Reisepläne können sich unerwartet ändern, sei es durch persönliche Umstände oder durch den Veranstalter selbst. Für Reisende ist es wichtig zu wissen, welche Rechte sie bei Umbuchungen oder Stornierungen haben. Dies gilt sowohl für Pauschalreisen als auch für individuell gebuchte Flüge und Unterkünfte.
Wichtige Punkte
- Pauschalreisen: Umbuchungen auf Wunsch des Kunden sind Kulanzsache des Veranstalters; Gebühren bis 30 Euro gelten als angemessen.
- Ersatzperson: Bei Pauschalreisen darf eine Ersatzperson gestellt werden, der Veranstalter muss Mehrkosten nachweisen.
- Veranstalteränderungen: Erhebliche Änderungen bei Pauschalreisen berechtigen zum kostenlosen Rücktritt.
- Individualreisen: Umbuchungen bei Flügen oft teuer oder ausgeschlossen, besonders bei Sonderangeboten.
- Fluggastrechte: Bei Flugausfällen oder -verschiebungen stehen Reisenden Ersatzflug, Erstattung und Betreuungsleistungen zu.
Pauschalreisen: Umbuchung auf Kundenwunsch
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und aus persönlichen Gründen den Termin oder das Ziel ändern möchte, ist auf die Zustimmung des Reiseveranstalters angewiesen. Eine solche Umbuchung ist nicht automatisch ein Recht des Kunden. Wenn der Veranstalter zustimmt, können Gebühren anfallen. Diese müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters festgelegt sein.
Als angemessen gilt eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise. Diese Gebühr deckt den Verwaltungsaufwand ab, der mit einer Umbuchung verbunden ist. Manche Veranstalter versuchen, eine Umbuchung als Rücktritt und Neuanmeldung zu werten, wodurch hohe Stornogebühren anfallen würden. Solche Klauseln sind jedoch unwirksam, es sei denn, dem Reisenden wurde eine klare Frist für sein Umbuchungsbegehren gesetzt.
Faktencheck Umbuchungsgebühren
Eine Umbuchungsgebühr von bis zu 30 Euro pro Reise wird allgemein als angemessen betrachtet. Höhere Pauschalen bei Kundenwunsch können unzulässig sein.
Ersatzperson stellen: Eine Option bei Verhinderung
Können Sie eine gebuchte Pauschalreise nicht antreten, haben Sie die Möglichkeit, vor Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen. Dies ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Reiseveranstalter darf in diesem Fall nur Mehrkosten verlangen, die tatsächlich entstanden und angemessen sind. Er ist verpflichtet, diese Kosten nachzuweisen.
„Die Möglichkeit, eine Ersatzperson zu stellen, bietet Reisenden eine wichtige Flexibilität, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Veranstalter muss dabei fair bleiben und darf nur nachweisbare Mehrkosten in Rechnung stellen.“
Die Ersatzperson übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag und haftet zusammen mit dem ursprünglichen Reisenden für den gesamten Reisepreis. Der Veranstalter darf eine Ersatzperson nur ablehnen, wenn diese besondere Reisevoraussetzungen nicht erfüllt, wie zum Beispiel notwendige Impfungen oder Visabestimmungen. Wenn keine geeignete Ersatzperson gefunden wird, bleibt dem Reisenden nur der Rücktritt vom Vertrag.
Änderungen durch den Reiseveranstalter
Auch Reiseveranstalter können die Leistungen einer Pauschalreise nachträglich ändern. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden dürfen Änderungen nur vorgenommen werden, wenn sie vertraglich vorbehalten und unerheblich sind.
Hintergrund: Unerhebliche vs. Erhebliche Änderungen
Eine unerhebliche Änderung könnte eine geringfügige Verspätung des Fluges sein, die aus Sicherheitsgründen entsteht. Ein vergleichbares Ersatzhotel am selben Ort gilt ebenfalls als unerhebliche Änderung. Eine erhebliche Änderung wäre hingegen die Unterbringung in einem Hotel einer wesentlich niedrigeren Kategorie oder ein Standortwechsel von Strand zu Innenstadt.
Eine Klausel, die es dem Veranstalter erlaubt, Flugzeiten ohne triftige Gründe erst mit den Reiseunterlagen festzulegen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam. Bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung, zum Beispiel einem anderen Hotelstandard, muss der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Frist setzen. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende das geänderte Angebot annehmen oder kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
Wichtig ist, dass der Reiseveranstalter den Kunden über solche Änderungen in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger informieren muss. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Form, ist die Änderung unwirksam. Nimmt der Reisende das geänderte Angebot nicht innerhalb der Frist an, gilt es als abgelehnt und der Vertrag kann kostenfrei beendet werden.
Umbuchungen bei Individualreisen
Im Gegensatz zu Pauschalreisen sind die Möglichkeiten zur Umbuchung bei individuell gebuchten Leistungen oft eingeschränkter. Dies betrifft insbesondere Flüge und Unterkünfte.
Flugumbuchungen: Oft teuer oder ausgeschlossen
Möchte ein Fluggast zu einer anderen Zeit oder zu einem anderen Ziel fliegen, hängt dies von der Zustimmung der Fluggesellschaft ab. Kostenlose Umbuchungen sind meist nur bei regulären, teureren Tarifen möglich. Bei Sonderangeboten oder Billigflügen sind Umbuchungen oft mit hohen Gebühren verbunden oder vertraglich sogar ganz ausgeschlossen. Viele Flugtickets, besonders die günstigen, sind zudem nicht auf andere Personen übertragbar.
- Reguläre Tarife: Hier sind Umbuchungen oft flexibler und manchmal kostenlos möglich.
- Sonderangebote/Billigflüge: Umbuchungen sind meist sehr teuer oder nicht gestattet.
- Ticketübertragung: In der Regel nicht möglich, da Tickets oft „nicht übertragbar“ sind.
Flugausfälle und -verschiebungen: Ihre Rechte
Bei Flugausfällen oder erheblichen Verschiebungen greift die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Reisende haben dann Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugpreises. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft kostenlose Mahlzeiten, Getränke, Telefonate und bei Bedarf auch Übernachtungen bereitstellen.
Bei gestrichenen oder stark verspäteten Flügen kann unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch bestehen. Eine Ausnahme bilden „außergewöhnliche Umstände“, wie extremes Wetter, Sicherheitsmängel oder Streiks der Flugsicherung. In solchen Fällen ist die Airline von der Schadensersatzpflicht befreit, muss aber weiterhin Betreuungsleistungen erbringen.
Unterkunft: Umbuchung nach Absprache
Auch bei Hotelzimmern oder Ferienwohnungen ist eine Umbuchung stets vom Einverständnis des Betreibers oder Vermieters abhängig. Wer die gebuchte Unterkunft nicht nutzen kann, sollte frühzeitig Kontakt aufnehmen. Möglicherweise lässt sich eine kostenlose Stornierung vereinbaren oder ein Ersatzgast finden, um Stornogebühren zu vermeiden.
Es empfiehlt sich, die Stornierungsbedingungen vor der Buchung genau zu prüfen, um im Falle einer notwendigen Änderung vorbereitet zu sein. Eine frühzeitige Kommunikation mit dem Anbieter kann oft zu einer kulanteren Lösung führen.
Tipp: Reiseversicherung
Eine Reiserücktrittsversicherung kann bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Krankheit oder Unfall finanzielle Verluste abdecken, wenn eine Reise nicht angetreten werden kann. Prüfen Sie die Bedingungen genau.
Preisanpassungen durch den Veranstalter
Dreht der Veranstalter nachträglich an der Preisschraube, müssen Sie den Mehrpreis nur unter bestimmten Voraussetzungen zahlen. Preiserhöhungen sind bei Pauschalreisen nur zulässig, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und die Erhöhung auf gestiegenen Beförderungskosten, Steuern oder Wechselkursen basiert. Auch hier muss der Veranstalter die Gründe und die Berechnung transparent darlegen.
Eine Preiserhöhung ist nur bis zu 20 Tage vor Reisebeginn zulässig. Beträgt die Erhöhung mehr als 8 Prozent des Reisepreises, haben Sie das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Es ist ratsam, jede Preiserhöhung genau zu prüfen und gegebenenfalls schriftlich Widerspruch einzulegen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Insgesamt gilt: Bei Reiseänderungen ist es entscheidend, die eigenen Rechte zu kennen und frühzeitig zu handeln. Eine klare Kommunikation mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft kann viele Probleme lösen und unnötige Kosten vermeiden.





