Seit dem 1. Dezember 2021 gelten in Deutschland neue Regeln für Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bringt wichtige Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich, von kürzeren Kündigungsfristen bis hin zu Entschädigungsansprüchen bei Störungen. Diese Änderungen sollen mehr Transparenz und Fairness im Umgang mit Anbietern gewährleisten.
Wichtige Punkte
- Anspruch auf mindestens 15 Mbit/s Download und 5 Mbit/s Upload.
- Recht auf Preisminderung oder Kündigung bei zu geringer Bandbreite.
- Monatliche Kündigungsfrist nach Ablauf der Mindestlaufzeit.
- Entschädigung bei Störungen nach dem 2. Kalendertag.
- Vermieter können Glasfaseranschlusskosten umlegen, auch ohne Nutzung.
Verbesserte Vertragsbedingungen und Kündigungsrechte
Die neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes haben die Rahmenbedingungen für Verbraucherverträge deutlich verändert. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Zwar dürfen Verträge weiterhin eine Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben, doch nach deren Ablauf greift eine entscheidende Änderung: Automatisch verlängerte Verträge können nun jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat gekündigt werden. Dies bedeutet ein Ende der oft unfreiwilligen Bindung an Jahresverträge nach der Erstlaufzeit.
Dies ist ein großer Fortschritt für Verbraucher, die zuvor oft für weitere 12 Monate gebunden waren, wenn sie die Kündigung nicht rechtzeitig aussprachen. Nun haben sie mehr Flexibilität und können leichter auf attraktivere Angebote reagieren.
Faktencheck Kündigung
- Maximale Mindestlaufzeit: 24 Monate.
- Danach: Monatliche Kündigungsfrist.
- Gilt auch für Altverträge vor dem 1. Dezember 2021.
Transparenz vor Vertragsabschluss
Anbieter sind jetzt verpflichtet, Verbrauchern vor Abschluss eines Telefonvertrags (Festnetz, Internet oder Mobilfunk) eine verständliche Vertragszusammenfassung in Textform auszuhändigen. Diese muss alle wesentlichen Informationen enthalten, darunter Kontaktdaten des Anbieters, Merkmale der Dienste, Aktivierungsgebühren sowie Laufzeit und Kündigungsbedingungen.
Besonders wichtig ist dies bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen. Kann die Zusammenfassung nicht sofort bereitgestellt werden, muss der Anbieter sie unverzüglich nach Vertragsschluss zusenden. Zudem müssen solche Verträge vom Kunden in Textform genehmigt werden, um wirksam zu werden. Ohne diese Genehmigung bleibt der Vertrag schwebend unwirksam, und der Verbraucher muss für eventuell bereits erbrachte Leistungen nicht zahlen.
Anspruch auf Mindestgeschwindigkeit und Entschädigung
Ein zentraler Pfeiler des neuen Gesetzes ist der rechtlich abgesicherte Anspruch auf eine angemessene Internetversorgung. Verbraucher haben nun Anspruch auf eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 15 Mbit/s, eine Upload-Rate von mindestens 5 Mbit/s und eine Latenz von nicht mehr als 150 Millisekunden. Diese Vorgaben werden jährlich von der Bundesnetzagentur überprüft, um eine angemessene Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sicherzustellen.
Wird die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit regelmäßig oder erheblich unterschritten, haben Verbraucher das Recht auf Preisminderung oder sogar eine fristlose Kündigung. Der Nachweis erfolgt dabei über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur, für Mobilfunkanschlüsse steht eine spezielle App zur Verfügung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in diesem Zusammenhang sogar eine Mindestversorgung von 30 Mbit/s im Download.
„Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen Anspruch auf eine Internetversorgung mit mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload. Wird die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit nicht erreicht, gibt es das Recht auf Preisminderung oder frühere Kündigung.“
Hintergrund: Sammelklage gegen Vodafone
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage gegen Vodafone eingereicht. Der vzbv hält Preiserhöhungen für Internet-Anschlüsse von Bestandskunden, die seit Mai 2023 vorgenommen wurden, für rechtswidrig. Dies unterstreicht die Notwendigkeit der neuen Gesetzesregelungen, die Verbraucherrechte stärken sollen.
Entschädigungen bei Störungen und Ausfällen
Im Falle eines kompletten Ausfalls des Telefon- oder Internetanschlusses stehen Verbrauchern nun klare Entschädigungsansprüche zu. Wenn eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben wird, greifen folgende Regelungen:
- Für den 3. und 4. Tag des Ausfalls: 10 Prozent des monatlichen Entgelts, mindestens aber 5 Euro.
- Ab dem 5. Tag des Ausfalls: 20 Prozent des monatlichen Entgelts, mindestens aber 10 Euro.
Auch bei versäumten Kundendienst- oder Installationsterminen erhalten Verbraucher eine Entschädigung von 20 Prozent des monatlichen Entgelts, mindestens 10 Euro. Diese Regelungen sollen den Druck auf die Anbieter erhöhen, Störungen schnellstmöglich zu beheben und Termine einzuhalten.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Der Wechsel zu einem neuen Anbieter wurde ebenfalls vereinfacht und abgesichert. Der neue Anbieter ist nun für die Abwicklung des gesamten Wechselprozesses und die Rufnummernmitnahme verantwortlich. Dies reduziert den Aufwand für Verbraucher erheblich.
Der alte Anbieter muss seine Leistungen nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgelts verlangen. Dies stellt sicher, dass Kunden bis zur vollständigen Umstellung erreichbar bleiben und Zugang zum Internet haben. Eine Unterbrechung des Dienstes beim Anbieterwechsel darf nicht länger als einen Arbeitstag dauern. Überschreitet die Unterbrechung diese Frist, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 20 Prozent des Monatsentgelts (mindestens 10 Euro) zu.
Wichtige Zahlen beim Anbieterwechsel
- Maximaler Preis für alte Leistung nach Vertragsende: 50% des Entgelts.
- Maximale Unterbrechung beim Wechsel: 1 Arbeitstag.
- Entschädigung bei längerer Unterbrechung: 20% des Monatsentgelts (mind. 10 Euro) pro Tag.
- Entschädigung bei fehlgeschlagener Rufnummernmitnahme: 10 Euro pro Tag ab dem 2. Arbeitstag.
Umgang mit Drittanbieterkosten und Glasfaseranschlüssen
Ein häufiges Ärgernis waren in der Vergangenheit hohe Kosten für Drittanbieter auf der Telefonrechnung, beispielsweise für Abos in Apps oder Spiele. Hier schafft das neue Gesetz mehr Transparenz: Rechnungen müssen nun alle notwendigen Informationen enthalten, um solche Forderungen nachvollziehen zu können. Dazu gehören die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Kundendienstrufnummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters.
Bei Einwänden gegen solche Forderungen können sich Verbraucher direkt an den Drittanbieter oder an das abrechnende Unternehmen wenden. Ein Einzelverbindungsnachweis hilft dabei, fehlerhafte Posten zu beanstanden.
Glasfaseranschlusskosten für Mieter
Eine Regelung, die für einige Verbraucher eine Verschlechterung darstellt, betrifft die Kosten für Glasfaseranschlüsse. Vermieter können die Kosten für den erstmaligen Anschluss eines Gebäudes an ein leistungsfähiges Glasfasernetz als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dies gilt selbst dann, wenn Mieter den Anschluss nicht aktiv nutzen.
Die Umlage ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren (mit möglicher Verlängerung auf neun Jahre) und maximal 60 Euro pro Wohneinheit und Jahr begrenzt. Diese Regelung betrifft Glasfaseranschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2027 gelegt werden. Die Mieter behalten jedoch die freie Wahl des Anbieters für die Nutzung des Glasfaseranschlusses.
Wissenswertes zu E-Mail-Konten
Gehört ein E-Mail-Konto zum Telekommunikationsvertrag, dürfen Kunden nach Vertragsende nicht einfach aus ihrem Postfach ausgeschlossen werden. Der Zugriff auf E-Mails muss auch nach Vertragsende weiterhin möglich sein. Die genaue Dauer wird noch von der Bundesnetzagentur festgelegt.
Schutz vor Anschlusssperren und jährliche Tarifinformation
Anschlusssperren bei Zahlungsverzug sind nun strenger geregelt. Ein Anbieter darf eine Sperre erst durchführen, wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Zahlungsverzug ist. Die Sperre muss zudem zwei Wochen vorher schriftlich angedroht werden. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistungen betreffen, bei denen der Verzug besteht. So kann beispielsweise bei einem Mobilfunk-Zahlungsverzug nicht der Festnetzanschluss gesperrt werden.
Ein weiterer Vorteil für Verbraucher ist die jährliche Information zum optimalen Tarif. Anbieter sind seit der Telekommunikationsnovelle 2021 verpflichtet, ihre Kunden einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Diese Information darf nicht ausschließlich telefonisch erfolgen, um sicherzustellen, dass Kunden die Möglichkeit haben, ihre Optionen in Ruhe zu prüfen und zu vergleichen.
Diese umfassenden Änderungen im Telekommunikationsgesetz sollen die Position der Verbraucher stärken und für mehr Fairness und Transparenz im oft komplexen Markt der Telekommunikationsdienste sorgen. Es lohnt sich für jeden Verbraucher, die eigenen Verträge im Lichte dieser neuen Regeln zu überprüfen und gegebenenfalls seine Rechte einzufordern.





