Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen kann hohe Kosten verursachen, die oft über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen. Wenn die eigenen finanziellen Mittel und die der Angehörigen nicht ausreichen, um diese Lücke zu schließen, kann die „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt eine wichtige Unterstützung bieten. Diese Sozialleistung soll sicherstellen, dass pflegebedürftige Personen die notwendige Versorgung erhalten, ohne in finanzielle Not zu geraten.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Pflegeversicherung zahlt nur feste Höchstbeträge, die oft nicht alle Kosten decken.
- Die „Hilfe zur Pflege“ kann den ungedeckten Bedarf abdecken, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.
- Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person sowie des Ehe- oder Lebenspartners werden berücksichtigt.
- Für Alleinstehende beträgt die Vermögensfreigrenze 10.000 Euro, für Ehepaare 20.000 Euro.
- Einige Vermögenswerte, wie ein selbst bewohntes Haus unter bestimmten Bedingungen, sind geschützt.
Wann greift die „Hilfe zur Pflege“?
Die soziale Pflegeversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI), deckt das Pflegerisiko nicht vollständig ab. Ihre Leistungen sind auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Diese Leistungen erhält man, wenn eine Person pflegeversichert ist und einen Pflegegrad besitzt, der durch den Medizinischen Dienst festgestellt wird. Reichen diese Beträge nicht aus, um die pflegebedingten Kosten zu bezahlen, kommt die Sozialhilfe ins Spiel.
Das Sozialamt leistet „Hilfe zur Pflege“ in mehreren Fällen. Dies betrifft Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dies kann der Fall sein, wenn sie nicht pflegeversichert sind oder der Pflegebedarf laut Medizinischem Dienst für weniger als sechs Monate besteht und nicht durch andere Sozialversicherungen gedeckt werden kann.
Wussten Sie schon?
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im SGB XI festgelegt und auf Höchstbeträge begrenzt. Diese werden nicht immer den tatsächlichen Kosten gerecht.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und die pflegebedürftige Person ihren Eigenanteil nicht mehr tragen kann. In solchen Situationen können Zuschüsse gewährt werden, um den Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen und eine potenziell teurere stationäre Pflege zu vermeiden. Auch bei schwerster Pflegebedürftigkeit oder wenn die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann, tritt die „Hilfe zur Pflege“ ein.
Finanzielle Bedürftigkeit als Voraussetzung
Das Sozialamt beteiligt sich nur dann an den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Kosten selbst zu tragen. Es handelt sich um eine nachrangige Leistung, die erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten greift.
Was zählt zum Einkommen und Vermögen?
Bei der Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit werden alle regelmäßigen Einkünfte des Hilfebedürftigen und seines Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Dazu gehören Renten, Pensionen, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter können angerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um kleinere Geschenke.
Hintergrundinformation
Die „Hilfe zur Pflege“ ist Teil der Sozialhilfe und im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Sie unterscheidet sich von den Leistungen der Pflegeversicherung, die primär auf den Pflegegrad und die Art der benötigten Pflege abzielen, während die Sozialhilfe die finanzielle Notlage in den Mittelpunkt stellt.
Einige Einkünfte bleiben jedoch unberücksichtigt. Dazu zählen Elterngeld bis zu 300 Euro monatlich, Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen, Pflegegeld, Schmerzensgeld und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ähnlichen Gesetzen, wie Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus. Diese Beträge sollen die Betroffenen entlasten und werden nicht zur Deckung der Pflegekosten herangezogen.
Absetzbare Ausgaben und Freibeträge
Von dem Bruttoeinkommen können verschiedene Ausgaben abgezogen werden, bevor die Bedürftigkeit berechnet wird. Dazu gehören Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge wie Riester-Verträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages sowie Werbungskosten.
Es gibt auch Freibeträge bei der Einkommensanrechnung. Wenn das eigene Einkommen zwar den Lebensunterhalt deckt, aber nicht die zusätzlichen Pflegekosten, kommen besondere Einkommensgrenzen zum Tragen. Einkommen unter dieser Grenze wird in der Regel nicht berücksichtigt. Die Einkommensgrenze setzt sich aus einem Grundbetrag und den angemessenen Kosten für die Unterkunft zusammen. Der Grundbetrag orientiert sich am Regelsatz für den Lebensunterhalt, der seit Januar 2024 bei 563 Euro liegt, multipliziert mit zwei, also 1.126 Euro.
„Die Berechnung der Einkommensgrenzen und Freibeträge ist komplex und erfordert oft eine individuelle Prüfung durch das Sozialamt.“
Zusätzlich können Zuschläge gewährt werden, beispielsweise ein Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder für unterhaltsberechtigte Personen wie Kinder. Dieser Familienzuschlag beträgt seit dem 1. Januar 2024 für den Ehe- oder Lebenspartner 394 Euro. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit mit Pflegegraden 4 und 5 können weitere 60 Prozent über der eigentlichen Einkommensgrenze abgezogen werden.
Vermögensanrechnung und Schonvermögen
Wenn die ungedeckten Pflegekosten nicht durch das Einkommen finanziert werden können, werden auch Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners herangezogen. Zunächst wird jedoch ein sogenanntes „Schonvermögen“ abgezogen. Dieses ist in § 90 SGB XII geregelt.
Zum Schonvermögen gehört ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Alleinstehende. Für Ehe- oder Lebenspartner gilt derselbe Betrag, sodass insgesamt 20.000 Euro anrechnungsfrei bleiben. Leben Kinder im Haushalt, kann für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 500 Euro abgezogen werden.
- Alleinerziehende: 10.000 Euro Schonvermögen
- Ehepaare/Lebenspartner: 20.000 Euro Schonvermögen
- Pro Kind im Haushalt: +500 Euro
Das Sozialamt zahlt dem im Heim lebenden Partner zudem ein Taschengeld, das im Jahr 2024 bei 152,01 Euro pro Monat liegt und jährlich angepasst wird. Auch ein Anspruch auf Bekleidungshilfe besteht, dessen Höhe bundeslandabhängig ist und gesondert beantragt werden muss.
Geschütztes Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte müssen nicht verwertet werden. Dazu gehören Geldbeträge, die für den baldigen Kauf oder die Renovierung eines Hauses vorgesehen sind, wenn darin eine behinderte oder pflegebedürftige Person wohnt oder wohnen wird. Auch Kapital und Erträge einer staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente), angemessener Hausrat und Gegenstände zur Ausübung der Erwerbstätigkeit sind geschützt.
Familien- und Erbstücke müssen nicht veräußert werden, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde, zum Beispiel alte Möbel oder Kunstwerke. Gegenstände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse fallen ebenfalls darunter. In Fällen, in denen eine Verwertung zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgen würde, kann das Sozialamt Leistungen darlehensweise erbringen, die zinsfrei zurückzuzahlen sind, sobald der Vermögenswert zu einem besseren Zeitpunkt verkauft werden kann.
Unter bestimmten Umständen ist auch zweckgebundenes Vermögen für Begräbnis und Grabpflege geschützt, wie eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag. Die Angemessenheit des Betrags wird dabei im Einzelfall geprüft.
Schutz von Haus und Grundstück
Die Frage nach dem eigenen Haus oder Grundstück ist für viele Betroffene von großer Bedeutung. Muss das im Laufe des Lebens abbezahlte Eigenheim für die Pflege verkauft werden? In einigen Fällen ist das eigene Haus geschützt. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Der pflegebedürftige Heimbewohner ist Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses.
- Nach dem Umzug der Person ins Heim müssen weiterhin bestimmte Angehörige in dem Haus leben: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, minderjährige unverheiratete Kinder oder Mitglieder einer eheähnlichen oder partnerschaftlichen Gemeinschaft.
- Das Wohneigentum soll auch nach dem Tod weiter bewohnt werden.
- Die Größe des Hauses und des Grundstücks ist angemessen.
Die Angemessenheit richtet sich nach dem Einzelfall, wobei die Größe des Hauses und des Grundstücks sowie die Anzahl der Bewohner eine Rolle spielen. Für vier Personen gelten in der Regel 120 Quadratmeter als angemessen, es sei denn, ein Bewohner hat besonderen Bedarf.
Wichtiger Hinweis
Das Schonvermögen entfällt, wenn der Verkauf des Hauses oder Wohneigentums beabsichtigt ist.
Ist das Hausgrundstück zu groß, wird nur der unangemessene Teil berücksichtigt. Ein sofortiger Verkauf ist jedoch nicht zwingend. Das Sozialamt kann Leistungen auch als Darlehen gewähren, wobei eine Grundschuld eingetragen werden muss, um die Rückzahlung zu sichern.
Rückforderung von Schenkungen
Ein Sonderproblem stellt die Rückforderung von Schenkungen dar. Das Gesetz erlaubt, dass verarmte Personen Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor der Verarmung gemacht wurden, zurückfordern dürfen. Im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit kann das Sozialamt diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen. Dies kann auch ein verschenktes Haus oder monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto betreffen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2020 entschied, dass geschenkte Beträge zurückgezahlt werden müssen, wenn sie offensichtlich dem Kapitalaufbau dienen, wie monatliche Einzahlungen einer Großmutter für ihre Enkelin. Ausgenommen sind sogenannte privilegierte Schenkungen oder Anstandsschenkungen, wie kleine und übliche Geldgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeiten.
Welche Pflegeleistungen zahlt das Sozialamt?
Das Sozialamt zahlt alle Leistungen, die auch über die gesetzliche Pflegeversicherung vorgesehen sind, orientiert am festgestellten Pflegegrad. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die Leistungen allerdings begrenzt. Sie umfassen lediglich Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und den Entlastungsbetrag. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten daher selbst bei unzureichendem Einkommen und Vermögen keine umfassende „Hilfe zur Pflege“ für Heimkosten.
Für die übrigen Pflegegrade gilt: „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt gibt es nur, wenn die Heimbedürftigkeit festgestellt ist.
Antragstellung und weitere Unterstützung
Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Es ist wichtig, die „Hilfe zur Pflege“ so früh wie möglich zu beantragen, da Leistungen erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gezahlt werden. Eventuelle Schulden zur Finanzierung von Heimkosten vor der Antragstellung werden nicht übernommen.
Für die Antragstellung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis (ggf. Vollmacht oder Betreuerausweis)
- Letzter Bescheid der Pflegekasse
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis über Einkünfte (Rentenbescheide, Pensionsnachweise)
- Nachweis über vorhandenes Vermögen (Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen)
- Nachweis über Unterkunftskosten (Mietvertrag)
Elternunterhalt und Pflegewohngeld
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich auch Kinder an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen, im Rahmen des Elternunterhalts. Hierbei gibt es genaue Einkommensgrenzen, ab denen eine Beteiligung gefordert wird.
In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt es zudem Pflegewohngeld für Heimbewohner. Dieser Zuschuss hilft, die Investitionskosten zu decken, wenn eigene Mittel nicht ausreichen. Die Voraussetzungen und die Höhe des Pflegewohngeldes sind landesrechtlich geregelt und sollten vor dem Einzug in ein Pflegeheim beim Sozialhilfeträger erfragt werden.
Die Rechtslage in diesem Bereich ist kompliziert, da der Einzelfall entscheidend ist und es viele Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen gibt. Im Zweifel ist es ratsam, sich rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Sozialrecht einzuholen.





