Die Sparkasse Nürnberg muss Prämiensparern höhere Zinsen nachzahlen. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2025. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil die Sparkasse Nürnberg die Zinsen bei sogenannten „Prämiensparen flexibel“-Verträgen falsch berechnet hatte. Das Urteil schafft Klarheit für tausende betroffene Kunden, die nun ihre Ansprüche geltend machen können.
Wichtige Erkenntnisse
- Sparkasse Nürnberg muss Zinsen für Prämiensparverträge neu berechnen.
- Der Bundesgerichtshof legte Referenzzins für die Neuberechnung fest.
- Kunden mit wirksamer Klageanmeldung können Nachzahlung fordern.
- Verjährung der Ansprüche ist bis zum 23. März 2026 gehemmt.
- Kündigungen bei Verträgen mit 1188 Monaten Laufzeit sind ausgeschlossen.
Hintergrund der Klage: Falsche Zinsberechnung
Seit den 1990er-Jahren bot die Sparkasse Nürnberg ihren Kunden Prämiensparverträge unter dem Namen „Prämiensparen flexibel“ an. Diese Verträge versprachen den Sparern nicht nur die üblichen Zinsen, sondern auch eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit anstieg. Doch der vzbv stellte fest, dass die Sparkasse die Zinsen nicht korrekt berechnete.
Der vzbv reichte eine Musterfeststellungsklage ein. Ziel war es, die Unwirksamkeit der von der Sparkasse verwendeten Zinsanpassungsklausel feststellen zu lassen. Zudem sollte das Gericht verbindliche Vorgaben für die korrekte Zinsberechnung machen.
Wichtiger Fakt
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. September 2025 (AZ: XI ZR 29/24) entschieden. Er legte fest, wie die Zinsen für die Prämiensparverträge der Sparkasse Nürnberg zu berechnen sind.
Unwirksamkeit der Zinsklausel bestätigt
Das Gericht bestätigte die Auffassung des vzbv, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam war. Dies bedeutet, dass die Sparkasse die Zinsen nicht nach eigenem Ermessen anpassen durfte. Stattdessen musste eine objektive und nachvollziehbare Methode angewendet werden.
Ein weiterer Punkt der Klage betraf die Verjährung von Ansprüchen. Der vzbv wollte sicherstellen, dass die Sparkasse sich nicht auf Verjährung berufen kann, wenn es um Zinsnachzahlungen geht. Auch gegen Kündigungen der Prämiensparverträge durch die Sparkasse richtete sich die Klage.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat nun klare Regeln für die Zinsberechnung aufgestellt. Für die meisten Verträge gilt demnach die Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis 15 Jahren (ehemals WU 9554) als Referenzzins.
Dies ist eine wichtige Entscheidung. Sie gibt den betroffenen Sparern eine konkrete Grundlage, um ihre Ansprüche zu beziffern und einzufordern. Die Verbraucherzentrale rechnet damit, dass die Sparkasse Nürnberg die Forderungen nun begleicht.
„Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Sparkasse Nürnberg die Forderungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern begleicht. Das sollte sie aus Rücksicht auf das öffentliche Ansehen und zur Vermeidung weiterer Klagen tun.“
Was tun bei Weigerung der Sparkasse?
Sollte sich die Sparkasse weigern, berechtigte Forderungen zu erfüllen, können Betroffene ihre Ansprüche auf Basis der verbindlichen Festlegungen des BGH durchsetzen. Dies kann notfalls auch mit einer weiteren Klage geschehen. Das Urteil des BGH ist bindend und schafft eine starke rechtliche Position für die Sparer.
Hintergrund zur Musterfeststellungsklage
Die Musterfeststellungsklage ist ein Instrument des Verbraucherschutzes. Sie ermöglicht es Verbänden wie dem vzbv, stellvertretend für eine große Gruppe von Verbrauchern zu klagen. Ziel ist es, grundlegende Fragen rechtlich zu klären. Einzelne Verbraucher können sich der Klage anschließen, ohne selbst klagen zu müssen.
Handlungsempfehlung für betroffene Sparer
Verbraucher, die sich wirksam für die Musterfeststellungsklage registriert haben, können sich nun direkt an die Sparkasse Nürnberg wenden. Sie können eine Neuberechnung und Nachzahlung ihres Prämiensparvertrages verlangen. Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.
Es ist wichtig, schnell zu handeln. Die Verjährung der Ansprüche war während der Klage gehemmt. Diese Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, also am 23. März 2026. Danach kann Verjährung eintreten. Der genaue Beginn der Verjährung hängt davon ab, wann der jeweilige Sparvertrag beendet wurde.
Kündigungen bei Langzeitverträgen
Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass bei Prämiensparverträgen, in denen eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart war, eine Kündigung für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist. Das bedeutet, diese Verträge dürfen von der Sparkasse nicht einfach gekündigt werden.
Bei Verträgen ohne ausdrückliche Laufzeitvereinbarung endet der Kündigungsausschluss hingegen bereits mit Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren. Wer also einen Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten hat und diesen weiterführen möchte, kann sich ebenfalls auf das Urteil berufen.
Frist beachten!
Die Hemmung der Verjährung endet am 23. März 2026. Betroffene sollten ihre Ansprüche vor diesem Datum geltend machen, um keine Fristen zu versäumen.
Häufige Fragen zum Urteil
Viele Sparer haben nun Fragen zu den Details des Urteils und den weiteren Schritten. Die Verbraucherzentrale bietet hierzu umfassende Informationen und Unterstützung an. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten direkt an die Experten zu wenden.
Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Erfolg für den Verbraucherschutz. Sie zeigt, dass fehlerhafte Vertragsklauseln nicht ohne Konsequenzen bleiben. Banken und Sparkassen müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und faire Konditionen anbieten.
Was passiert, wenn ich mich nicht angemeldet habe?
Das Urteil des BGH ist bindend für alle Gerichte. Auch wenn Sie sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, können Sie sich auf die Feststellungen des BGH berufen, falls Ihr Vertrag betroffen ist. Eine individuelle Klage könnte jedoch notwendig werden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, da die Bindungswirkung der Musterfeststellungsklage nur für die angemeldeten Verbraucher gilt.
- Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen: Suchen Sie nach Ihrem „Prämiensparen flexibel“-Vertrag.
- Nutzen Sie den Musterbrief: Fordern Sie die Neuberechnung und Nachzahlung an.
- Beachten Sie die Frist: Handeln Sie vor dem 23. März 2026.
- Informieren Sie sich: Die Verbraucherzentrale bietet weitere Hilfestellungen an.





