Wer sich für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio entscheidet, investiert in die eigene Gesundheit. Doch oft lauern im Kleingedruckten Fallstricke, die von langen Vertragslaufzeiten bis hin zu unerwarteten Preiserhöhungen reichen können. Es ist wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und das Training unbeschwert genießen zu können.
Wichtige Punkte vor dem Vertragsabschluss
- Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge gründlich prüfen.
- Den Vertrag, insbesondere das Kleingedruckte, in Ruhe zu Hause lesen.
- Unklarheiten vor der Unterschrift mit dem Studiobetreiber klären.
- Auf flexible Kündigungsfristen achten, besonders bei Neuverträgen ab März 2022.
- Preisanpassungsklauseln im Vertrag auf Wirksamkeit prüfen lassen.
Vertragsprüfung vor der Unterschrift: Was ist zu beachten?
Bevor man sich für ein Fitnessstudio entscheidet, sollte man die wichtigsten Eckdaten prüfen. Dazu gehören die Erreichbarkeit des Studios, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Viele Studios bieten ein kostenloses Probetraining an. Dies ist eine gute Gelegenheit, das Angebot und die Atmosphäre kennenzulernen.
Der Vertragstext selbst verdient besondere Aufmerksamkeit. Es empfiehlt sich, den Vertrag nicht direkt vor Ort zu unterschreiben, sondern ihn in Ruhe zu Hause zu lesen. Das gilt insbesondere für das Kleingedruckte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Offene Fragen sollte man vor dem Abschluss mit dem Studiobetreiber besprechen. Oft zeigen sich Studios offen für Wünsche, etwa bei Rabatten für Studierende, Senioren oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
Wussten Sie schon?
Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist bei Fitnessstudio-Verträgen zulässig. Längere Treue wird oft mit niedrigeren Monatsbeiträgen belohnt.
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Die meisten Fitnessverträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten ist rechtlich zulässig. Wer Wert auf Flexibilität legt, sollte sich jedoch nicht zu lange binden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängern sich Verträge meist automatisch, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden.
Neuregelungen ab März 2022
Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten neue Regeln: Nach der Erstlaufzeit dürfen sich Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern. Die Kündigungsfrist für diese verlängerten Verträge darf maximal einen Monat betragen. Dies bietet Mitgliedern deutlich mehr Flexibilität.
Bei älteren Verträgen, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, ist eine automatische Verlängerung um eine feste Zeitspanne noch möglich. Eine Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch auch bei diesen Verträgen nicht zulässig.
„Die gesetzlichen Änderungen stärken die Verbraucherrechte erheblich, insbesondere bei der automatischen Vertragsverlängerung. Mitglieder haben nun bessere Möglichkeiten, sich von langfristigen Bindungen zu lösen.“
Preisanpassungen im laufenden Vertrag
Grundsätzlich gilt: Einmal vereinbarte Preise sind einzuhalten. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne Weiteres möglich, selbst wenn der Anbieter den Leistungsumfang erweitert. Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Damit eine solche Klausel wirksam ist, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Es muss klar geregelt sein, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit unwirksam. In solchen Fällen kann sich das Studio nicht auf die Klausel berufen und den Preis nicht nachträglich erhöhen.
Wichtiger Hintergrund
Enthält ein Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, ist eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien zulässig. Ohne Zustimmung läuft der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Beitrag weiter. Bucht das Fitnessstudio den erhöhten Betrag dennoch ab, können Kunden diesen zurückverlangen.
Gerichtsurteil zu Preiserhöhungen
In der Vergangenheit versuchten einige Studios, die Zustimmung zu Preiserhöhungen kreativ zu interpretieren. Die Kette McFit beispielsweise vertrat im März und April 2022 die Ansicht, dass das Passieren des Drehkreuzes nach einer Mitteilung über eine Preiserhöhung bereits eine Zustimmung darstellte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte dagegen und bekam vor dem Landgericht Bamberg recht. Das Gericht stufte dies als aggressive geschäftliche Handlung ein.
Außerordentliche Kündigung: Wann ist sie möglich?
Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende der Vertragslaufzeit erfüllen, unabhängig davon, ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer unwirksamen Vertragslaufzeit oder einem wichtigen Grund.
- Dauerhafte Erkrankung: Wer nach Vertragsabschluss ernsthaft und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag außerordentlich kündigen. Hierfür ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Sportunfähigkeit bescheinigt, ohne die genaue Erkrankung nennen zu müssen. Die Kündigung sollte innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.
- Umzug: Ein Wohnortwechsel ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden (Aktenzeichen: XII ZR 62/15). Es empfiehlt sich jedoch, in einem solchen Fall das Gespräch mit dem Studiobetreiber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Alternativ kann man sich den Empfang direkt im Studio auf dem Kündigungsschreiben bestätigen lassen. So hat man einen Nachweis über den fristgerechten Eingang.
Getränkeklausel: Eigene Getränke im Training
Ein Fitnessstudio darf Mitgliedern nicht verbieten, eigene Getränke zum Training mitzubringen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 25. Juni 2003 (Aktenzeichen: 7 U 36/03) entschieden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Diese Regelung stellt sicher, dass Mitglieder während des Trainings ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen können, ohne auf teure Angebote des Studios angewiesen zu sein. Es ist ein wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes, der die Kosten für das Training überschaubar hält.
Gerichtliche Klarstellung
Das Mitbringen eigener Getränke ist grundsätzlich erlaubt. Nur wenn das Studio günstige Alternativen anbietet oder Glasflaschen aus Sicherheitsgründen verbietet, kann es Einschränkungen geben.
Fazit: Gut informiert trainieren
Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio kann eine Bereicherung für die Gesundheit sein. Umso wichtiger ist es, die vertraglichen Bedingungen genau zu kennen und seine Rechte als Verbraucher zu wahren. Eine sorgfältige Prüfung vor der Unterschrift und das Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen helfen, böse Überraschungen zu vermeiden und das Trainingserlebnis positiv zu gestalten. Bei Unklarheiten oder Problemen empfiehlt sich immer der Kontakt zu einer Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung.





