Wenn Fluggesellschaften Passagieren die Beförderung verweigern, stehen Reisenden bestimmte Rechte zu. Diese reichen von Ausgleichszahlungen über Ersatzbeförderung bis hin zu Betreuungsleistungen. Es ist entscheidend zu wissen, wann diese Ansprüche bestehen und wie man sie geltend macht, um nicht auf zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben.
Wichtige Punkte
- Anspruch auf Ausgleichszahlung (250 bis 600 Euro) bei unfreiwilliger Nichtbeförderung.
- Recht auf Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung innerhalb von sieben Tagen.
- Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und Hotel bei längeren Wartezeiten.
- Dokumentation aller Vorfälle und Belege für Ausgaben ist essenziell.
- Keine Ansprüche bei freiwilligem Verzicht oder persönlichen Gründen für die Nichtbeförderung.
Voraussetzungen für Ansprüche bei Flugverweigerung
Um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist es wichtig, dass Passagiere sich rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben. Das bedeutet, zur von der Fluggesellschaft angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit genannt wurde, spätestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug am Schalter zu sein. Eine Fluggesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, nicht abgefertigte Passagiere aufzurufen.
Ansprüche entfallen jedoch, wenn die verspätete Ankunft am Schalter auf Probleme bei der Sicherheitskontrolle zurückzuführen ist, etwa durch Streiks oder Überlastung des Sicherheitspersonals. Die Sicherheitskontrolle ist eine staatliche Aufgabe, auf die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben.
Wichtiger Fakt
Wenn die Mitnahme bereits lange vor Abflug verweigert wird, müssen Sie nicht zur Abfertigung für den ursprünglich geplanten Flug erscheinen.
Persönliche Gründe für Nichtbeförderung
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Gründe für die Beförderungsverweigerung nicht in Ihrer Person liegen dürfen. Beispiele hierfür sind gesundheitliche Bedenken (z.B. erhöhte Thrombosegefahr), Nichteinhaltung von Vorschriften (z.B. Rauchverbot), fehlende Gesundheitszeugnisse oder Sicherheitsbedenken aufgrund gewalttätigen Verhaltens. Auch unzureichende Reisepapiere können zur Verweigerung führen.
Bewusste Überbuchungen durch die Fluggesellschaft zählen jedoch nicht zu diesen persönlichen Gründen. Hier liegt die Verantwortung klar bei der Airline.
Ausgleichszahlungen bei unfreiwilliger Nichtbeförderung
Wird Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe dieser Zahlung variiert je nach Flugstrecke und liegt zwischen 250 und 600 Euro. Dies gilt für Flüge, die innerhalb der EU starten oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU fliegen, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
- 250 Euro für Kurzstrecken (bis 1500 km).
- 400 Euro für Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km bei Start/Ziel außerhalb der EU).
- 600 Euro für Langstrecken (über 3500 km).
Die Fluggesellschaft kann diese Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen, wenn Sie Ihr Endziel trotz der Nichtbeförderung nur mit einer geringen Verspätung erreichen. Auf Kurzstrecken beträgt diese Toleranz zwei Stunden, auf Mittelstrecken drei Stunden und auf Langstrecken vier Stunden.
"Es ist entscheidend, dass Passagiere ihre Rechte kennen und diese auch einfordern. Viele Airlines versuchen, die Ausgleichszahlungen zu umgehen oder zu kürzen, obwohl der Anspruch klar besteht."
Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung
Unabhängig davon, ob Sie freiwillig auf einen überbuchten Flug verzichtet haben oder Ihnen die Beförderung verweigert wurde, muss die Fluggesellschaft Ihnen eine alternative Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. Alternativ können Sie auch eine Beförderung zu einem für Sie passenden späteren Zeitpunkt wählen, sofern Plätze verfügbar sind. Die alternative Beförderung kann auch mit anderen Verkehrsmitteln wie Bahn, Bus oder Schiff erfolgen.
Möchten Sie den Flug nicht mehr antreten, muss die Airline den gesamten Flugpreis, inklusive Steuern und Gebühren, innerhalb von sieben Tagen erstatten. Wenn die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug anbietet und günstigere Flüge bei anderen Airlines verfügbar sind, können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten als Schadenersatz geltend machen.
Wann Sie selbst handeln können
Wenn die Airline nicht reagiert, können Sie selbst aktiv werden. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche und Fristsetzungen. Bewahren Sie alle Belege für selbst gebuchte Ersatzflüge auf, um die Kosten später zurückzufordern.
Betreuungsleistungen am Flughafen
Verursacht die Verweigerung der Mitnahme eine längere Wartezeit am Flughafen, haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Außerdem muss die Fluggesellschaft Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen oder zwei Faxe/E-Mails zu versenden.
Können Sie den Flug nicht mehr am selben Tag antreten, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und die Kosten für den Transport dorthin übernehmen. Weigert sich die Airline, diese Leistungen anzubieten, können Sie sich selbst versorgen und die Kosten später von der Fluggesellschaft zurückverlangen. Sammeln Sie hierfür unbedingt alle Belege.
Diese Betreuungsleistungen stehen Ihnen jedoch nicht zu, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückfordern. In diesem Fall müssten Sie solche Kosten zunächst selbst tragen und später als Schadenersatz geltend machen.
Schadenersatzansprüche
Neben den Ausgleichs- und Betreuungsleistungen können Ihnen durch die Beförderungsverweigerung weitere Schäden entstehen. Dazu zählen Mehrkosten für einen Ersatzflug (wenn Sie vom Vertrag zurückgetreten sind), ungenutzte Hotelzimmer, neue Buchungen für Fähren oder Transfers sowie Fahrtkosten nach Hause. Diese Schäden können Sie unter Umständen von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.
Die Fluggesellschaft haftet für Schäden, die durch die Nichtbeförderung als Verletzung der vertraglichen Pflicht entstehen. Sie muss diese Schäden ersetzen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Beförderungsverweigerung nicht zu verschulden hat. Bei bewussten Überbuchungen ist in der Regel von einem Verschulden der Airline auszugehen.
Pauschalreisen und Ihre Rechte
Bei Pauschalreisen gibt es keinen direkten Beförderungsvertrag zwischen Reisendem und Fluggesellschaft. Ansprüche richten sich hier an den Reiseveranstalter. Eine Beförderungsverweigerung kann einen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung des Reisepreises führen kann. Ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags besteht jedoch nur, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, was bei einer Flugstörung selten der Fall ist.
Tipp zur Dokumentation
Machen Sie Fotos von Anzeigetafeln, notieren Sie Uhrzeiten und die Namen des Bodenpersonals. Sammeln Sie Kontaktdaten von Zeugen. Jeder Beleg hilft bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.
Was tun vor Ort?
Treten Sie bei Problemen umgehend mit dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft in Kontakt. Sollte kein Ansprechpartner erreichbar sein, dokumentieren Sie alle Informationen: geplante Abflugzeit, Verhalten der Airline und Details des angebotenen Ersatzflugs. Fotografieren Sie Anzeigetafeln und notieren Sie sich alles schriftlich, idealerweise mit Zeugenbestätigung.
Sammeln Sie alle Quittungen für Ausgaben wie Hotel, Taxi oder Verpflegung. Bei Pauschalreisen informieren Sie unverzüglich den Reiseveranstalter, am besten schriftlich und in Anwesenheit von Zeugen. Lassen Sie sich die Mängelanzeige vom Reiseleiter bestätigen.
Informieren Sie auch Hotels, Mietwagenfirmen oder Reedereien, wenn Sie diese aufgrund der Flugprobleme nicht wie geplant erreichen können. Eine proaktive Kommunikation kann unnötige Zusatzkosten und Ärger vermeiden.
Die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Es ist ratsam, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, um Beweismittel frisch zu halten.





