Sie den Zeitraum, falls möglich, auf die letzten ein bis zwei Jahre ein.
- Name und Adresse: Sie sind verpflichtet, Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse anzugeben. Die Behörde muss diese Informationen auf Anfrage an das betroffene Unternehmen weitergeben. Dies sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Ihre Rechte zu nutzen.
Eine zu allgemeine oder zu umfassende Anfrage kann unter Umständen kostenpflichtig werden. Eine präzise Fragestellung hilft, Kosten zu vermeiden und eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten.
Welche Informationen Sie anfragen können
Sie können alle Informationen anfragen, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, die ihr nicht vorliegen. Bei Lebensmitteln können Sie sich beispielsweise erkundigen nach:
- Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben
- Grenzwertüberschreitungen bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel
- Dem Gehalt an risikobehafteten Inhaltsstoffen
- Verstößen gegen Deklarationspflichten
- Irreführenden Angaben (Täuschungsschutz)
Bei anderen Produkten können Sie alle Informationen erfragen, die die Sicherheit betreffen. Beispiele hierfür sind die Gefahr von elektrischen Schlägen bei Geräten, verschluckbare Kleinteile bei Spielzeug oder gefährliche Mängel bei Werkzeugen wie Kettensägen.
Hintergrund: Behördliche Kontrollen
Die Lebensmittelüberwachung und andere Aufsichtsbehörden führen regelmäßig Kontrollen in Betrieben durch, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen dienen dem Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken und Täuschung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind die Basis für Ihre Informationsanfrage.
Kosten und Widerspruchsrecht von Unternehmen
Die gute Nachricht ist: Die meisten einfachen Anfragen sind kostenlos. Allgemeine Anfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. Anfragen, die Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben betreffen – also Hygieneverstöße oder Sicherheitsmängel – sind sogar bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenlos.
Sollte ein höherer Aufwand entstehen, ist die Behörde verpflichtet, Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Anfrage aufrechterhalten, zurückziehen oder einschränken. Die Behörden berechnen erfahrungsgemäß etwa 40 bis 60 Euro pro Arbeitsstunde, was die Kosten kalkulierbar macht.
Das betroffene Unternehmen hat nicht das Recht, die Auskunft zu verhindern. Die Behörde muss zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Unternehmensinteresse am Stillschweigen abwägen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum können eine Rolle spielen. Namen von Lebensmitteln, Produkten und Händlern gelten jedoch nicht als Geheimnis. Bei Gesetzesverstößen und Gesundheitsrisiken müssen relevante Informationen ohne Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen bekannt gegeben werden. In solchen Fällen ist auch der Name des Herstellers oder Importeurs zu nennen.
Wann die Behörde die Auskunft verweigern darf
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Behörden die Auskunft verweigern können. Dies betrifft insbesondere laufende Strafverfahren. Wenn die Information Gesetzesverstöße betrifft und Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist, darf die Antwort den Ermittlungserfolg nicht gefährden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet hierüber.
Auch bei echten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wie zum Beispiel Rezepturen, kann die Information verweigert werden. Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, sind hingegen kein Betriebsgeheimnis, unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten wurden oder nicht. Weitere Gründe können die militärische Sicherheit oder fiskalische Interessen sein, die jedoch bei den meisten Verbraucheranfragen keine Rolle spielen.
Nutzen Sie Ihr Recht auf Information. Es stärkt Ihre Position als Verbraucher und fördert die Transparenz in wichtigen Bereichen unseres Alltags.





