Der Kinderzuschlag bleibt auch im Jahr 2026 eine wichtige Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen in Deutschland. Mit bis zu 297 Euro pro Monat und Kind soll diese Sozialleistung gezielt Kinderarmut verhindern. Viele Familien sind jedoch unsicher, wer genau Anspruch hat und wie der Antrag richtig gestellt wird.
Wichtige Punkte
- Der Kinderzuschlag beträgt 2026 weiterhin bis zu 297 Euro pro Kind.
- Alleinerziehende müssen mindestens 600 Euro brutto verdienen, Paare mindestens 900 Euro brutto.
- Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt, auch online möglich.
- Gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld ist möglich, mit Bürgergeld jedoch nicht.
- Vermögensfreigrenzen müssen beachtet werden: 55.000 Euro für zwei Personen, plus 15.000 Euro pro weiterem Haushaltsmitglied.
Was ist der Kinderzuschlag und wer profitiert?
Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Hilfe, die Familien zusätzlich zum Kindergeld erhalten können. Er ist für Eltern gedacht, deren Einkommen zwar ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht oder nur knapp den Bedarf ihrer Kinder. Ziel ist es, Kindern aus Familien mit niedrigem Einkommen ein besseres Leben zu ermöglichen und sie vor Armut zu schützen.
Im Jahr 2026 liegt der maximale Kinderzuschlag unverändert bei 297 Euro pro Monat und Kind. Diese Summe kann einen erheblichen Unterschied im Haushaltsbudget vieler Familien machen.
Faktencheck Kinderzuschlag
- Maximale Höhe 2026: 297 Euro pro Kind und Monat.
- Zweck: Vermeidung von Kinderarmut bei Familien mit geringem Einkommen.
- Ergänzung zu: Kindergeld.
Voraussetzungen für den Anspruch
Nicht jede Familie hat automatisch Anspruch auf den Kinderzuschlag. Es gibt klare Kriterien, die erfüllt sein müssen. Das betrifft vor allem das Einkommen der Eltern und die Situation der Kinder.
Einkommensgrenzen und Haushaltsbedingungen
- Mindesteinkommen: Alleinerziehende müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen. Für Paare liegt diese Grenze bei 900 Euro brutto im Monat.
- Wohnsitz des Kindes: Das Kind muss im Haushalt der Antragsteller leben.
- Alter des Kindes: Das Kind darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Kindergeldbezug: Die Familie muss bereits Kindergeld für das betreffende Kind erhalten.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Gesamteinkommen der Familie – bestehend aus eigenem Einkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld – ausreichen muss, um den gesamten Lebensunterhalt der Familie zu decken. Dies wird individuell geprüft.
„Der Kinderzuschlag ist eine zielgerichtete Leistung, die Familien mit geringem Einkommen konkret unterstützt und Kinderarmut entgegenwirkt.“
Der KiZ-Lotse
Um schnell und unkompliziert zu prüfen, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, können Interessierte den sogenannten KiZ-Lotsen nutzen. Dieses Online-Tool der Familienkasse hilft dabei, die individuellen Voraussetzungen zu überprüfen.
Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Der Kinderzuschlag wird nicht automatisch ausgezahlt. Familien müssen ihn aktiv beantragen. Zuständig hierfür ist die Familienkasse. Der Antrag kann sowohl persönlich als auch online eingereicht werden, was den Prozess für viele Eltern vereinfacht.
Benötigte Dokumente für den Antrag
Für eine reibungslose Bearbeitung des Antrags sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Es ist ratsam, diese vorab zusammenzustellen, um Verzögerungen zu vermeiden:
- Das ausgefüllte Antragsformular für den Kinderzuschlag mitsamt aller Anlagen.
- Eine aktuelle Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
- Nachweise über weitere Einkommen, wie beispielsweise Rentenbescheide, Elterngeldbescheide oder BAföG-Bescheide.
- Gegebenenfalls Unterhaltsnachweise, beispielsweise durch Kontoauszüge.
- Falls vorhanden, der aktuelle Wohngeldbescheid.
- Ein Nachweis über die aktuellen Unterkunftskosten, zum Beispiel eine Mietbescheinigung.
Es ist wichtig, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, um Rückfragen zu vermeiden.
Vermögensgrenzen und Mitteilungspflichten
Neben dem Einkommen spielt auch das Vermögen der Familie eine Rolle beim Kinderzuschlag. Wer über zu viel Vermögen verfügt, erhält keinen Zuschlag. Aktuell liegt die Vermögensfreigrenze für zwei Personen im Haushalt bei 55.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um 15.000 Euro.
Empfänger des Kinderzuschlags haben zudem eine Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse. Bestimmte Änderungen in den Lebensumständen der Familie müssen unverzüglich gemeldet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Die Geburt eines weiteren Kindes.
- Ein Kind zieht in den Haushalt ein oder verlässt ihn.
- Ein Kind wird vermisst oder ist verstorben.
- Ein Kind heiratet, zieht mit einem Partner zusammen oder bekommt selbst ein Kind.
- Die Eltern gründen einen gemeinsamen Haushalt oder trennen sich.
- Die Familie zieht ins Ausland.
Die Einhaltung dieser Pflichten ist entscheidend, um Überzahlungen oder den Verlust des Anspruchs zu vermeiden.
Kombination mit anderen Sozialleistungen
Oft stellt sich die Frage, ob der Kinderzuschlag mit anderen Sozialleistungen kombiniert werden kann. Hier gibt es klare Regelungen.
Kinderzuschlag und Wohngeld
Ja, der gleichzeitige Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld ist möglich und oft sinnvoll. Wohngeld ist eine weitere staatliche Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen zur Deckung der Wohnkosten. Viele Familien, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können auch Wohngeld beantragen, um ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern.
Kinderzuschlag und Bürgergeld
Nein, der Bezug von Bürgergeld schließt den Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Der Grund dafür ist, dass das Bürgergeld bereits Leistungen für Kinder umfasst und somit keine zusätzliche Unterstützung durch den Kinderzuschlag vorgesehen ist. Familien müssen sich hier für eine der beiden Leistungen entscheiden.
Der Kinderzuschlag bleibt auch 2026 eine wichtige Säule der sozialen Absicherung für Familien in Deutschland. Er hilft, den Lebensunterhalt für Kinder zu sichern und ihnen eine bessere Perspektive zu ermöglichen.





