Energiepreise sind ein ständiges Thema, und Preiserhöhungen können Verbraucher unvorbereitet treffen. Es ist entscheidend, jede Mitteilung Ihres Energieanbieters genau zu prüfen, auch wenn sie auf den ersten Blick wie Werbung aussieht. Oft verstecken sich wichtige Informationen zu Preisanpassungen in unscheinbaren Schreiben. Ein proaktives Vorgehen kann Ihnen helfen, unerwartete Kosten zu vermeiden und gegebenenfalls den Anbieter zu wechseln.
Wichtige Erkenntnisse
- Lesen Sie alle Schreiben des Energieanbieters sorgfältig, um Preiserhöhungen frühzeitig zu erkennen.
- Bei einer Preiserhöhung haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.
- Prüfen Sie immer, ob ein Anbieterwechsel zu Einsparungen führen kann.
- Eine Preiserhöhung muss transparent und verständlich angekündigt werden.
- Unwirksame Preiserhöhungen können zur Rückforderung von Beträgen führen.
Preiserhöhungen frühzeitig erkennen
Viele Verbraucher übersehen Preiserhöhungen, weil die Mitteilungen oft unauffällig gestaltet sind. Energieanbieter können solche Informationen in langen Briefen verstecken oder sie als Werbung tarnen. Manchmal werden Preisanpassungen sogar kurz nach Vertragsbeginn vorgenommen. Es ist daher ratsam, jedes Dokument genau zu lesen.
Faktencheck: Versteckte Preiserhöhungen
- Werbliche Aufmachung: Schreiben sehen oft aus wie Marketingmaterial und werden ungeöffnet entsorgt.
- Lange Texte: Die eigentliche Preiserhöhung ist eine Randnotiz in einem langen Text zu anderen Themen.
- Minimale Preissenkung, versteckte Erhöhung: Eine kleine Senkung des Arbeitspreises wird beworben, während der Grundpreis stark steigt.
- Nur auf der Jahresrechnung: Die Erhöhung wird erst auf der Jahresrechnung bemerkt, wo sie unter vielen anderen Posten untergeht.
- Mehrere Erhöhungen: Zwei aufeinanderfolgende Erhöhungen werden in einem einzigen Schreiben angekündigt.
- Unbekannter Absender: E-Mails mit Preisinformationen kommen von Absendern, die nicht sofort dem Energieanbieter zugeordnet werden können.
Preiserhöhungen können erheblich sein. In normalen Zeiten sind 30 Prozent keine Seltenheit. Während der Energiepreiskrise im Jahr 2022 waren bei Gas sogar noch deutlich höhere Sprünge zu beobachten. Sobald Sie eine Preiserhöhung bemerken, sollten Sie drei Schritte unternehmen:
- Prüfen Sie, ob die Erhöhung überhaupt zulässig ist. Grundversorger dürfen Preise erhöhen, wenn bestimmte, externe Kostenfaktoren steigen. Bei Sonderverträgen muss das Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sein.
- Überprüfen Sie, ob die Preiserhöhung fristgerecht und verständlich mitgeteilt wurde.
- Recherchieren Sie, ob ein Anbieterwechsel eine Ersparnis bringen kann.
Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen
Bei einer Preisänderung haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht ermöglicht es Ihnen, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu beenden. Wenn die Preise beispielsweise zum 1. Januar steigen, muss Ihre Kündigung bis zum 31. Dezember beim Unternehmen eingehen.
Wichtiger Hinweis zur Kündigung
Kündigen Sie bei einer Preisänderung immer selbst und beauftragen Sie nicht den neuen Anbieter damit. So stellen Sie sicher, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird und Sie keine Ansprüche verlieren, beispielsweise einen Bonus, der eine einjährige Belieferung voraussetzt.
Es kann sich auch lohnen, mit Ihrem aktuellen Anbieter zu verhandeln. Informieren Sie sich vorab über günstigere Tarife für Neukunden oder Angebote anderer Anbieter. Weisen Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin, um Ihre Verhandlungsposition zu stärken.
Gründe und Transparenz von Preisanpassungen
Die Preise für Strom und Gas setzen sich aus vielen Komponenten zusammen. Dazu gehören der Einkaufspreis an der Börse, die Marge des Unternehmens, Vertriebskosten sowie diverse Steuern, Abgaben und Umlagen. Bei Strom zählen dazu beispielsweise Netzentgelte, Konzessionsabgaben und die Stromsteuer.
"Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet."
Ankündigungspflichten für Energieanbieter
In der Grundversorgung müssen Preisänderungen öffentlich, oft in Amtsblättern oder Tageszeitungen, bekannt gemacht werden. Zusätzlich müssen Grundversorger ihre Kunden sechs Wochen vor der Änderung schriftlich informieren. Bei Sonderverträgen müssen die Anbieter ihre Kunden in den meisten Fällen mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung per Brief oder E-Mail benachrichtigen.
Eine bloße Hinterlegung der Preisänderungsmitteilung in einem Kundenportal reicht nicht aus, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. September 2023, Az. VI-5 U 4/22 Kart) und der Bundesgerichtshof (BGH vom 21.10.2025, Az. EnZR 97/23) entschieden haben. Selbst ein allgemeiner Hinweis auf eine "wichtige Mitteilung im Kundenpostfach" ist unzureichend.
Was tun bei fehlender oder unwirksamer Mitteilung?
Wenn Sie eine Preiserhöhung erst später, etwa auf der Jahresrechnung, bemerken und keine Mitteilung erhalten haben, hängt das weitere Vorgehen von Ihrem Vertragstyp ab.
Grundversorgung
Bei der Grundversorgung gilt eine Preiserhöhung auch ohne briefliche Mitteilung, wenn die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Die fehlende briefliche Information ist eine Pflichtverletzung, kann aber die Wirksamkeit der Erhöhung nicht aufheben. Wenn die öffentliche Bekanntmachung jedoch fehlt, ist die Preiserhöhung unwirksam. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Sonderversorgung
In der Sonderversorgung ist eine Preiserhöhung in der Regel unwirksam, wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig informiert wurden (BGH, Beschluss vom 10.10.2024 – Az. EnVR 75/23). Die Folge ist, dass der Anbieter nur die alten Preise berechnen darf. Ein nachträgliches Kündigungsrecht entsteht dadurch jedoch nicht.
Anforderungen an Preisänderungsmitteilungen
Preisänderungsschreiben müssen transparent, einfach und verständlich sein. Energieanbieter müssen den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen der Preiserhöhung klar darlegen. Allgemeine Begründungen wie "operative Gründe" oder "außergewöhnlich stark gestiegene Großhandelspreise" reichen laut BGH nicht aus.
Transparenzpflichten im Detail
- Anlass: Der konkrete Grund der Preisanpassung muss genannt werden.
- Sonderkündigungsrecht: Kunden müssen auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
- Gegenüberstellung: Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern und Umlagen müssen in alter und neuer Höhe gegenübergestellt werden.
Diese Transparenz ermöglicht es Verbrauchern, eine informierte Entscheidung über einen möglichen Anbieterwechsel zu treffen.
Aktuelle Entwicklungen und Verbraucherschutz
Verbraucherschutzorganisationen gehen aktiv gegen intransparente Preiserhöhungen vor. Das Landgericht Verden hat beispielsweise einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die BSE Strom- und Erdgas GmbH stattgegeben. Demnach darf das Unternehmen Preiserhöhungen nicht mehr mit einer Frist von weniger als einem Monat ankündigen und muss die Preisbestandteile detailliert aufschlüsseln.
Wenn eine Preisänderungsmitteilung die Anforderungen nicht erfüllt, sollten Sie schriftlich widersprechen. Verbraucherzentralen sammeln solche Fälle und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein. Auch die Bundesnetzagentur sollte informiert werden, da sie als Aufsichtsbehörde bei einer Vielzahl von Meldungen tätig werden kann.
Ihre Erfahrungen als Verbraucher sind dabei sehr wertvoll. Melden Sie Schwierigkeiten mit Unternehmen oder intransparente Schreiben an Ihre Verbraucherzentrale. So tragen Sie dazu bei, dass der Markt fairer wird und andere Verbraucher geschützt werden.





