Reiseveranstalter können nach der Buchung den Preis für Pauschalreisen oder Flüge erhöhen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Viele Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Preisanpassungen erlauben, sind oft unwirksam. Verbraucher sollten ihre Rechte kennen, um unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Wichtige Punkte
- Preiserhöhungen sind nur bei vertraglicher Vereinbarung erlaubt.
- Formblatt mit Rechten muss vor Vertragsschluss ausgehändigt werden.
- Schwammige Klauseln sind unwirksam.
- Erhöhungen bis 8 Prozent müssen hingenommen werden.
- Bei über 8 Prozent Preiserhöhung ist kostenlose Stornierung möglich.
Wann Preiserhöhungen überhaupt zulässig sind
Ein Reiseveranstalter darf den Preis einer bereits gebuchten Pauschalreise oder eines Fluges nur dann nachträglich erhöhen, wenn dies explizit im Vertrag vereinbart wurde. Solche Klauseln finden sich zwar häufig in den AGB der Anbieter, sind aber rechtlich nicht immer haltbar.
Für Pauschalreiseverträge, die nach dem 30. Juni 2018 abgeschlossen wurden, gelten besondere Regeln. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden vor Vertragsabschluss ein zutreffend ausgefülltes Formblatt aushändigen. Dieses Formblatt muss alle wesentlichen Rechte des Reisenden aufzeigen, einschließlich der Bedingungen, unter denen der Reisepreis angepasst werden darf.
Faktencheck
Wurde das vorgeschriebene Formblatt nicht oder fehlerhaft übergeben, kann der Veranstalter keine Preiserhöhung geltend machen. Dies schützt Reisende vor intransparenten Forderungen.
Klare Berechnungsgrundlage ist Pflicht
Eine Preisanpassung ist nur dann wirksam, wenn die Berechnung des neuen Preises klar und nachvollziehbar ist. Klauseln, die lediglich einen Verteilungsmaßstab oder allgemeine Floskeln enthalten, sind unwirksam. Der Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte haben bereits in der Vergangenheit solche schwammigen Formulierungen gekippt.
„Schwammige Klauseln, mit denen Reiseveranstalter Zuschläge auf ihre Kunden abwälzen wollten, wurden bereits vom Bundesgerichtshof und einigen Oberlandesgerichten gekippt.“
Dies betraf unter anderem Verfahren gegen große Reiseanbieter wie Bucher Reisen, Alltours, Neckermann (NUR Touristic) und TUI.
Arten der zulässigen Zuschläge
Nicht alle Kostensteigerungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden. Reiseanbieter dürfen nur bestimmte Mehrkosten umlegen. Dazu gehören gestiegene Beförderungskosten, beispielsweise für Kerosin und Treibstoff. Auch höhere Abgaben und Gebühren, wie Hafen- oder Flughafengebühren, können weitergegeben werden.
Zudem sind Änderungen der Wechselkurse ein zulässiger Grund für Preisanpassungen. Waren die Mehrkosten jedoch bereits zum Zeitpunkt der Buchung absehbar, kann der Reisende die Zahlung verweigern. Hier liegt die Beweislast oft beim Veranstalter.
Hintergrundinformation
Die Regelungen sollen Verbraucher vor plötzlichen und unbegründeten Preissprüngen schützen, während Reiseveranstaltern eine gewisse Flexibilität bei unvorhersehbaren Kosten eingeräumt wird. Das Gleichgewicht zwischen diesen Interessen ist entscheidend.
Fristen und Ihre Rechte bei Preiserhöhungen
Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam. Das bedeutet, kurz vor Reisebeginn kann der Preis nicht mehr erhöht werden.
- Preiserhöhung bis 8 Prozent: Der Reisende muss eine Preiserhöhung von bis zu 8 Prozent des Gesamtpreises hinnehmen. Dies gilt als zumutbare Anpassung.
- Preiserhöhung über 8 Prozent: Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, ändert sich die Situation grundlegend. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Erhöhung anbieten und eine Frist setzen. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende die Erhöhung annehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Veranstalter kann dem Reisenden zusammen mit dem Angebot einer Preiserhöhung auch eine alternative Reise anbieten. Nach Ablauf der gesetzten Frist gilt das Angebot der Preiserhöhung als angenommen, wenn der Reisende nicht widerspricht. Es ist daher entscheidend, innerhalb der Frist zu kündigen, wenn die Preiserhöhung nicht akzeptiert wird.
Praktische Tipps für Reisende
Wenn Sie mit einer unerwarteten Preisforderung konfrontiert werden, sollten Sie besonnen handeln. Hier sind einige wichtige Tipps:
- Fristen prüfen: Überprüfen Sie sofort, ob die Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Ist die Preiserhöhung beispielsweise weniger als 20 Tage vor Abreise erfolgt, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.
- Zahlung unter Vorbehalt: Droht der Veranstalter, die Reiseunterlagen bei Nichtzahlung des Zuschlags zurückzuhalten, und möchten Sie Ihren Urlaub nicht gefährden, zahlen Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt. Dies sichert Ihnen die Möglichkeit, das Geld später zurückzufordern.
- Kostenlose Stornierung: Wird der Reisepreis um mehr als 8 Prozent erhöht, müssen Sie dies nicht akzeptieren. Sie haben das Recht, den Reisevertrag kostenfrei zu stornieren. Dies muss jedoch unverzüglich geschehen, nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
Diese Rechte sind im deutschen Pauschalreiserecht fest verankert und sollen Verbrauchern eine starke Position gegenüber Reiseveranstaltern sichern. Informieren Sie sich genau über Ihre Möglichkeiten, um Ihren Urlaub wie geplant genießen zu können.
Wichtige Regel
Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam. Das schützt Sie vor kurzfristigen Änderungen.





