Das Landgericht Berlin hat entschieden: Meta darf keine persönlichen Daten von Menschen erfassen und verarbeiten, die nicht bei Facebook registriert sind. Dieses Urteil betrifft die sogenannte „Freunde-Finder-Funktion“ und könnte weitreichende Folgen für den Schutz der Privatsphäre haben.
Wichtige Erkenntnisse
- Meta darf Daten von Nicht-Nutzern nicht speichern.
- Die „Freunde-Finder-Funktion“ ist rechtswidrig.
- Personalisierte Werbung ohne Zustimmung ist untersagt.
Gericht stärkt Verbraucherschutz
Das Landgericht Berlin II hat eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Meta Platforms Inc. für rechtens erklärt. Das Urteil, datiert auf den 2. Dezember 2025 (Az. 15 O 569/18), verbietet Meta die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten von Personen, die kein Facebook-Konto besitzen. Es ist ein wichtiges Signal für den Datenschutz in sozialen Netzwerken.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem zeigt sie, dass Gerichte die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ernst nehmen und die Rechte der Bürger schützen. Verbraucherschützer sehen darin einen großen Erfolg.
Wie der Freunde-Finder Daten sammelte
Die beanstandete Funktion, der sogenannte „Freunde-Finder“, erlaubte es Facebook-Nutzern, ihre Smartphone-Kontakte auf die Server von Meta hochzuladen. Dabei gelangten nicht nur Daten von Freunden und Bekannten zu Meta, die ebenfalls Facebook nutzten, sondern auch Informationen von Menschen, die sich bewusst gegen eine Registrierung entschieden hatten.
Ramona Pop, Vorständin des vzbv, betonte:
„Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen.“Es gab keine ausreichende Rechtsgrundlage nach der DSGVO für diese Art der Datenverarbeitung. Die Praxis war somit rechtswidrig.
Faktencheck: Betroffene Daten
- Telefonnummern: Oft das Minimum, das erfasst wurde.
- E-Mail-Adressen: Ebenfalls häufig Bestandteil der hochgeladenen Kontakte.
- Berufliche Informationen: Details zum Arbeitsplatz oder zur Tätigkeit.
- Beziehungsstatus: Informationen über familiäre oder partnerschaftliche Verhältnisse.
- Bilder: In einigen Fällen auch Profilbilder, die in den Kontakten gespeichert waren.
Umfassende Daten betroffen
Das Gericht stellte klar, dass der Datenzugriff weit über einfache Telefonnummern oder E-Mail-Adressen hinausgehen kann. Auch weitere in den Kontakten gespeicherte Informationen, wie Angaben zu Beruf, Beziehungen oder sogar Bilder, konnten von Meta erfasst werden. Diese Personen hatten jedoch keinen Vertrag mit Facebook abgeschlossen und keine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt.
Soziale Netzwerke dürfen nicht automatisch davon ausgehen, dass sie solche Daten nutzen dürfen, nur weil andere Personen ihre Kontakte hochladen. Dies betrifft eine hohe Anzahl von Menschen, die möglicherweise gar nicht wissen, dass ihre Daten bei Meta gespeichert sind.
Hintergrund: Die DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die seit Mai 2018 in Kraft ist. Sie regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und stärkt die Rechte der Bürger im digitalen Raum. Unternehmen müssen eine klare Rechtsgrundlage für jede Datenverarbeitung nachweisen und die Einwilligung der Betroffenen einholen.
Keine personalisierte Werbung ohne Zustimmung
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die personalisierte Werbung. Meta wurde untersagt, personenbezogene Daten registrierter Nutzer ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu umfangreichen Nutzungsprofilen zusammenzuführen. Meta hatte die Aktivitäten der Facebook-Nutzer ausgewertet, um maßgeschneiderte Werbung auszuspielen.
Das Gericht argumentierte, dass diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie wirtschaftlichen Interessen dient. Personalisierte Werbung sei für die Nutzung des sozialen Netzwerks nicht zwingend erforderlich. Viele Menschen nutzen Facebook vor allem wegen der sozialen Interaktion und nicht wegen individualisierter Anzeigen.
Der lange Weg zum Urteil
Der vzbv hatte die Klage gegen Meta bereits im Jahr 2018 eingereicht. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich ausgesetzt, da die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen noch unklar war. Erst im Jahr 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof, nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, die Befugnis von Verbraucherschutzverbänden, in solchen Fällen zu klagen.
Nach dieser Klärung nahm das Landgericht Berlin das Verfahren wieder auf und fällte nun dieses wegweisende Urteil. Es unterstreicht die Bedeutung von Verbraucherschutzorganisationen bei der Durchsetzung von Datenschutzrechten.
Dieses Urteil könnte ein Präzedenzfall für ähnliche Fälle in Europa werden. Es zeigt, dass Unternehmen bei der Datenerhebung und -verarbeitung die Grenzen des Erlaubten nicht überschreiten dürfen und die Privatsphäre der Nutzer – und auch der Nicht-Nutzer – respektieren müssen. Die digitale Welt erfordert klare Regeln und deren konsequente Einhaltung.





