Die Kosten für einen Pflegeheimplatz sind für viele Bewohner und ihre Familien eine zentrale finanzielle Frage. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Kosten nicht statisch sind. Pflegeunternehmen können die Preise unter bestimmten Bedingungen anpassen. Diese Anpassungen betreffen die Leistungen für Pflege und Betreuung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die sogenannten Investitionskosten.
Wichtige Punkte
- Pflegeheimkosten können sich bei geändertem Pflegebedarf oder gestiegenen Betriebskosten erhöhen.
- Preisanpassungen müssen gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhalten.
- Bewohner haben das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
- Eine schriftliche Mitteilung über Preiserhöhungen ist mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten erforderlich.
- Bei fehlerhafter Ankündigung kann die Zustimmung verweigert werden.
Grundlagen der Kostenstruktur im Pflegeheim
Wer in einem Pflegeheim lebt, trägt per Gesetz einen Teil der Kosten. Dazu gehören die Ausgaben für Pflege und Unterkunft. Auch die Investitionskosten des Pflegeunternehmens sind Teil der monatlichen Belastung. Diese umfassen beispielsweise Aufwendungen für Umbau, Modernisierung oder Instandhaltung der Einrichtung. Bei Vertragsabschluss werden diese finanziellen Belastungen detailliert festgelegt.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die selbst zu tragenden Kosten über die Jahre hinweg keine feste Größe sind. Pflegeunternehmen können die Preise anheben, müssen dabei aber spezielle Voraussetzungen erfüllen und ein klares Verfahren einhalten. Diese Vorgaben sind im Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) verankert. Das Gesetz gilt nicht nur für stationäre Pflegeheime, sondern auch für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie für Kurzzeitpflege.
Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG)
Das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) schützt die Interessen von Menschen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Es regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Bewohnern und Betreibern und stellt sicher, dass Preisanpassungen transparent und rechtlich korrekt erfolgen. Es gilt für verschiedene Arten von Pflegeeinrichtungen.
Gründe für Preissteigerungen
Ein Pflegeunternehmen kann die Preise nur unter bestimmten Bedingungen erhöhen. Eine wesentliche Voraussetzung ist eine Änderung der Berechnungsgrundlage. Die Kosten für Pflege, Betreuung, Wohnraum, Verpflegung und Investitionen werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kalkuliert. Wenn sich diese Kosten im Laufe der Zeit ändern, kann das Unternehmen diese unter Umständen an die Bewohner weitergeben.
Steigende Kosten für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung
Die täglichen Betriebskosten eines Pflegeheims umfassen verschiedene Bereiche. Dazu gehören die Kosten für Ihre individuelle Pflege und Betreuung. Hier können gestiegene Lohn- und Personalkosten zu einer Erhöhung des Entgelts führen. Auch die sogenannten „Hotelkosten“ – also Unterkunft und Verpflegung – sind von Preissteigerungen betroffen. Hauptursachen hierfür sind oft höhere Energie- und Lebensmittelkosten.
„Die Anpassung der Pflegeheimkosten ist ein komplexer Prozess, der sowohl die steigenden Betriebskosten der Einrichtungen als auch die Rechte der Bewohner berücksichtigen muss.“
Neue Versorgungsverträge mit Pflegekassen
Hat ein Pflegeunternehmen einen Versorgungsvertrag mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern, kann es die Entgelte nicht ohne Weiteres anpassen. Zunächst müssen die Kosten mit diesen Trägern neu verhandelt werden. Wenn sich alle Parteien einigen, werden die neuen Sätze für Pflege, Wohnraum und Verpflegung in den sogenannten Pflegesatzvereinbarungen festgehalten. Erst danach dürfen diese erhöhten Kosten an die Bewohner weitergegeben werden.
Fakten zur Kostenentwicklung
- Personal: Lohnsteigerungen sind ein häufiger Grund für höhere Pflegekosten.
- Energie: Gestiegene Preise für Strom und Heizung wirken sich auf die Unterkunftskosten aus.
- Lebensmittel: Teurere Lebensmittel erhöhen die Verpflegungskosten.
Preise für Selbstzahler
Für Selbstzahler, die keine Leistungen von Pflegekassen erhalten, entfällt zwar die Verhandlungspflicht mit den Kassen. Trotzdem muss sich das Pflegeunternehmen auch hier an bestimmte Vorgaben halten. Die Erhöhung und das neue Entgelt müssen angemessen sein. Eine willkürliche Preisanpassung ist gesetzlich nicht erlaubt. Was als angemessen gilt, ist für Außenstehende oft schwer zu beurteilen. Ein Vergleich mit den Entgelten anderer Einrichtungen und dem allgemeinen Preis-Leistungs-Verhältnis kann hier Aufschluss geben.
Bewohner haben übrigens das Recht, die Kalkulationsunterlagen des Pflegeunternehmens einzusehen. Für das Verständnis dieser Unterlagen sind jedoch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse hilfreich. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Preissteigerung empfiehlt sich eine unabhängige Beratung.
Steigende Investitionskosten
Investitionskosten sind Ausgaben für Umbau, Ausbau, Modernisierung oder Instandhaltung. Dies kann das Gebäude selbst, technische Anlagen, Einrichtungsgegenstände oder Fahrzeuge betreffen. Beispiele für solche Kosten sind die Sanierung oder der barrierefreie Umbau von Gebäuden oder Gemeinschaftsräumen. Auch behördliche Auflagen, etwa zum Brandschutz oder zur Zimmergröße, können größere Investitionen nach sich ziehen.
Diese Investitionskosten machen einen erheblichen Teil der monatlichen Belastung aus. Sie werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und auf alle Bewohner umgelegt. Eine Erhöhung der Investitionskosten ist an strenge Auflagen gebunden. Die Investition muss notwendig sein, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten. Sowohl die Höhe der Investitionen als auch das erhöhte Entgelt müssen angemessen sein. Luxussanierungen dürfen nicht auf die Bewohner umgelegt werden. Auch Kosten, die durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dürfen nicht an die Bewohner weitergegeben werden.
Das korrekte Vorgehen bei Entgelterhöhungen
Für das Pflegeunternehmen gibt es ein fest vorgeschriebenes Verfahren bei Entgelterhöhungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es um Pflegeleistungen, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen oder sonstige Entgeltbestandteile geht. Hält sich das Unternehmen nicht an alle gesetzlichen Vorgaben, ist die Erhöhung unwirksam.
Formale Anforderungen an die Mitteilung
Das Unternehmen muss den Bewohnern schriftlich mitteilen:
- Dass es das Entgelt erhöhen möchte.
- Um welchen Betrag es das Entgelt erhöhen möchte.
- Ab welchem Zeitpunkt das erhöhte Entgelt verlangt wird.
Die Mitteilung muss eigenhändig unterschrieben sein, wie es § 126 BGB vorschreibt. Das bedeutet, ein Schreiben auf Papier ist erforderlich; eine E-Mail oder ein Fax genügen dieser strengen Formvorschrift nicht. Eine ausschließlich per E-Mail erhaltene Entgelterhöhung ist daher unwirksam.
Begründung der Erhöhung
Die Mitteilung muss die Entgelterhöhung begründen. Die Begründung muss:
- Die Positionen benennen, für die Kostensteigerungen entstanden sind.
- Die alten und neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen.
- Den Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf die Bewohner umgelegt werden.
Die Mitteilung über die beabsichtigte Preiserhöhung muss spätestens vier Wochen vor dem Tag, ab dem der erhöhte Betrag gezahlt werden soll, zugestellt werden. Dieses Verfahren gilt für alle Bewohner, unabhängig davon, ob sie Selbstzahler sind oder Leistungen von Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern erhalten.
Umgang mit rückwirkenden Forderungen
Manchmal kündigen Pflegeunternehmen Preiserhöhungen an, bevor sie die Verhandlungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abschließen. Zu diesem Zeitpunkt steht die genaue Höhe der Erhöhung noch nicht fest. Das Unternehmen teilt dann den Betrag mit, den es anstrebt. Nach Abschluss der Verhandlungen kann es den ausgehandelten Betrag rückwirkend ab dem vereinbarten Zeitpunkt fordern.
Dauert der Verhandlungsprozess mehrere Monate, kann sich ein beachtlicher Betrag ansammeln. Es wird empfohlen, den angekündigten Erhöhungsbetrag ab der Ankündigung monatlich zur Seite zu legen. Wer die erhöhten Kosten nicht tragen kann, sollte sich direkt nach Erhalt des Ankündigungsschreibens an das Sozialamt wenden.
Zustimmung zur Entgelterhöhung
Bevor ein Unternehmen die Entgelte erhöhen kann, benötigt es die Zustimmung des Bewohners. Dies gilt auch für Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Wenn das Pflegeheim die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, kann die Zustimmung verweigert werden. Sollte das Pflegeunternehmen die Erhöhung dennoch durchsetzen wollen, muss es diese einklagen.
Ist die Ankündigung der Entgelterhöhung fehlerhaft, kann das Pflegeheim eine korrigierte Ankündigung nachreichen. Für diese gilt dann erneut die vierwöchige Ankündigungsfrist, bevor die Erhöhung in Kraft treten kann. Wurde das gesetzlich festgelegte Verfahren eingehalten und die Fristen stimmen, ist die Erhöhung korrekt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist dann nicht möglich. Wer die höheren Kosten nicht zahlen will, aber einen Rechtsstreit vermeiden möchte, kann jederzeit ohne Frist kündigen, sobald der Unternehmer die Preiserhöhung verlangt.





