Viele Menschen, die auf eine Treppensteighilfe angewiesen sind, erleben oft eine erste Ablehnung ihres Antrags durch die Krankenkasse. Doch diese Ablehnung ist nicht immer das letzte Wort. Versicherte haben gute Chancen, dass die Kosten für dieses wichtige Hilfsmittel dennoch übernommen werden – oft von einem anderen Kostenträger wie der Pflegekasse.
Wichtige Punkte
- Krankenkassen lehnen Anträge auf Treppensteighilfen oft ab, verweisen auf BSG-Urteil von 2010.
- Pflegekassen können für pflegebedürftige Rollstuhlfahrer zuständig sein (BSG-Urteil von 2014).
- Anträge müssen innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet oder umfassend geprüft werden.
- Gegen ablehnende Bescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
- Bei geringem Einkommen ist Prozesskostenhilfe für Klagen beim Sozialgericht möglich.
Warum Krankenkassen Treppensteighilfen oft ablehnen
Mobile Treppensteighilfen sind eine flexible Alternative zu fest installierten Treppenliften. Sie werden meist an einem Rollstuhl befestigt und ermöglichen es Menschen mit eingeschränkter Mobilität, mit Unterstützung einer Pflegeperson Treppen zu überwinden. Dies fördert ein selbstständigeres Leben im eigenen Zuhause.
Trotz der offensichtlichen Notwendigkeit lehnen Krankenkassen Anträge auf Kostenübernahme für diese Hilfsmittel häufig ab. Sie berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2010 (Aktenzeichen: B 3 KR 13/09 R). Dieses Urteil besagt, dass Krankenkassen nicht für Hilfsmittel zuständig seien, die ausschließlich zur Überwindung von Treppen innerhalb der eigenen Wohnung dienen.
Faktencheck
Das BSG-Urteil von 2010 wird oft von Krankenkassen als Begründung für die Ablehnung von Treppensteighilfen herangezogen. Es fokussiert auf die Zuständigkeit für Hilfsmittel, die innerhalb der Wohnung benötigt werden.
Weiterleitung an Sozialhilfeträger
Oft leiten Krankenkassen solche Anträge ohne detaillierte Einzelfallprüfung direkt an die Sozialhilfeträger weiter. Die Sozialämter prüfen dann in erster Linie, ob eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich ist. Da die Voraussetzungen hierfür jedoch sehr eng gefasst sind, führt dies häufig zu einer erneuten Ablehnung des Antrags.
Die Rolle der Pflegeversicherung: Ein Wendepunkt
Ein späteres Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014 (Aktenzeichen: B 3 KR 1/14 R) hat die Situation jedoch maßgeblich verändert. Dieses Urteil stellte klar, dass die Versorgung von pflegebedürftigen Rollstuhlfahrern mit einer Treppensteighilfe zu den Leistungen der Pflegekasse gehören kann. Grundlage hierfür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt die Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar. Es ermöglicht ihnen, ein deutlich selbstständigeres Leben zu führen. Das Gericht argumentierte in einem konkreten Fall, dass der Versicherte dank der Hilfe nur noch die Unterstützung einer einzelnen Pflegeperson benötigt, um die Wohnung zu verlassen oder dorthin zurückzukehren. Ohne die Treppensteighilfe wären zwei Pflegekräfte notwendig gewesen.
„Die Pflegeversicherung ist dafür zuständig, die Hilfsmittel zu übernehmen, die im konkreten, individuellen Wohnumfeld benötigt werden.“
Nach Ansicht der Richter sind Hilfsmittel, die in solchen Fällen benötigt werden, auch als Pflegehilfsmittel zu werten. Daher muss die Pflegeversicherung die Kosten tragen.
Hintergrundinformationen
Das Bundessozialgericht ist das höchste Gericht in Deutschland für Sozialrecht. Seine Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die Auslegung von Gesetzen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der richtige Weg zur Beantragung
Als Versicherte sollten Sie sich nicht damit belasten, welche Kasse letztlich zuständig ist. Wenn Sie einen Antrag auf ein Hilfsmittel bei Ihrer Krankenkasse stellen, ist diese verpflichtet, nicht nur ihre eigene Leistungspflicht zu prüfen, sondern auch die Zuständigkeit der Pflegekasse zu klären.
Fristen und Bearbeitung
- Krankenkassen: Wenn kein Gutachten erforderlich ist, muss ein Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weitergeleitet werden. Andernfalls sind sie verpflichtet, den Antrag selbst umfassend zu prüfen – und zwar für alle potenziell zuständigen Kostenträger.
- Sozialhilfeträger: Nach der Weiterleitung muss der Sozialhilfeträger den Antrag ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bearbeiten. Auch hier ist eine Prüfung der Zuständigkeit anderer Leistungsträger, wie der Pflegekasse, erforderlich.
Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Schluss, dass er oder ein anderer Träger die Kosten übernehmen muss, ergeht ein entsprechender Bescheid und die Kosten werden getragen. Ist ein anderer Kostenträger zuständig, kann sich der Sozialhilfeträger den bereits gezahlten Betrag von diesem zurückholen.
Was tun bei Ablehnung?
Erhält man einen ablehnenden Bescheid, weil kein Kostenträger für zuständig befunden wird, sollten Sie sich nicht entmutigen lassen. Es gibt klare Schritte, die Sie unternehmen können:
- Widerspruch einlegen: Innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Bescheids können Sie schriftlich Widerspruch einlegen.
- Klage beim Sozialgericht: Wird der Widerspruch abgewiesen, haben Sie erneut einen Monat Zeit, um nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Kosten für Klageverfahren
Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind in der Regel gerichtskostenfrei. Nur wenn Sie das Verfahren fortsetzen, obwohl das Gericht auf die Aussichtslosigkeit hingewiesen hat, können Kosten entstehen. Die Kosten für Anwälte oder Gutachter werden im Erfolgsfall von der Gegenseite erstattet. Gerichtlich beauftragte Gutachter müssen Sie niemals bezahlen.
Prozesskostenhilfe beantragen
Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben und eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen möchten, sollten Sie unbedingt Prozesskostenhilfe beantragen. Dies stellt sicher, dass Sie trotz finanzieller Einschränkungen rechtlichen Beistand erhalten können.
Zwei wichtige Personengruppen profitieren besonders
Auch wenn die Bewilligung einer Treppensteighilfe durch die Krankenkassen schwieriger geworden ist, sollten sich insbesondere zwei Personengruppen nicht von einer Ablehnung entmutigen lassen:
- Pflegebedürftige Menschen: Seit dem BSG-Urteil von 2014 können Pflegekassen zur Übernahme des beantragten Hilfsmittels verpflichtet sein, insbesondere wenn es die eigenständige Teilhabe am Alltag ermöglicht.
- Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen: Wenn eine Treppensteighilfe die selbstständige Teilhabe am Alltag ermöglicht, kann das Sozialamt als zuständiger Träger in Betracht kommen, auch wenn die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe eng sind.
Es lohnt sich immer, hartnäckig zu bleiben und alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Unterstützung bei der Überwindung von Barrieren im eigenen Zuhause ist ein wichtiger Schritt für mehr Lebensqualität und Selbstständigkeit.





