Banken erheben diverse Gebühren für Girokonten, von der Kontoführung bis zur Ausstellung einer Ersatzkarte. Doch nicht alle dieser Entgelte sind rechtlich zulässig. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage und zeigt auf, welche Gebühren Kunden zurückfordern können.
Wichtige Erkenntnisse
- Unzulässige AGB-Änderungen ermöglichen Rückforderungen.
- Gebühren für Basiskonten bei alleiniger Umlage von Mehraufwand sind unwirksam.
- Kosten für Zweitschriften müssen sich an tatsächlichen Aufwendungen orientieren.
- Für die Führung eines Darlehenskontos oder Kontopfändungen dürfen Banken kein Geld verlangen.
- Angemessene Gebühren für verweigerte Lastschriften sind seit 2018 zulässig.
Unzulässige Bankentgelte: Wo Kunden aufpassen müssen
Der Bundesgerichtshof (BGH) und andere Gerichte haben in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass bestimmte Bankgebühren unzulässig sind. Diese Entscheidungen stärken die Rechte der Verbraucher und bieten eine Grundlage für Rückforderungen.
AGB-Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung
Eine zentrale Entscheidung des BGH vom 27. April 2021 (AZ: XI ZR 26/20) erklärte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, die eine Zustimmung zu Änderungen fingieren, nur weil Kunden ihr Konto weiter nutzen. Dies bedeutet, dass viele frühere Änderungen, denen Kunden nicht aktiv zugestimmt haben, keine vertragliche Grundlage mehr besitzen. Betroffene Kunden haben hierdurch Erstattungs- und Rückabwicklungsansprüche.
Das Landgericht Hannover bestätigte dies in einem Urteil vom 28. November 2022 (AZ: 130173/22) gegen die Sparda-Bank Hannover. Die Nutzung des Kontos allein gilt nicht als Zustimmung zu Vertragsänderungen.
Gebühren für Basiskonten
Basiskonten sollen jedem Bürger Zugang zum Zahlungsverkehr ermöglichen. Der BGH urteilte am 30. Juni 2020 (Az.: XI ZR 119/19), dass Entgeltklauseln für Basiskonten unwirksam sind, wenn das Kreditinstitut den Mehraufwand für diese Konten allein auf die Inhaber umlegt. Dies stellt sicher, dass Basiskonten zugänglich und fair bepreist bleiben.
Faktencheck: Rückforderungen möglich
Wurde eine Bankgebühr von einem Gericht für unzulässig erklärt, können Sie Ihr Geld zurückfordern. Es ist ratsam, die eigenen Kontoauszüge zu prüfen und gegebenenfalls einen Musterbrief zu nutzen.
Entgelte für Ein- und Auszahlungen am Schalter
Für Konten, die neben einem Grundpreis auch pro Buchungsvorgang Gebühren erheben, dürfen Banken Ein- und Auszahlungen am Schalter als Zahlungsdienste bepreisen. Dies bestätigte der BGH in einem Urteil vom 18. Juni 2019 (Az.: XI ZR 768/17). Allerdings müssen diese Kosten transparent und angemessen sein. Abhebungen am Geldautomaten können ebenfalls als Buchungsposten berechnet werden, da die Bank den Automaten bereitstellt.
Kosten für nachträglich erstellte Kontoauszüge
Hat eine Bank Kontoauszüge bereits einmal zur Verfügung gestellt, darf sie für nachträgliche Auszüge ein Entgelt verlangen. Dieses muss sich jedoch an den tatsächlichen Kosten des Instituts orientieren. Der BGH kritisierte in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az: XI ZR 66/13) eine pauschale Gebühr von 15 Euro, da die tatsächlichen Kosten je nach Zeitraum deutlich variierten. Banken müssen hier nach Zeiträumen unterscheiden und dürfen nur die tatsächlich anfallenden Kosten berechnen.
Weitere unzulässige Gebühren: Von Kartenverlust bis Erbfall
Viele weitere Gebühren, die Banken in der Vergangenheit erhoben haben, wurden von Gerichten als unzulässig eingestuft. Dies betrifft eine Reihe von Dienstleistungen, die entweder im Eigeninteresse der Bank liegen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Entgelt bei Kartenverlust
Nach Paragraph 675 I Abs. 1 BGB darf eine Bank für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Karte ein Entgelt verlangen. Dieses muss sich aber auf die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten beschränken. Ein älteres BGH-Urteil, das ein solches Entgelt untersagte, gilt seit der Neuregelung des Paragraphen 675 f Absatz 1 BGB (2009) nicht mehr.
Führung eines Darlehenskontos
Vergibt eine Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein separates Konto, darf sie dafür kein Entgelt verlangen. Der BGH begründete dies in einem Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) damit, dass die Kontoführung allein im Interesse der Bank liegt, um Tilgungszahlungen zu verbuchen. Kunden haben an diesem spezifischen Konto kein eigenes Interesse.
Kosten für Kontenpfändung und Pfändungsschutzkonto
Eine Bank darf für die Bearbeitung einer Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung keine Gebühren erheben. Dies ist eine gesetzliche Pflicht der Bank. Auch Kosten für Vorpfändungen oder Zahlungsverbote müssen Kunden nicht tragen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf zudem nicht teurer sein als ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsumfang. Die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto darf die Entgelte nicht erhöhen.
Hintergrund: Die Rolle des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) spielt eine entscheidende Rolle im deutschen Verbraucherschutz. Seine Urteile schaffen Präzedenzfälle und legen fest, welche Geschäftsbedingungen und Gebühren von Banken zulässig sind und welche nicht. Diese Entscheidungen dienen als Richtschnur für alle Kreditinstitute in Deutschland.
Entgelte für Überziehungsbearbeitung
Wenn eine Bank eine Überziehung Ihres Kontos duldet, obwohl das Guthaben oder der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreicht, darf sie dafür kein separates Entgelt berechnen. Diese Entscheidung, eine sogenannte „geduldete Überziehung“ zuzulassen, liegt allein im Interesse der Bank. Anders verhält es sich, wenn die Bank die Buchung verweigert; dann können Kosten für die Rückgabe der Lastschrift anfallen.
"Die Entscheidung, ob eine Kontoüberziehung geduldet wird oder nicht, wird teils vollautomatisiert, teils individuell getroffen – zum Beispiel je nach Höhe des Dispositionskredites."
Nachforschungsentgelt bei Überweisungen und Reklamationen
Banken müssen bei Überweisungen für den Geldeingang beim Empfänger sorgen, sofern die korrekten Daten (IBAN/BIC) angegeben wurden. Kommt das Geld nicht an und die Bank muss Nachforschungen anstellen, handelt sie in ihrem eigenen Interesse und darf dem Kunden hierfür keine Kosten in Rechnung stellen. Gleiches gilt für die Bearbeitung von Reklamationen; dies ist eine vertragliche Pflicht der Bank.
Mahnkosten und Kündigungsgebühren
Mahnkosten müssen sich an den tatsächlich entstandenen Schäden orientieren und dürfen keine Strafgebühren sein. Gestaffelte Mahnkosten, bei denen jede Mahnung teurer wird, sind unzulässig. Kosten über 3 Euro pro Mahnung sind oft schwer zu begründen. Für die Kündigung eines Kontos oder Sparbuches sowie für bloße Erinnerungsschreiben dürfen Banken ebenfalls keine Gebühren verlangen.
Kosten bei Erbfällen und Auslandsüberweisungen
Stirbt ein Kontoinhaber, muss die Bank den Kontostand dem Finanzamt mitteilen und das Konto auf den Erben umschreiben. Dafür dürfen den Erben keine Kosten entstehen. Auch für den Empfang von Geld aus dem Ausland dürfen Banken in vielen Fällen keine Provision verlangen, da dies eine normale Verrechnungstätigkeit darstellt.
Zulässige Bankentgelte: Was Banken berechnen dürfen
Es gibt jedoch auch eine Reihe von Gebühren, die Banken rechtmäßig von ihren Kunden verlangen dürfen. Diese sind oft an konkrete Dienstleistungen oder das Verhalten des Kunden gekoppelt.
Gebühren für Kontoauskünfte
Der Anspruch auf Vorlage von Buchungsunterlagen erlischt nicht nach zehn Jahren, wenn die Bank die Unterlagen länger aufbewahrt. Für eine solche Auskunft kann die Bank ein Entgelt verlangen, das sich an den tatsächlichen Kosten orientiert.
Kostenerstattung bei nicht eingelöster Lastschrift
Wenn ein Anbieter versucht, eine Forderung per Lastschrift einzuziehen und das Konto des Kunden nicht gedeckt ist, kann der Kunde mit einem Entgelt belastet werden. Dies gilt, wenn der Kunde schuldhaft nicht für Kontodeckung sorgte. Hier müssen Verbraucher sicherstellen, dass ihr Konto bei Erteilung einer Lastschrift gedeckt ist.
Wussten Sie schon?
Seit dem 9. Juli 2012 dürfen Banken und Sparkassen Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen berechnen. Diese Regelung basiert auf der EU-Zahlungsdiensterichtlinie.
Entgelt für Scheckrückgaben
Reicht ein Kunde einen ungedeckten Scheck ein und dieser wird bei einem anderen Kreditinstitut nicht eingelöst, dürfen die Kosten für die Nichteinlösung an den Kunden weitergegeben werden. Der Einreicher kann diese Kosten jedoch vom Scheckaussteller zurückfordern.
Nutzung der Kreditkarte im Ausland
Wer innerhalb der EU mit Euro zahlt, muss für die Nutzung der Kreditkarte keine zusätzlichen Gebühren entrichten. Zahlt der Karteninhaber jedoch in einer anderen Währung oder außerhalb der EU, dürfen Banken Bearbeitungsgebühren berechnen. Dies wurde bereits im BGH-Urteil vom 14. Oktober 1997 (Az: XI ZR 167/96) bestätigt.
Kosten für Barein- und -auszahlungen am Schalter
Banken dürfen für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter auf das eigene oder vom eigenen Girokonto ein Entgelt verlangen. Allerdings dürfen dabei nur die unmittelbar durch die Transaktion entstehenden Kosten umgelegt werden, nicht aber Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten. Der BGH verwies in einem Fall (Urteil vom 18. Juni 2019, Az.: XI ZR 768/17) die Entscheidung über die Angemessenheit von ein oder zwei Euro pro Buchung an die untere Instanz zurück.
- Wichtig: Nach der Neuregelung des Paragraphen 675 f Absatz 4 Satz 1 BGB (2009) müssen Banken keine angemessene Anzahl von unentgeltlichen Barein- und -auszahlungen (sogenannte Freiposten) mehr gewähren.
Entgelt für Adressermittlung
Kunden sind verpflichtet, ihrer Bank bei einem Umzug die neue Adresse mitzuteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und muss die Bank die Adresse beim Einwohnermeldeamt ermitteln, so hat der Kunde die Kosten der Behörde sowie die Bearbeitungskosten der Bank zu tragen.
Verwahrentgelte und die aktuelle Rechtslage
Ein besonders relevantes Thema in jüngster Zeit waren die sogenannten Verwahrentgelte, oft auch als Negativzinsen bezeichnet. Der BGH hat hierzu eine klare Position bezogen.
Verwahrentgelt auf Sparkonten und Tagesgeldkonten
Der BGH hat entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Sparkonten und Tagesgeldkonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen (Urteile vom 04.02.2025, Az: XI ZR 161/23; 183/23; 65/23; 61/23). Mehrere Verbraucherverbände hatten geklagt, und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis wurden für unzulässig erklärt.
Verwahrentgelt auf Girokonten
Auch für Girokonten sind Verwahrentgelte unzulässig, wenn die Formulierungen nicht bestimmt genug sind. Dies betrifft beispielsweise unklare Angaben zur Höhe des Entgelts oder zur Berechnungsgrundlage des Guthabenstandes. Solche Ungenauigkeiten verhindern eine transparente Nachvollziehbarkeit für Verbraucher und machen die Klausel unwirksam.
Es ist entscheidend, dass Kunden ihre Kontoauszüge und die Preis- und Leistungsverzeichnisse ihrer Bank genau prüfen. Bei Unklarheiten oder dem Verdacht auf unzulässige Gebühren sollte Kontakt mit der Bank aufgenommen oder eine Verbraucherzentrale konsultiert werden. Die Rechtslage ist komplex, aber die Urteile des BGH bieten eine starke Grundlage für den Verbraucherschutz.





