Immer mehr Menschen suchen im Alter nach Wohnformen, die sowohl Gemeinschaft als auch individuelle Pflege ermöglichen, ohne die Isolation der eigenen vier Wände oder die starren Strukturen eines klassischen Pflegeheims. Pflege-Wohngemeinschaften bieten hier eine vielversprechende Lösung. Diese Wohnform ermöglicht es Pflegebedürftigen, ein selbstbestimmtes Leben in Gesellschaft zu führen und gleichzeitig notwendige Unterstützung zu erhalten. Doch wie funktionieren sie genau, welche Optionen gibt es und welche finanziellen Hilfen stehen zur Verfügung?
Wichtige Punkte auf einen Blick
- Pflege-Wohngemeinschaften gibt es in anbieterorganisierter und selbstorganisierter Form.
- Für das Zusammenleben sind mehrere Verträge notwendig, darunter Miet-, Betreuungs- und Pflegedienstverträge.
- Die Pflegekasse bietet monatliche Zuschüsse (Wohngruppenzuschlag) sowie einmalige Gründungs- und Umbauhilfen.
- Ein Gründungszuschuss von 2.613 Euro pro Person ist möglich, maximal 10.452 Euro pro WG.
- Für Umbaumaßnahmen können bis zu 4.180 Euro pro Person, maximal 16.720 Euro pro WG, beantragt werden.
Was ist eine Pflege-Wohngemeinschaft?
Eine Pflege-Wohngemeinschaft vereint mehrere, oft pflegebedürftige Menschen unter einem Dach. Jedes Mitglied verfügt über ein eigenes Zimmer, das es nach persönlichen Vorstellungen einrichten kann. Zusätzlich gibt es gemeinsam genutzte Bereiche wie Küche und Wohnzimmer. Diese Struktur fördert das Zusammenleben und ermöglicht es den Bewohnern, Betreuungs- und Unterstützungsangebote gemeinsam zu nutzen. Dies erleichtert die Bewältigung des Alltags erheblich und beugt Einsamkeit vor.
Ein zentrales Element ist die sogenannte Präsenzkraft. Diese Person wird gemeinschaftlich beauftragt und übernimmt organisatorische, verwaltende sowie betreuende Aufgaben. Sie unterstützt im Haushalt und sorgt für einen strukturierten Tagesablauf. Gerade für Menschen mit Demenz ist es ratsam, dass Präsenzkräfte rund um die Uhr anwesend sind.
Faktencheck: Vorteile einer Pflege-WG
- Gemeinschaft: Weniger Isolation und Einsamkeit im Alter.
- Selbstbestimmung: Eigene Zimmergestaltung und Mitentscheidung bei der Alltagsgestaltung.
- Effiziente Betreuung: Gemeinsame Nutzung von Präsenzkräften und Pflegediensten.
- Kostenersparnis: Teilweise finanzielle Unterstützung durch Pflegekassen.
Anbieterorganisierte und selbstorganisierte WGs
Pflege-Wohngemeinschaften lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: anbieterorganisierte und selbstorganisierte Modelle. Beide Formen haben spezifische Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen.
Anbieterorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften
Diese WGs werden oft von Pflege- und Betreuungsdiensten, Kommunen, Bürgervereinen oder Einzelpersonen gegründet und geleitet. Die Verantwortlichen treffen hierbei wesentliche Entscheidungen, etwa über die Auswahl der Mitbewohner oder die Gestaltung der Gemeinschaftsräume. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten für anbieterorganisierte WGs auch die spezifischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Heimaufsicht überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben, die beispielsweise Personalstandards und Wohnqualität betreffen.
Selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften
Bei dieser Form gründen und verwalten die Bewohner oder ihre Angehörigen die WG gemeinschaftlich. Sie entscheiden selbst über alle Belange des Zusammenlebens, von der Auswahl neuer Mitbewohner bis zur Gestaltung des Alltags. Dieses Modell eignet sich besonders für Menschen, die Angehörige haben, welche ihre Interessen vertreten können. Hier kommen ausschließlich die Vorschriften des BGB zur Anwendung. Die Heimaufsicht ist in diesem Fall nicht zuständig, was ein höheres Maß an Eigenverantwortung erfordert.
„Die Wahl zwischen anbieterorganisiert und selbstorganisiert hängt stark vom Grad der gewünschten Eigenverantwortung und der Unterstützung durch das familiäre Umfeld ab. Beide Modelle bieten einzigartige Vorteile.“
Notwendige Verträge für das Zusammenleben
Um in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben zu können, müssen verschiedene Verträge geschlossen werden, die das Miteinander und die Versorgung regeln:
- Mietvertrag: Die Bewohner schließen in der Regel individuelle Mietverträge mit dem Vermieter für ihr Zimmer und die Nutzung der Gemeinschaftsräume. Eine alternative Möglichkeit ist ein Mietvertrag für die gesamte Gemeinschaft.
- Vertrag über Leistungen einer Präsenzkraft: Dieser Vertrag regelt die Unterstützung im Alltag durch eine Präsenzkraft. Er umfasst Betreuungs-, Organisations- und Haushaltsleistungen.
- Pflegedienstvertrag: Pflegebedürftige Bewohner schließen individuelle Verträge mit einem ambulanten Pflegedienst ab, um ihren persönlichen Pflegebedarf zu decken. Die freie Wahl des Pflegedienstes ist dabei wichtig. Für medizinische Leistungen wie die Medikamentengabe ist ein separater Vertrag über Behandlungspflege erforderlich.
- Vertrag über Betreuungs- und Unterstützungsleistungen: Alternativ zum Pflegedienst kann auch ein Betreuungsdienst beauftragt werden, insbesondere wenn Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind oder bei Pflegegrad 1.
- Gemeinschaftsvereinbarung: Eine solche Vereinbarung ist empfehlenswert, um das Miteinander und die internen Regeln der WG festzulegen. Der Inhalt variiert je nach Organisationsform.
Hintergrund: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt Verträge über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Es schützt Verbraucher in stationären Einrichtungen und bei vergleichbaren Wohnformen. Bei anbieterorganisierten Pflege-WGs kann es unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein und zusätzliche Rechte für die Bewohner schaffen.
Kosten und Finanzierung durch die Pflegekasse
Ein Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft verursacht Kosten für Miete, Haushaltsführung, Betreuung durch eine Präsenzkraft und gegebenenfalls Pflegeleistungen. Die Gesamtkosten sind oft vergleichbar mit denen eines Pflegeheimplatzes.
Der Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige in Pflege-WGs können einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten. Dieser Zuschlag ist zweckgebunden und dient der Finanzierung der Präsenzkraft, die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erbringt. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Gewährung dieses Zuschlags nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag sind:
- Leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen.
- Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit einer Präsenzkraft.
- Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
- Mindestens zwei weitere Personen in der WG sind pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 1).
Auch nicht pflegebedürftige Personen können in der WG leben und werden bei der Größe berücksichtigt, haben aber keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Gründungszuschuss für Pflege-WGs
Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder daran beteiligt sind, können einmalig 2.613 Euro pro Person als Anschubfinanzierung erhalten. Die maximale Förderung pro WG beträgt 10.452 Euro. Dieser Zuschuss soll Maßnahmen zur Verbesserung der altersgerechten oder barrierearmen Wohnsituation unterstützen, beispielsweise den Einbau einer bodengleichen Dusche oder Türverbreiterungen. Wichtig ist, dass die Umbaumaßnahmen auch vor dem Einzug erfolgen können.
In der Praxis lehnen Pflegekassen diese Leistung manchmal ab, indem sie argumentieren, es handele sich um eine vollstationäre Pflege oder es fehle an aktiver Einbringung der Bewohner. Eine klare vertragliche Regelung dieser Punkte ist daher essenziell.
Zuschüsse für Umbaumaßnahmen
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherstellen, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und Person. Ein Beispiel hierfür wäre ein Treppenlift in einem mehrgeschossigen Haus.
Diese Zuschüsse können für mehrere Pflegebedürftige zusammengefasst werden, wobei die maximale Förderung pro Pflege-Wohngemeinschaft 16.720 Euro beträgt. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen für jeden Pflegebedürftigen individuell.
Leistungen für Betreuung und Pflege
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegesachleistungen von der Pflegekasse, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erfolgt. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Zusätzlich können Leistungen der häuslichen Krankenpflege (z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung) über die Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu. Er kann für qualifizierte Betreuungs- oder Entlastungsleistungen eines Pflegedienstes genutzt werden.
Was tun bei geringem Einkommen?
Trotz der Zuschüsse müssen die Bewohner einen Großteil der Kosten selbst tragen. Bei geringem Einkommen oder fehlendem Vermögen kann das Sozialamt einspringen. Es ist ratsam, bereits vor dem Einzug zu klären, ob das Sozialamt die Kosten für die gewählte Wohngemeinschaft übernimmt. Personen mit niedrigem Einkommen können zudem Wohngeld beantragen.
Ein wichtiger Hinweis: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag nicht auf Leistungen der Hilfe zur Pflege angerechnet werden darf. Betroffene sollten das Sozialamt gegebenenfalls darauf hinweisen.




