Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Schwaben-Bodensee für rechtswidrig erklärt. Dieses Urteil vom 21. November 2023 könnte weitreichende Folgen für Millionen von Riester-Sparern haben, da ähnliche Klauseln auch von anderen Instituten verwendet wurden. Verbraucher sollten ihre Verträge genau prüfen.
Wichtige Punkte
- Der BGH erklärte eine Kostenklausel für Abschlusskosten in Riester-Verträgen für unwirksam.
- Andere Anbieter nutzten ähnliche, intransparente Klauseln.
- Verbraucherzentralen klagen weiter gegen die Praxis der Anbieter.
- Sparer sollten Verrentungsangebote kritisch prüfen und gegebenenfalls unter Vorbehalt annehmen.
- Ein neues Altersvorsorge-Gesetz könnte künftige Wechsel erleichtern.
Das Problem mit den Abschlusskosten
Wer über Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, erwartet im Alter eine verlässliche Rente. Doch kurz vor Rentenbeginn erhalten viele Sparer ein neues Verrentungsangebot, das oft zusätzliche „Abschlusskosten“ oder „Verwaltungskosten“ enthält. Diese Kosten werden für den Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase fällig. Die Verbraucherzentralen kritisieren diese Praxis scharf, da die ursprünglichen Riester-Verträge diese Kosten oft nicht transparent genug ausweisen.
Betroffen sind vor allem Riester-Banksparpläne, Fondssparpläne und Bausparverträge. Riester-Rentenversicherungen sind in diesem Kontext meist ausgenommen, da die Kostenstruktur hier anders geregelt ist. Es ist entscheidend, dass Sparer die Post ihrer Riester-Anbieter genau lesen und die aufgeführten Kosten hinterfragen.
Faktencheck
- BGH-Urteil: 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22)
- Betroffene Verträge: Riester-Banksparpläne, Fondssparpläne, Bausparverträge
- Nicht betroffen: Riester-Rentenversicherungen
Die aktuelle Rechtslage und laufende Verfahren
Der BGH hat die Klausel „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ der Sparkasse Günzburg-Krumbach für rechtswidrig erklärt. Diese Klausel ist in vielen Verträgen anderer Sparkassen und Finanzinstitute ähnlich formuliert. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht das Urteil als wegweisend an und geht davon aus, dass es auf viele weitere Verträge übertragbar ist.
Einige Anbieter haben bereits reagiert. So erklärte das OLG Koblenz eine Klausel der Volksbank Darmstadt Mainz eG ebenfalls für rechtswidrig. Die DekaBank Deutsche Girozentrale und die Union Investment Privatfonds GmbH gaben Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich, bestimmte Klauseln nicht mehr zu verwenden.
„Die Anbieter verschicken unbeeindruckt von der BGH-Entscheidung weiterhin kostenpflichtige Verrentungsangebote, obwohl dafür im Altersvorsorgevertrag keinerlei Rechtsgrundlage vorhanden ist.“
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Trotz dieser Erfolge verschicken viele Institute weiterhin Verrentungsangebote mit Kosten. Sie argumentieren, dass die Verrentungsangebote selbst transparent seien und die ursprünglichen Klauseln im alten Vertrag keine Rolle spielten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lässt diese Praxis derzeit in zwei weiteren Fällen gerichtlich überprüfen, um weitere Rechtssicherheit zu schaffen. Diese Verfahren könnten sich jedoch noch über Jahre hinziehen und bis zum BGH gehen.
Hintergrund: Verjährung
Ansprüche auf Rückzahlung von unrechtmäßig erhobenen Kosten könnten nach zehn Jahren verjähren. Betroffene sollten daher frühzeitig handeln, um mögliche Ansprüche zu sichern. Eine individuelle Klage ist unter Umständen notwendig, um die Verjährung zu hemmen, sollte aber nur mit entsprechender Absicherung oder nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
Was Sparer jetzt tun können
Vor Annahme des Verrentungsangebots
Es ist entscheidend, dass Sie aktiv werden, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen. Eine vorbehaltlose Annahme könnte später als Zustimmung zu den Kosten interpretiert werden. Prüfen Sie genau, zwischen wem der Verrentungsvertrag geschlossen wird. Oft sind es die Banken oder Sparkassen, die als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer abschließen, während Sie nur die begünstigte Person sind. Hier sehen die Verbraucherzentralen einen Ansatzpunkt, da Sie nicht mit Kosten aus einem Vertrag belastet werden sollten, den ein Dritter abschließt.
- Angebot unter Vorbehalt annehmen: Vermerken Sie handschriftlich, dass Sie die Kosten nur unter Vorbehalt entrichten.
- Nachbesserung fordern: Verweisen Sie auf die BGH-Rechtsprechung und fordern Sie ein neues Angebot ohne die umstrittenen Kosten.
- Angebot ablehnen: Wenn Sie mit den Kosten nicht einverstanden sind, müssen Sie das Angebot nicht annehmen.
- Anwalt einschalten: Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Sie beraten.
- Schlichtungsstelle und BaFin informieren: Schlichtungsstellen bieten außergerichtliche Einigungen an. Beschwerden bei der BaFin sind ebenfalls wichtig.
Weitere Optionen bei Ablehnung des Angebots
Sollten Sie das Verrentungsangebot ablehnen, stehen Ihnen weitere Wege offen:
- Förderschädliche Kündigung: Sie müssen die erhaltenen Zulagen zurückzahlen, können dann aber frei über Ihr Guthaben verfügen. Lassen Sie sich hierzu von einer Verbraucherzentrale beraten.
- Kleinbetragsrente: Wenn die monatliche Rente unter 1 Prozent der monatlichen Rentenbezugsgröße (aktuell 35,35 Euro) liegt, können Sie sich das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen auf einmal auszahlen lassen, ohne Förderung zurückzahlen zu müssen. Dies ist typischerweise bei einem Guthaben um die 10.000 Euro der Fall.
- Anbieterwechsel: Obwohl gesetzlich vorgesehen, ist ein Wechsel zu Rentenbeginn derzeit schwierig, da es kaum Anbieter gibt, die solche Kunden aufnehmen.
- Wohn-Riester: Das Kapital kann auch für selbstgenutztes Wohneigentum entnommen werden.
- Teilauszahlung: Bis zu 30% des Guthabens können zum Rentenbeginn ausgezahlt werden, ohne dass dies förderschädlich ist. Die restlichen 70% werden verrentet.
- Abwarten bis 2026: Eine Reform der Riester-Rente ist geplant. Ab 2026 könnte es leichter werden, das Guthaben in ein kostengünstigeres Altersvorsorgedepot oder einen Auszahlplan zu wechseln, und der Zwang zur lebenslangen Verrentung soll entfallen.
Wenn das Verrentungsangebot bereits angenommen wurde
Auch wenn Sie das Verrentungsangebot bereits angenommen haben, gibt es noch Handlungsoptionen:
- Erstattung der Kosten fordern: Fordern Sie die Rückzahlung der verlangten Kosten. Die Bank könnte jedoch argumentieren, dass Sie mit der Annahme des Angebots den Kosten zugestimmt haben.
- Erstattung von Provisionen: Fordern Sie die Erstattung sämtlicher Provisionen und Zuwendungen, die die Bank vom Versicherer für die Vermittlung erhalten hat. Ein Kompromiss könnte auch eine nachträglich höhere Rente sein.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet einen interaktiven Musterbrief an, um sich gegen die Abschlussgebühren zu wehren. Dies kann ein erster wichtiger Schritt sein.
Was ist eine Kleinbetragsrente?
Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Auszahlung unter 1 Prozent der monatlichen Rentenbezugsgröße (West) liegt. Aktuell entspricht dies 35,35 Euro (Stand 2024). In diesem Fall kann das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen auf einmal ausgezahlt werden, ohne dass Zulagen oder Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen.





