Mehrere deutsche Bausparkassen haben in den letzten Jahren unzulässige Kontogebühren von ihren Kunden in der Sparphase erhoben. Aktuelle Gerichtsurteile stärken die Rechte der Verbraucher und eröffnen die Möglichkeit, diese Gebühren zurückzufordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2022 eine wichtige Entscheidung getroffen, die weitreichende Folgen hat.
Wichtige Erkenntnisse
- BGH-Urteil von 2022 erklärt Kontogebühren in der Sparphase für unzulässig.
- Viele Bausparkassen müssen zu Unrecht erhobene Gebühren erstatten.
- Betroffene Kunden können Rückerstattung mit einem Musterbrief beantragen.
- Gerichte entscheiden oft zugunsten der Verbraucher, auch bei ähnlichen Klauseln.
BGH-Urteil schafft Klarheit: Kontogebühren in der Sparphase unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) einen klaren Präzedenzfall geschaffen. Die BHW Bausparkasse darf für die Verwaltung von Bausparkonten in der Sparphase kein jährliches Entgelt verlangen. Dieses Urteil folgte einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Die BHW hatte pro Bausparkonto eine Jahresgebühr von 12 Euro erhoben. Die Begründung der Bausparkasse war, dass diese Gebühr notwendig sei, um das Bausparkollektiv zu steuern und die Verträge zu bewerten. Nur so könne der Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen sichergestellt werden. Der BGH sah dies anders und erklärte die Klausel für rechtswidrig.
Faktencheck
- 12 Euro: Jährliche Gebühr, die die BHW Bausparkasse unzulässigerweise erhob.
- 2022: Jahr des wegweisenden BGH-Urteils gegen die BHW.
- Sparphase: Der Zeitraum, in dem Kunden Geld ansparen, bevor das Darlehen zugeteilt wird.
Ähnliche Klauseln bei anderen Bausparkassen
Das BHW-Urteil hat eine Welle von Klagen gegen andere Bausparkassen ausgelöst. Viele Institute hatten ähnliche Klauseln in ihren Tarifbedingungen. Die Formulierungen variieren zwar, doch der Kern der Gebührenerhebung ist oft derselbe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart haben beispielsweise in einem Fall gegen die LBS Südwest (jetzt LBS Landesbausparkasse Süd) entschieden. Ein "jährliches Entgelt (Jahresentgelt)" von 9, 15 oder 18 Euro in verschiedenen Tarifen wurde als unwirksam erklärt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024, Az. 2 U 207/22). Eine Revision zum BGH wurde in diesem Fall nicht zugelassen.
"Die Gerichte zeigen eine klare Tendenz, Kontogebühren in der Sparphase als unzulässig einzustufen. Dies stärkt die Position der Verbraucher erheblich."
LBS Bayerische Landesbausparkasse und Schwäbisch Hall im Fokus
Auch die LBS Bayerische Landesbausparkasse (heute LBS Landesbausparkasse Süd) sah sich mit einer Klage konfrontiert. Das Landgericht München I erklärte eine Klausel zur Erhebung eines jährlichen Entgelts für unwirksam. Es gab jedoch auch eine anders formulierte Klausel, die das Gericht als zulässig ansah, wenn sie explizit die "Verschaffung des Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse" begründet. Eine Entscheidung des OLG München steht hierzu noch aus (LG München I, Az 22 O 877/23, OLG Az. 5 U 4845/23 e).
Bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall gab es ebenfalls unterschiedliche Urteile. Während das Landgericht Heilbronn ein "Vertragsentgelt" bei Riester-Bausparverträgen als unzulässig ansah (Urteil vom 25. April 2024, Az Rt 6 O 179/23), hielt das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 2 U 72/24) das Entgelt für zulässig. Hier ist die Revision zugelassen, was eine weitere Klärung durch den BGH bedeuten könnte.
Hintergrundinformationen
Bausparverträge sind ein beliebtes Finanzprodukt in Deutschland. Sie dienen dazu, Eigenkapital für den Bau oder Kauf einer Immobilie anzusparen und gleichzeitig den Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zu sichern. Die Sparphase ist dabei der erste und oft längste Teil des Vertrags, in dem der Kunde regelmäßige Einzahlungen leistet. In dieser Phase erbringen Bausparkassen Verwaltungsleistungen, die sie oft mit Gebühren belegen wollen.
Weitere Bausparkassen im Visier der Gerichte
Die Liste der betroffenen Bausparkassen ist lang. Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 53 O 165/23) eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dies betraf eine Kontogebühr von 15 Euro in verschiedenen Tarifvarianten in der Sparphase.
Auch die "Servicepauschale" von 15 Euro der Signal Iduna Bauspar AG wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als rechtswidrig eingestuft (Urteil vom 21. März 2024; Az. 5 U 128/22). Die Frage, ob die Bausparkasse die erhaltenen Entgelte auch ohne Zutun der Verbraucher zurückzahlen muss, ist noch offen und wird voraussichtlich vom BGH geklärt (BGH, Az. I ZR 60/24).
Informationspflicht und Berufungen
Die LBS Landesbausparkasse NordWest wurde vom Landgericht Dortmund dazu verurteilt, eine Klausel für ein "Jahresentgelt" von 12 Euro nicht mehr zu verwenden. Das Urteil verpflichtet die Bausparkasse zudem, die betroffenen Kunden über die Rechtswidrigkeit der Klausel zu informieren (LG Dortmund, Az.: 25 O 272/23). Die Bausparkasse hat jedoch Berufung eingelegt, sodass das Oberlandesgericht Hamm nun entscheiden muss (OLG Hamm, Az I-31 U 33/24).
Die Debeka-Bausparkasse hatte für ihre Tarife BS1 und BS3 rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine neue "Servicepauschale" eingeführt. Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte diese nachträglich eingeführte Gebühr in der Sparphase als unzulässig (Az. 2 U 1/19). Die Bausparkasse zog ihre Revision gegen das Urteil zurück, wodurch es rechtskräftig wurde. Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit dürfen demnach nicht einfach auf die Bausparkunden abgewälzt werden.
Was können Verbraucher tun?
Verbraucher, die glauben, zu Unrecht Kontogebühren in der Sparphase gezahlt zu haben, können eine Erstattung verlangen. Es gibt Musterbriefe, die bei der Formulierung des Rückforderungsanspruchs helfen. Sollte die Bausparkasse auf noch offene Rechtsprechung verweisen, können Verbraucher die zuständige Schlichtungsstelle für private Bausparkassen oder den VÖB-Ombudsmann bei Landesbausparkassen einschalten.
Auch die örtlichen Verbraucherzentralen bieten Unterstützung und Beratung an. Es lohnt sich, die eigenen Bausparverträge genau zu prüfen und aktiv zu werden. Die jüngsten Urteile zeigen, dass die Chancen auf eine Rückerstattung gut stehen.
- Prüfen Sie: Ihre Bausparverträge auf Kontogebühren in der Sparphase.
- Nutzen Sie: Musterbriefe zur Rückforderung.
- Kontaktieren Sie: Schlichtungsstellen oder Verbraucherzentralen bei Schwierigkeiten.
Die Entscheidungen der Gerichte sind ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz. Sie verdeutlichen, dass Bausparkassen nicht beliebig Gebühren erheben dürfen, insbesondere wenn diese keine konkrete Gegenleistung für den Kunden darstellen.





