Millionen von Werbesendungen landen jährlich in deutschen Briefkästen. Viele davon sind unerwünscht und landen ungelesen im Müll. Doch Verbraucher haben Rechte und können sich aktiv gegen die Werbeflut wehren. Die Art der Werbung entscheidet dabei über die wirksamste Vorgehensweise.
Wichtige Erkenntnisse
- Ein „Keine Werbung“-Aufkleber schützt nicht vor allen Werbeformen.
- Adressierte Werbung erfordert einen direkten Widerspruch bei der Firma oder die Eintragung in die Robinson-Liste.
- Bei unadressierter oder teiladressierter Werbung ist der Aufkleber meist ausreichend.
- Kostenlose Zeitungen mit Redaktionsteil benötigen einen speziellen Hinweis am Briefkasten.
- Eine gesetzliche Änderung hin zu einer Opt-in-Lösung wird von Verbraucherschützern gefordert.
Die Werbeflut in deutschen Briefkästen
Jedes Jahr landen laut Deutscher Umwelthilfe rund 935.000 Tonnen unadressierte Werbung in deutschen Haushalten. Das entspricht fast 25 Milliarden Werbeprospekten. Diese Menge an Papier füllt Briefkästen und sorgt oft für Frustration bei den Empfängern. Viele dieser bunten Prospekte werden ungelesen direkt in den Altpapiercontainer geworfen. Dies ist nicht nur ärgerlich für die Verbraucher, sondern auch eine enorme Belastung für die Umwelt.
Umfragen und Beschwerden bei Verbraucherzentralen zeigen, dass viele Menschen genervt sind von der ständigen Werbeflut. Ein einfacher Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen“ ist die gängigste Methode, um sich zu schützen. In großen Städten wie München, Hamburg und Bonn nutzen bereits mehr als die Hälfte der Haushalte diese Möglichkeit. Bundesweit liegt dieser Anteil jedoch bei unter 20 Prozent.
Faktencheck Werbung
- Jährlich landen fast 25 Milliarden Werbeprospekte in deutschen Briefkästen.
- Das entspricht rund 935.000 Tonnen unadressierter Werbung.
- In Großstädten wie München haben über 50 Prozent der Haushalte einen „Keine Werbung“-Aufkleber.
Unterschiedliche Werbeformen erfordern unterschiedliche Maßnahmen
Welche Schritte Sie gegen unerwünschte Werbung unternehmen können, hängt von der Art der Werbesendung ab. Es gibt grundlegend vier Kategorien von Briefkastenwerbung:
- Persönlich adressierte Werbesendungen: Diese sind eindeutig mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift versehen.
- Nicht adressierte Werbesendungen: Hierbei handelt es sich um identische Werbeflyer oder Prospekte, die an alle Haushalte verteilt werden.
- Teiladressierte Werbesendungen: Diese richten sich an Personengruppen in einem bestimmten Gebiet, beispielsweise „an alle Heimwerker im Haus Hüttenstraße 224“.
- Kostenlose Werbeblätter und Beilagen: Werbung, die in kostenlosen Wochenzeitungen oder Programmzeitschriften enthalten ist.
Es ist wichtig zu wissen, dass ein einfacher „Keine Werbung“-Aufkleber nicht alle diese Formen abdeckt. Die Verbraucherzentralen betonen, dass Verbraucher bisher aktiv „Nein“ zur Werbung sagen müssen, um sich zu schützen.
Was tun gegen persönlich adressierte Werbung?
Persönlich adressierte Werbesendungen werden von der Post wie normale Briefe behandelt und müssen zugestellt werden. Ein Aufkleber am Briefkasten hilft hier nicht. Um diese Art der Werbung zu unterbinden, gibt es mehrere Wege:
Eintragung in die Robinson-Liste
Eine effektive Methode ist die Eintragung in die sogenannte Robinson-Liste des Deutschen Dialogmarketing Verbands e.V. (DDV). Durch diese Eintragung werden Sie von den Adressenlisten der DDV-Mitgliedsunternehmen gestrichen. Die Eintragung kann online oder per Formular erfolgen.
Direkter Widerspruch bei Unternehmen
Für Unternehmen, die nicht Mitglied des DDV sind, müssen Sie selbst aktiv werden. Fordern Sie die betreffende Firma schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Sendungsverfolgung, auf, zukünftig keine Werbematerialien mehr zu senden. Dies ist Ihr Recht nach Artikel 21 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unternehmen, die sich nicht daran halten, riskieren ein Bußgeld, das von der zuständigen Datenschutzbehörde verhängt werden kann.
„Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).“
Dieser Satz kann präventiv auch in Kündigungsschreiben oder bei Vertragsabschlüssen verwendet werden, um die Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke zu untersagen.
Schutz vor unadressierter und teiladressierter Werbung
Gegen unadressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen ist der einfache Aufkleber „Keine Werbung“ in der Regel ausreichend. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Unternehmen diesen Hinweis beachten müssen (Az. VI ZR 182/88).
Das gilt auch, wenn die Werbung von Dritten verteilt wird. Das werbende Unternehmen trägt die Verantwortung dafür, dass seine beauftragten Verteiler die „Keine Werbung“-Aufkleber respektieren. Dies bestätigte das Amtsgericht München (Az. 142 C 12408/21). Unternehmen müssen ihre Verteiler entsprechend schulen und Kontrollen durchführen, um Beschwerden nachzugehen und bei wiederholten Verstößen Sanktionen zu verhängen.
Bei teiladressierten Sendungen, die beispielsweise an „alle Haushalte“ gerichtet sind, muss die Post diese nach Einschätzung der Verbraucherzentralen nicht zustellen, wenn ein „Keine Werbung“-Aufkleber vorhanden ist. Eine richterliche Entscheidung dazu steht jedoch noch aus. Alternativ können Sie auch hier die werbenden Firmen direkt auffordern, weitere Einwürfe zu unterlassen.
Hintergrund: Besitzrecht am Briefkasten
Das Anbringen eines „Keine Werbung“-Aufklebers am Briefkasten ist ein Ausdruck Ihres Besitzrechts. Wer trotzdem Werbung einwirft, verletzt dieses Recht. Im Falle wiederholter Missachtung können Sie sich auf die §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen und rechtliche Schritte einleiten. Beachten Sie jedoch das Kostenrisiko einer Klage.
Umgang mit kostenlosen Wochenblättern und Werbebeilagen
Kostenlose Anzeigenblätter, die einen redaktionellen Teil enthalten, dürfen trotz eines „Keine Werbung einwerfen“-Aufklebers zugestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: I ZR 158/11). Um auch diese Blätter fernzuhalten, ist ein speziellerer Hinweis am Briefkasten nötig, zum Beispiel: „KEINE Werbung – keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter.“
Zusätzlich können Sie die Redaktion des Anzeigenblattes direkt anschreiben und Ihren Wunsch mitteilen. Werbebeilagen, die in Tages- oder Wochenzeitungen eingelegt sind, können nicht separat abgewiesen werden, da sie Bestandteil der Zeitung sind. Die einzige Möglichkeit hier ist das Abbestellen der gesamten Zeitung.
Werbung politischer Parteien
Auch politische Parteien müssen einen „Keine Werbung“-Aufkleber respektieren. Sollten Sie trotz eines solchen Hinweises Flugblätter oder Postwurfsendungen von Parteien erhalten, empfiehlt es sich, den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband der Partei anzuschreiben. Fordern Sie unmissverständlich auf, zukünftige Werbeeinwürfe zu unterlassen.
Was tun bei Missachtung des Werbeverbots?
Wenn Ihr Aufkleber eindeutig missachtet wird, können Sie aktiv werden. Fordern Sie die betreffenden Firmen zunächst auf, zukünftige Werbeeinwürfe zu unterlassen. Dies geschieht am besten schriftlich, per Fax mit qualifiziertem Sendebericht, per Einwurfeinschreiben mit Sendungsverfolgung oder per E-Mail mit dokumentiertem Eingang. Nutzen Sie hierfür eine klare Formulierung wie:
„Ich habe von Ihnen Werbung erhalten, trotz Aufkleber 'keine Werbung einwerfen' an meinem Briefkasten. Ich fordere Sie auf, dies zukünftig zu unterlassen.“
Bleibt dies ohne Erfolg, können Sie das Unternehmen verklagen. Berufen Sie sich dabei auf die Verletzung Ihres Besitzrechts am Briefkasten und eine unerlaubte Handlung. Ein solches Vorgehen ist besonders sinnvoll, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und eine Deckungszusage erhalten haben. Bei Unternehmen im außereuropäischen Ausland kann die Rechtsdurchsetzung jedoch schwierig sein.
Woher stammen meine Adressdaten?
Firmen können Ihre Adressdaten aus verschiedenen Quellen beziehen:
- Ämter wie das Einwohnermeldeamt oder das Kraftfahrtbundesamt
- Adressenhändler
- Öffentliche Telefonverzeichnisse
- Austausch innerhalb einer Unternehmensgruppe
- Eigene Angaben, zum Beispiel bei Gewinnspielen
Auch nach einer Vertragskündigung erhalten Sie oft weiterhin adressierte Werbung. Es ist ratsam, bereits im Kündigungsschreiben folgenden Satz einzufügen: „Ich widerspreche der weiteren Nutzung meiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken.“ Sie haben zudem das Recht, Auskunft über die Speicherung Ihrer Daten zu verlangen und deren Löschung zu fordern, gemäß der DSGVO.
Forderung nach gesetzlicher Änderung: Das Opt-in-Prinzip
Die Verbraucherzentralen und Verbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Deutsche Umwelthilfe fordern eine gesetzliche Änderung hin zu einem Opt-in-Prinzip für Werbepost. Das bedeutet, dass Werbung nur noch erhalten würde, wer dem Empfang aktiv zugestimmt hat.
Bislang gilt das Opt-out-Prinzip, bei dem Verbraucher aktiv widersprechen müssen. Eine Umstellung auf Opt-in würde Verbraucher in ihrer Entscheidung stärken und könnte jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Papier einsparen. Städte wie Amsterdam haben bereits erfolgreich Müll durch ein Opt-in-System vermieden. Bis zu einer solchen Gesetzesänderung bleiben Aufkleber und direkte Widersprüche die wichtigsten Mittel zur Abwehr unerwünschter Werbung.





