Reisen Sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU)? Dann müssen Sie unterschiedliche Zollbestimmungen beachten. Diese Regeln beeinflussen, welche Waren Sie ohne zusätzliche Steuern nach Deutschland einführen dürfen. Besondere Vorsicht ist bei Alkohol, Tabak, Lebensmitteln und wertvollen Gegenständen geboten. Eine gute Vorbereitung hilft, Probleme bei der Einreise zu vermeiden.
Wichtige Punkte
- Der Zoll unterscheidet klar zwischen Reisen innerhalb und außerhalb der EU.
- Für Alkohol und Tabak gibt es spezifische Mengenbegrenzungen, um Steuerfreiheit zu gewährleisten.
- Tierische Produkte von außerhalb der EU unterliegen strengen Einfuhrvorschriften.
- Wertvolle Gegenstände sollten vor Reisen außerhalb der EU beim Zoll angemeldet werden.
- Spickzettel mit den wichtigsten Regeln sind online verfügbar.
Zollregeln innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der EU gibt es nur wenige Beschränkungen für die Einfuhr von Waren. Dies basiert auf dem Grundrecht der Freizügigkeit für EU-Bürger. Waren für den persönlichen Bedarf können Sie in der Regel ohne Probleme über die Grenzen bringen.
Alkohol und Tabak
Alkohol und Tabak gelten als Genussmittel. Für den privaten Gebrauch dürfen Sie diese aus EU-Ländern steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Es gibt jedoch Richtmengen, die nicht überschritten werden sollten.
Richtmengen für Genussmittel (Beispiele)
- Zigaretten: Bis zu 800 Stück
- Zigarillos: Bis zu 400 Stück
- Zigarren: Bis zu 200 Stück
- Rauchtabak: Bis zu 1 Kilogramm
- Spirituosen (>22 Vol.-%): Bis zu 10 Liter
- Alkoholische Getränke (<=22 Vol.-%): Bis zu 20 Liter
- Wein (nicht schäumend): Bis zu 90 Liter
- Bier: Bis zu 110 Liter
Überschreiten Sie diese Mengen, müssen Sie die Waren bei der Einreise anmelden und möglicherweise Steuern zahlen. Die Waren müssen im Herkunftsland ordnungsgemäß versteuert worden sein. Bei unversteuertem Tabak drohen Probleme wegen Steuerhehlerei.
Medikamente und Betäubungsmittel
Für Arzneimittel gilt, dass Sie eine Menge für maximal drei Monate des persönlichen Bedarfs mitführen dürfen. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel und hochdosierte Vitaminpräparate. Verboten sind gefälschte Arzneimittel und Stoffe, die dem Artenschutz unterliegen.
Betäubungsmittel wie Morphin erfordern strengere Regeln. Mit einem ärztlichen Rezept dürfen Sie eine angemessene Menge für den Eigenbedarf mitnehmen. Informieren Sie sich beim Zoll über die benötigten Bescheinigungen und länderspezifische Vorschriften.
Bargeld
Führen Sie mehr als 10.000 Euro in Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln (Sparbücher, elektronisches Geld, Edelmetalle) mit sich, müssen Sie dies dem Zoll bei Aufforderung mitteilen. Schmuck fällt nicht unter diese Regelung.
Feuerwerkskörper
Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist in Deutschland verboten und strafbar. Alle hierzulande verkauften pyrotechnischen Artikel müssen ein CE-Zeichen besitzen. Fehlt dieses Zeichen oder ist es gefälscht, werden die Feuerwerkskörper beschlagnahmt und ein Strafverfahren eingeleitet. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie auf solche Produkte verzichten.
Sonderfälle im EU-Zollraum
Manche Gebiete gehören zwar zur EU, aber nicht vollständig zum EU-Zollgebiet. Beispiele sind Helgoland, Aruba oder die Kanarischen Inseln. Für diese Gebiete gelten abweichende Zollbestimmungen und Obergrenzen für die Steuerfreiheit.
Reisen Sie durch ein Nicht-EU-Land wie die Schweiz, bleiben Genussmittel steuerfrei, wenn Sie nachweisen können, dass sie aus dem freien Verkehr der EU stammen. Bewahren Sie Kaufbelege auf, um dies zu belegen.
Zollregeln für Reisen außerhalb der EU
Bei Reisen aus Nicht-EU-Ländern sind die Bestimmungen deutlich strenger. Reisemitbringsel sind nur für den persönlichen Gebrauch, den Haushalt oder als Geschenk erlaubt. Es gibt feste Wert- und Mengenobergrenzen, bis zu denen keine Steuern anfallen.
Alkohol und Tabak
Nur Reisende ab 17 Jahren dürfen Alkohol und Tabak aus Nicht-EU-Ländern einführen. Die Obergrenzen für die Steuerfreiheit sind:
Freimengen aus Nicht-EU-Ländern
- Tabak: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak. Eine Kombination ist möglich.
- Alkohol: 1 Liter Spirituosen (>22 Vol.-%) oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke (<=22 Vol.-%). Eine Kombination ist möglich.
- Zusätzlich: 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.
Lebensmittel
Die EU hat strenge Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern. Dies dient dem Schutz vor Seuchen. Besonders betroffen sind Fleisch, Milch und daraus hergestellte Produkte wie Käse oder Wurstwaren.
„Die Einfuhr von Fleisch- und Milchprodukten aus Nicht-EU-Ländern für den privaten Gebrauch ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Reisende benötigen in der Regel tierärztliche Kontrollen und Gesundheitsbescheinigungen. Meist ist es einfacher, auf solche Mitbringsel zu verzichten.“
Andere Waren und Wertgegenstände
Käufe aus Nicht-EU-Ländern wie MP3-Player, Kameras oder Uhren müssen oft beim Zoll angemeldet und versteuert werden. Einkäufe bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro sind steuerfrei. Bewahren Sie Kaufbelege auf, um den Warenwert nachweisen zu können. Ohne Beleg schätzt der Zoll den Wert der Ware.
Bargeld
Bei der Ein- oder Ausfuhr von mehr als 10.000 Euro in oder aus der EU müssen Sie dies schriftlich beim Zoll anmelden. Diese Regelung umfasst auch Sparbriefe, Schecks und Aktien. Edelmetalle und Edelsteine werden als Waren behandelt.
Geschützte Tiere und Pflanzen
Die Einfuhr von artengeschützten Tieren und Pflanzen ist streng verboten. Dies gilt für lebende, ausgestopfte oder in Produkten verarbeitete Exemplare. Beispiele sind Hautcremes, asiatische Arzneimittel, Felle, Lederwaren, Korallen und bestimmte Muscheln.
Händlerangebote für sogenannte „Ausfuhrbescheinigungen“ sind oft ungültig. Nur zuständige Behörden im Urlaubsland dürfen amtliche Genehmigungen ausstellen. Der Zoll beschlagnahcht solche Gegenstände und verhängt Geldstrafen.
- Beispiele für verbotene Gegenstände: Felle, Ledergürtel, exotische Kleidung, Kakteen, Orchideen, Korallen, Muschel- und Schneckenschalen.
- Informieren Sie sich vorab auf speziellen Internetseiten über geschützte Arten, sortiert nach Urlaubsländern.
Wertvolle Gegenstände im Reisegepäck
Reisegebrauchsgegenstände wie Sportgeräte, Fotoausrüstungen oder Schmuck dürfen Sie für den privaten Gebrauch mitnehmen und zurückbringen. Bei besonders hochwertigen Gegenständen kann der Zoll jedoch misstrauisch werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie vor der Reise das „Auskunftsblatt INF 3“ beim Zoll ausstellen lassen. Bringen Sie die Waren zur Zollstelle mit. Fotos von Schmuck oder Seriennummern von technischen Geräten sind ebenfalls hilfreich. Erledigen Sie dies bei Flugreisen, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben.
Gefälschte Marken und Kleidung
Nachgeahmte oder gefälschte Produkte dürfen Sie nur für den privaten Gebrauch einführen. Besteht der Verdacht, dass Sie diese weiterverkaufen wollen, kann es zu Problemen kommen. Markeninhaber können zudem beantragen, gefälschte Waren generell abzufangen. In diesem Fall könnte schon ein einzelnes gefälschtes T-Shirt an der Grenze beschlagnahmt werden.
Feuerwerkskörper aus Drittländern
Die Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwerkskörpern aus Drittländern muss stets an der Zollstelle angemeldet werden. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind verboten und strafbar. Sie werden beschlagnahmt, und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Achten Sie auf eine vorgeschriebene Kennzeichnung und nachvollziehbare Herkunft zur eigenen Sicherheit.