Wer in Deutschland privat krankenversichert ist, muss seine Beiträge regelmäßig zahlen. Gerät man in finanzielle Schwierigkeiten, kann dies weitreichende Folgen haben. Es droht die Umstellung in den sogenannten Notlagentarif, der den Leistungsumfang stark einschränkt. Doch selbst in dieser Situation gibt es klare Regelungen und Rechte, die Versicherte kennen sollten.
Wichtige Punkte
- Versicherungspflicht besteht auch in der privaten Krankenversicherung.
- Bei Nichtversicherung fallen Prämienzuschläge an.
- Beitragsschulden können zur Umstellung in den Notlagentarif führen.
- Im Notlagentarif sind Leistungen stark begrenzt.
- Hilfebedürftigkeit kann den Wechsel in den Basistarif erleichtern.
Die Versicherungspflicht und ihre Konsequenzen
Seit 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Dies gilt nicht nur für die gesetzliche, sondern auch für die private Krankenversicherung (PKV). Wer in der Vergangenheit privat versichert war und aktuell keine Versicherung besitzt, muss von einem privaten Krankenversicherer aufgenommen werden. Diese Aufnahme erfolgt oft im verpflichtenden Basistarif, insbesondere für ältere Kunden. Der Höchstbeitrag im Basistarif liegt aktuell bei 1.017,18 Euro monatlich, zuzüglich der Pflegepflichtversicherung.
Faktencheck: Prämienzuschläge bei Nichtversicherung
- Erste 5 Monate: Ein voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat.
- Ab dem 6. Monat: Der Zuschlag reduziert sich auf ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
- Unbekannte Dauer: Man geht von mindestens 5 Jahren Nichtversicherung aus, was zu einem maximalen Zuschlag von 15 Monaten führt.
Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen müssen Versicherte einen Prämienzuschlag für die Zeit nachzahlen, in der sie nicht versichert waren. Dieser Zuschlag kann erheblich sein. Für die ersten fünf Monate der Nichtversicherung wird ein voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat fällig. Ab dem sechsten Monat sinkt der Zuschlag auf ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, wird von mindestens fünf Jahren ausgegangen, was einen maximalen Prämienzuschlag von insgesamt 15 Monaten ergibt.
Was passiert bei Beitragsschulden?
Die Beiträge für die private Krankenversicherung steigen regelmäßig an. Wenn Versicherte in finanzielle Engpässe geraten und mindestens zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind, sendet die Versicherung eine Mahnung. Das Unternehmen darf zudem Säumniszuschläge von einem Prozent für jeden angefangenen Monat des Beitragsrückstands erheben. Nach der zweiten Mahnung erfolgt die Umstellung des Vertrags in den Notlagentarif.
Hintergrund: Der Notlagentarif
Der Notlagentarif ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, um zu verhindern, dass privat Versicherte bei Beitragsschulden komplett ohne Schutz dastehen. Er sichert eine Minimalversorgung, um akute Notfälle abzudecken, reduziert aber den Leistungsumfang drastisch. Der Beitrag ist im Notlagentarif deutlich niedriger, zuletzt wurden etwa 155 Euro monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung genannt.
Im Notlagentarif zahlen Versicherte einen wesentlich geringeren Beitrag, haben aber auch stark eingeschränkte Leistungen. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser Tarif nicht für jeden gilt: Wer hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe ist (nach SGB II oder SGB XII), darf nicht in den Notlagentarif umgestellt werden. In solchen Fällen endet die Versicherung im Notlagentarif, und die Sozialhilfeträger beteiligen sich an den Beiträgen der Krankenversicherung. Betroffene sollten umgehend einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen und den Nachweis bei ihrer Versicherung einreichen.
Wechsel in den Basistarif: Eine Alternative
Ein Wechsel in den Basistarif ist oft eine Option, insbesondere bei Hilfebedürftigkeit. In diesem Fall kann sich der Beitrag im Basistarif halbieren oder in erforderlicher Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Allerdings orientiert sich der Basistarif bei der Erstattung nur an kleineren privatärztlichen Gebührenfaktoren. Das bedeutet, dass die Leistungen möglicherweise nicht so umfassend sind wie im ursprünglichen Tarif.
Für Personen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt sind, besteht unter bestimmten Bedingungen ein Rückkehrrecht in den Ursprungstarif. Dies ist möglich, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht und erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dieses Recht wurde während der Corona-Pandemie eingeführt, um Betroffenen eine Perspektive zu bieten.
„Bevor Sie einen Wechsel in den Basistarif in Betracht ziehen, sollten Sie unbedingt Rücksprache mit Ihrer Versicherung halten. Es gibt möglicherweise andere, günstigere Optionen, wie zum Beispiel den brancheneinheitlichen Standardtarif, der oft preiswerter ist als der Basistarif.“
Der normale Beitrag im Basistarif ist oft verhältnismäßig hoch, der Maximalbetrag liegt aktuell ohne Pflegeversicherung bei 1.017,18 Euro. Eine Halbierung des Beitrags durch Hilfebedürftigkeit ist zwar eine Erleichterung, doch die Möglichkeit eines späteren Wechsels zurück in den alten Tarif ist nicht immer gegeben. Eine sorgfältige Prüfung der Optionen ist daher ratsam.
Besonderheiten des Notlagentarifs
Im Notlagentarif gelten bestimmte Regeln, die sich von einem regulären PKV-Vertrag unterscheiden. Beispielsweise entfallen zuvor vereinbarte Selbstbehalte und Leistungsausschlüsse. Ein Teil des Beitrags im Notlagentarif wird aus den Alterungsrückstellungen finanziert, die der Versicherte in seinem bisherigen Vertrag gebildet hat. Bis zu 25 Prozent dieser Rückstellungen können dabei verbraucht werden.
Dieser Verbrauch wirkt sich langfristig negativ aus. Alterungsrückstellungen dienen eigentlich dazu, künftige Beitragssteigerungen abzufedern. Werden sie verbraucht, müssen sie später wieder neu aufgebaut werden, was zu entsprechend höheren Beiträgen führt, sobald der Versicherte den Notlagentarif verlässt. Die Versicherungsunternehmen müssen auf diese Konsequenz bei der Umstellung in den Notlagentarif hinweisen. Die Umstellung kann auch auf der elektronischen Gesundheitskarte vermerkt werden.
Sobald alle rückständigen Beiträge, einschließlich Säumniszuschläge und eventueller Vollstreckungskosten, beglichen sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat im ursprünglichen Tarif fortgesetzt. Zwischenzeitliche Beitragsanpassungen im ursprünglichen Tarif gelten ab dem Tag der Fortsetzung. Die verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellungen werden dabei jedoch nicht wiederhergestellt.
Leistungsumfang im Notlagentarif
Der Leistungsumfang im Notlagentarif ist stark eingeschränkt. Erstattet werden ausschließlich Kosten für die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Dies bedeutet, dass viele reguläre Leistungen, wie beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen oder planbare Operationen, nicht abgedeckt sind.
- Akute Erkrankungen und Schmerzen: Behandlungen werden erstattet.
- Schwangerschaft und Mutterschaft: Leistungen sind ebenfalls abgedeckt.
- Kinder und Jugendliche: Haben einen erweiterten Anspruch auf Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Logopädie), Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
Für Kinder und Jugendliche gelten etwas erweiterte Leistungsansprüche. Sie können Heilmittel wie Krankengymnastik oder Logopädie, Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und empfohlene Schutzimpfungen in Anspruch nehmen. Die genauen Leistungen sind in den Tarifbedingungen des Notlagentarifs detailliert geregelt.
Behandler können ihre Forderungen gegen Versicherte im Notlagentarif direkt mit der Versicherung abrechnen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Unternehmen nur in dem Umfang einstehen, wie es der Versicherungsschutz vorsieht. Überschreitet ein Behandler beispielsweise die im Notlagentarif vorgesehenen Gebührenfaktoren, können dem Versicherten Restkosten entstehen. Eine vorherige Klärung mit dem Behandler und der Versicherung ist daher empfehlenswert, um unerwartete Kosten zu vermeiden.





