Wer in einer Einrichtung lebt, die Pflege oder Betreuung anbietet, hat besondere Rechte. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schützt Bewohnerinnen und Bewohner und regelt die Verträge mit den Einrichtungen. Es sorgt für klare Bedingungen beim Wohnen, der Pflege und der Betreuung und stellt sicher, dass alle wichtigen Informationen verständlich sind.
Wichtige Punkte
- Das WBVG schützt Bewohner in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
- Ein schriftlicher Vertrag ist Pflicht und muss alle Leistungen und Kosten klar regeln.
- Bewohner haben ein Recht auf Informationen vor dem Einzug.
- Preisanpassungen müssen transparent und frühzeitig angekündigt werden.
- Bei Problemen helfen Bewohnerbeirat, Heimaufsicht oder Schlichtungsstellen.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verstehen
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG, ist ein spezielles Gesetz. Es ist dafür da, Menschen zu schützen, die in bestimmten Einrichtungen leben. Dazu gehören zum Beispiel Pflegeheime für ältere Menschen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung. Das Gesetz regelt, wie Verträge zwischen Bewohnern und Einrichtungen aussehen müssen.
Es ist wichtig zu wissen, dass dieses Gesetz nur unter bestimmten Bedingungen gilt. Es muss immer um das Wohnen in einer Einrichtung gehen und gleichzeitig um Pflege oder Betreuung, die dort angeboten wird. Wenn nur das Wohnen oder nur die Pflege betroffen ist, greift das WBVG nicht.
Faktencheck: Wann das WBVG gilt
- Sie wohnen in einem Zimmer oder einer Wohnung einer Einrichtung.
- Sie erhalten dort Pflege oder Betreuung im Alltag.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
Beispiele für die Anwendung des Gesetzes
Stellen Sie sich Herrn Schmidt vor, der nach einem Unfall Hilfe braucht und in einem Pflegeheim ein eigenes Zimmer hat. Die Mitarbeiter des Heims kümmern sich um ihn. In diesem Fall gilt das WBVG, weil er dort wohnt und gepflegt wird.
Auch Frau Schröder, die mit 18 Jahren in eine betreute Wohngemeinschaft zieht, fällt unter das Gesetz. Die Einrichtung 'Lebe-Gut' betreut sie im Alltag. Das Gesetz schützt sie und ihre Rechte in dieser Wohnform.
Informationen vor dem Einzug: Ihr gutes Recht
Bevor jemand in eine Einrichtung zieht, gibt es viele Fragen. Das WBVG schreibt vor, dass die Einrichtung alle wichtigen Informationen in einfacher Sprache bereitstellen muss. Dies ist ein entscheidender Schritt, um Transparenz zu schaffen und den Bewohnern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Zu diesen Informationen gehören:
- Der genaue Standort und die Ausstattung des Hauses.
- Die Größe und Art des Zimmers (Einzel- oder Mehrbettzimmer).
- Die angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen.
- Details zur Verpflegung.
- Die genauen Kosten und Preise.
Sollte ein schneller Einzug nötig sein, können diese Informationen auch nachträglich schriftlich übermittelt werden. Das Wichtigste ist, dass sie überhaupt zur Verfügung gestellt werden.
Der Vertrag: Ihre Absicherung
Ein schriftlicher Vertrag ist das Herzstück des WBVG. Er ist nicht nur eine Formalität, sondern Ihre rechtliche Absicherung. Im Vertrag werden alle Regeln für das Zusammenleben und die Leistungen der Einrichtung festgehalten. Sowohl die Einrichtung als auch Sie selbst müssen sich an diese Vereinbarungen halten.
"Ein schriftlicher Vertrag ist Ihre Garantie für ein geregeltes Wohnen und die vereinbarten Leistungen. Lesen Sie ihn immer genau durch und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist." – Experte für Verbraucherrecht
Was im Vertrag stehen muss
Der Vertrag muss grundlegende Angaben enthalten, wie Ihren Namen und den Namen der Einrichtung. Darüber hinaus sind präzise Details zu den Leistungen und Kosten unerlässlich, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Wichtige Inhalte des Vertrags sind:
- Die genaue Zimmerbelegung (Einzel- oder Mehrbettzimmer).
- Die Ausstattung des Zimmers, zum Beispiel welche Möbel vorhanden sind.
- Die Art und der Umfang der Pflege und Betreuung.
- Alle Freizeitangebote, die die Einrichtung bietet (z.B. Spielenachmittage).
- Die genauen Kosten für alle Leistungen, aufgeschlüsselt und verständlich.
Hintergrund: Wer zahlt was?
Das Leben in einer Einrichtung kostet Geld. Die Einrichtung muss Personal bezahlen, Räume heizen und renovieren sowie Essen und Getränke einkaufen. Wenn Sie einen Pflegegrad haben, zahlt die Pflegekasse einen Teil der Kosten. Der Pflegegrad wird von 1 (niedrigster) bis 5 (höchster) eingestuft und zeigt an, wie viel Pflege Sie benötigen. Wenn Ihr eigenes Geld nicht ausreicht, kann das Sozialamt einen Teil der Kosten übernehmen. Bei Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung trägt meist das Sozialamt die Kosten.
Preisanpassungen: Was Sie wissen müssen
Die Preise für Wohnen, Pflege und Betreuung können sich ändern. Steigen zum Beispiel die Kosten für Strom oder die Löhne der Mitarbeiter, darf die Einrichtung die Preise erhöhen. Doch auch hier gibt es klare Regeln zum Schutz der Bewohner.
Die Einrichtung muss Sie oder Ihre Vertretung schriftlich und rechtzeitig über eine Preiserhöhung informieren. Dieser Brief muss mindestens vier Wochen vor der geplanten Erhöhung bei Ihnen ankommen. Er muss genau erklären, warum die Preise steigen und wie sich die neuen Kosten zusammensetzen.
Im Detail muss der Brief enthalten:
- Die Information, dass der Preis steigt.
- Das Datum, ab dem der neue Preis gilt.
- Den neuen Gesamtbetrag, den Sie zahlen müssen.
- Eine Begründung für die Erhöhung.
- Eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpunkte (z.B. Wohnen, Pflege, Essen).
- Ein Vergleich der alten und neuen Preise.
Wenn Ihnen der neue Preis zu hoch erscheint, haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Ihr Zimmer, Ihre Entscheidung
Der Vertrag legt fest, in welchem Zimmer Sie wohnen. Die Einrichtung muss sich daran halten und darf nicht einfach Änderungen vornehmen. Möchte die Einrichtung zum Beispiel einen neuen Mitbewohner in Ihr Zimmer einziehen lassen, muss sie Sie vorher um Erlaubnis fragen.
Sie haben auch das Recht, Ihr Zimmer persönlich zu gestalten. Das bedeutet, Sie können entscheiden, welche Bilder Sie aufhängen oder welche Möbel Sie mitbringen, solange keine Gefahr davon ausgeht. Auch wer Sie in Ihrem Zimmer besuchen kommt, ist Ihre Entscheidung.
Wenn die Einrichtung die Regeln bricht: Was tun?
Manchmal kommt es vor, dass eine Einrichtung die vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regeln nicht einhält. Das kann zu Unzufriedenheit führen, zum Beispiel wenn die Zimmer nicht oft genug geputzt werden, die Pflege mangelhaft ist oder das Essen nicht schmeckt.
In solchen Fällen gibt es verschiedene Schritte, die Sie unternehmen können:
- Direktes Gespräch suchen: Sprechen Sie die Probleme direkt bei der Einrichtungsleitung oder dem Bewohnerbeirat an. Oft lassen sich Missverständnisse so schnell klären.
- Unterstützung holen: Wenn Sie nicht selbst sprechen möchten, können Sie sich an Personen oder Stellen wenden, die Sie unterstützen. Dazu gehören:
- Der Bewohnerbeirat der Einrichtung.
- Eine Vertrauensperson aus Ihrem Umfeld.
- Die Heimaufsicht: Das sind Mitarbeiter des Amtes, die prüfen, ob es den Bewohnern in der Einrichtung gut geht. Sie können der Einrichtung Anweisungen geben.
- Ihre Pflegekasse oder das Sozialamt, falls diese die Kosten tragen.
- Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, wenn die Einrichtung sich nicht an den Vertrag hält.
- Schlichtungsstelle einschalten: Eine freiwillige Schlichtungsstelle kann helfen, Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen. Die Universal-Schlichtungsstelle des Bundes ist eine solche Anlaufstelle und ihre Arbeit ist für Sie kostenlos.
Wichtiger Kontakt: Universal-Schlichtungsstelle
Universal-Schlichtungs-Stelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Vertragsende und Kündigung
Die meisten Verträge in Betreuungseinrichtungen gelten auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet, sie enden erst, wenn Sie oder die Einrichtung kündigen. Manchmal gibt es aber auch befristete Verträge, die automatisch zu einem bestimmten Datum enden, wie im Beispiel von Herrn Meier, der nur einen Monat im Pflegeheim bleibt.
Wie Sie kündigen können
Wenn Sie den Vertrag beenden möchten, müssen Sie dies schriftlich tun. Ein einfacher Brief genügt, eine Begründung ist nicht notwendig. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats, damit der Vertrag zum Ende desselben Monats endet. Feiertage und Sonntage zählen dabei nicht mit.
Ein Beispiel: Wenn Herr Müller seinen Kündigungsbrief am 4. Januar abgibt und der 1. Januar ein Feiertag war, ist die Kündigung noch rechtzeitig für das Monatsende.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Kündigungsfrist, zum Beispiel wenn Sie noch keine zwei Wochen in der Einrichtung wohnen oder wenn schwerwiegende Missstände wie schlechte Pflege oder Gewalt vorliegen. In solchen Fällen kann der Vertrag sofort enden.
Kann die Einrichtung kündigen?
Die Einrichtung kann Ihnen nicht ohne Weiteres kündigen. Das Gesetz erlaubt dies nur in bestimmten, klar definierten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Sie wichtige Regeln nicht einhalten, die Einrichtung schließt, oder die Einrichtung Sie nicht mehr angemessen pflegen kann. Auch wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, kann eine Kündigung erfolgen. Die Einrichtung muss die Kündigung immer schriftlich begründen.
In manchen Fällen muss die Einrichtung nach einer Kündigung sogar noch weitere Hilfe anbieten, zum Beispiel bei der Suche nach einem neuen Platz oder der Übernahme von Umzugskosten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall und hängt von den spezifischen Umständen ab, die im Gesetz geregelt sind.





