Millionen von Sparern in Deutschland könnten Anspruch auf erhebliche Nachzahlungen haben. Viele Banken und Sparkassen haben in den 1990er und 2000er Jahren Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen verwendet, die vom Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam eingestuft wurden. Es geht um teils vierstellige Beträge pro Vertrag.
Wichtige Punkte
- Unwirksame Zinsklauseln in vielen alten Sparverträgen.
- Anspruch auf Nachzahlung von 1.000 bis 2.000 Euro pro Vertrag möglich.
- BGH-Urteile stärken die Rechte der Sparer.
- Verjährungsfrist beginnt erst nach Vertragsende – jetzt handeln!
- Musterbriefe und Unterstützung durch Verbraucherzentralen verfügbar.
Fehlerhafte Zinsanpassungen über Jahrzehnte
Insbesondere in den 1990er und 2000er Jahren verkauften viele Finanzinstitute, darunter Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie private Banken, langfristige Sparverträge. Diese Verträge enthielten oft Klauseln zur Zinsanpassung, die es den Banken ermöglichten, die Sparzinsen einseitig zuungunsten der Kunden anzupassen. Als die Marktzinsen fielen, sanken auch die Sparzinsen, teilweise auf nur 0,01 Prozent. Erst seit 2022 kehrt sich dieser Trend um.
Die Verbraucherzentralen warnen seit Langem vor diesen Praktiken. Sie haben bereits über 10.000 Sparverträge geprüft und nachgerechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass Verbrauchern oft Hunderte bis Tausende Euro an Zinsen vorenthalten wurden. Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs bestätigen diese Einschätzung und stärken die Position der Sparer.
Faktencheck
- Betroffen sind vor allem Sparverträge und Riester-Banksparpläne aus den 1990er und 2000er Jahren.
- Die Höhe der möglichen Nachzahlung liegt oft zwischen 1.000 und 2.000 Euro.
- Der BGH hat bereits mehrere Zinsklauseln für unzulässig erklärt.
Welche Verträge sind betroffen?
Die fehlerhaften Klauseln finden sich in verschiedenen Sparprodukten. Dazu gehören oft Verträge mit Namen wie „Bonusplan“, „Prämiensparen flexibel“, „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“, „VRZukunft“, „Vorsorgeplan“ oder „Scala“. Auch einfache Sparbücher mit zusätzlichen Zinsvereinbarungen können betroffen sein.
Es handelt sich meist um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz, die eine Kombination aus einem variablen Grundzins und einer zusätzlichen Prämie (Bonus) bieten. Die Prämie steigt in der Regel mit der Laufzeit des Vertrags und soll Kunden langfristig binden.
„Viele dieser Verträge enthalten Vereinbarungen, sogenannte Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln, die rechtswidrig sind. Rechtswidrig deshalb, weil sie es Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen – meist zu Ungunsten der Kund:innen, die dadurch zu wenig Zinsen bekommen.“
So erkennen Sie unwirksame Zinsklauseln
Eine Zinsklausel ist dann unwirksam, wenn sie nicht transparent genug ist oder es der Bank ermöglicht, den Zins einseitig und ohne klare Kriterien anzupassen. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Urteilen (z.B. Az. XI ZR 361/01, XI ZR 140/03, XI ZR 52/08, XI ZR 197/09, XI ZR 508/15, XI ZR 234/20, XI ZR 461/20, XI ZR 310/20, XI ZR 44/23, XI ZR 40/23, XI ZR 29/24 und XI ZR 64/24) solche Klauseln für unzulässig erklärt. Diese Entscheidungen stärken die Rechtsposition der Sparer erheblich.
Typische Formulierungen in unwirksamen Klauseln sind beispielsweise: „Zins zur Zeit x,xx% variabel“, „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst“ oder „Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben.“ Solche Formulierungen geben den Banken zu viel Spielraum bei der Zinsanpassung.
Hintergrund: Die Rolle des BGH
Der Bundesgerichtshof hat seit 2001 immer wieder klargestellt, welche Anforderungen an Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen gestellt werden müssen. Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Banken und der Sparer zu gewährleisten. Eine einseitige Benachteiligung der Kunden ist nicht zulässig.
Referenzzins: Wie wird korrekt nachgerechnet?
Wenn eine Zinsklausel unwirksam ist, stellt sich die Frage, wie der Zins korrekt zu berechnen ist. Der BGH hat hierfür Referenzzinsen festgelegt. Bei Sparverträgen, die die Sparkasse nach 15 Jahren kündigen darf, ist der Referenzzins WU9554 der Bundesbank als interessengerecht eingestuft worden. Dieser Zinssatz spiegelt die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren wider.
Ein gleitender Zinssatz, also ein Zinssatz, der sich automatisch an bestimmte Marktparameter anpasst, ist nur dann heranzuziehen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. In vielen Fällen, in denen die Berechnungsmethode nicht klar festgelegt war, entschied der BGH, dass ein gleitender Zinssatz nicht angemessen ist.
Was tun bei neuen Angeboten der Bank?
Einige Kreditinstitute haben in der Vergangenheit versucht, Kunden mit unwirksamen Zinsklauseln neue Vereinbarungen vorzuschlagen. Diese Angebote sind oft zum Vorteil der Banken und nicht der Kunden. Es ist ratsam, solche Angebote kritisch zu prüfen.
- Neuabrechnung mit zu geringer Nachzahlung: Banken bieten manchmal pauschale Nachzahlungen an, die deutlich unter dem Betrag liegen können, der Ihnen bei einer korrekten Nachberechnung zustehen würde.
- Vorzeitige Vertragsauflösung gegen Prämie: Auch hier ist Vorsicht geboten. Die angebotene Prämie ist häufig niedriger als die Summe, die die Bank zahlen müsste, wenn der Vertrag bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weiterläuft.
- Neues Zinsanpassungsverfahren: Banken versuchen, neue Zinsklauseln zu vereinbaren und behaupten, diese entsprächen der aktuellen Rechtsprechung. Oft sind jedoch auch diese neuen Parameter für die Bank vorteilhaft.
Die Verbraucherzentralen empfehlen, solche Angebote genau zu prüfen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. Solange der Sparvertrag läuft, besteht kein Zeitdruck, eine neue Vereinbarung abzuschließen.
Verjährung und Nachweispflicht
Ein wichtiger Aspekt ist die Verjährung. Ansprüche auf weitere Zinsbeträge werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig. Das bedeutet, dass die Verjährung für Ansprüche aus einem im Jahr 2023 beendeten Sparvertrag erst Ende 2026 eintritt. Für ältere Verträge, die 2022 oder früher beendet wurden, könnten Banken den Einwand der Verjährung geltend machen.
Um die Verjährung zu hemmen, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise eine Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle oder die Einreichung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu detaillierte Informationen und Musterbriefe an.
Banken versuchen manchmal, Ansprüche mit dem Argument abzuwehren, dass keine Unterlagen mehr vorlägen. Die Verbraucherzentralen halten diesen Einwand für nicht stichhaltig. Eine Kopie des Vertrags oder entwertete Sparbücher reichen oft aus, um Ihre Ansprüche zu belegen. Banken sind zudem verpflichtet, relevante Unterlagen zu laufenden Verträgen aufzubewahren.
Ihr Recht auf korrekte Zinsen: Jetzt handeln!
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Sparvertrag eine fehlerhafte Zinsanpassung enthält, sollten Sie aktiv werden. Fordern Sie Ihre Bank auf, die Zinsberechnung offenzulegen und eine Neuabrechnung durchzuführen. Die Verbraucherzentralen stellen hierfür Musterbriefe zur Verfügung.
Die Höhe der Nachforderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter dem regelmäßigen Sparbeitrag, der Vertragslaufzeit und dem von der Sparkasse verwendeten Referenzzins. Eine individuelle Nachrechnung durch die Verbraucherzentralen kann Klarheit schaffen und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wichtige Schritte
- Vertrag prüfen: Suchen Sie Ihren Sparvertrag und prüfen Sie die Zinsklausel.
- Nachberechnung fordern: Nutzen Sie einen Musterbrief, um eine detaillierte Zinsberechnung und gegebenenfalls Erstattung von Ihrer Bank oder Sparkasse zu verlangen.
- Verbraucherzentrale kontaktieren: Bei Unsicherheiten oder Schwierigkeiten hilft die Verbraucherzentrale mit Beratung und konkreten Nachrechnungen.
- Verjährung beachten: Handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Ansprüche zu sichern, insbesondere bei bereits beendeten Verträgen.





