Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser bekannt als BAföG, ist eine entscheidende Säule für die finanzielle Unterstützung von Studierenden in Deutschland. Es ermöglicht vielen jungen Menschen, ein Studium aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen, die sonst aufgrund finanzieller Engpässe dazu nicht in der Lage wären. Im Jahr 2024 erhielten allerdings nur rund 11 Prozent der Studierenden diese staatliche Förderung, was auf ein erhebliches Potenzial zur Steigerung der Bekanntheit und Inanspruchnahme hindeutet.
Wichtige Punkte
- BAföG ist eine Kombination aus Zuschuss und zinslosem Darlehen.
- Die Höhe der Förderung hängt vom Einkommen der Eltern und dem eigenen Vermögen ab.
- Jüngste Reformen erhöhen Freibeträge für Einkommen und Vermögen.
- Studienleistungen sind ab dem 5. Semester nachzuweisen.
- Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Förderende, mit Deckelung der Gesamtsumme.
Wer hat Anspruch auf BAföG?
Grundsätzlich können Studierende mit deutscher Staatsbürgerschaft oder einer dauerhaften Bleibeperspektive BAföG beantragen. Eine wichtige Altersgrenze ist der Beginn des Studiums: Wer ein Erststudium beginnt, darf in der Regel das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Masterstudiengänge gilt dieselbe Altersgrenze.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die auch älteren Studierenden einen Anspruch ermöglichen. Dazu gehören etwa Studierende, die aus familiären Gründen ihr Studium später beginnen oder nach einer längeren Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnehmen möchten. Es ist ratsam, eine Vorabprüfung beim Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.
Faktencheck BAföG
- 11 Prozent der Studierenden erhielten 2024 BAföG.
- 463 Euro betrug der durchschnittliche Elternzuschuss 2021.
- 603 Euro können Studierende monatlich dazuverdienen, ohne dass es angerechnet wird.
Einkommen und Vermögen: Die Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt maßgeblich vom Einkommen der Eltern und dem eigenen Vermögen des Studierenden ab. Auch das eigene Einkommen des Studierenden, beispielsweise aus einem Nebenjob, spielt eine Rolle. Allerdings wurden hier in den letzten Jahren wichtige Anpassungen vorgenommen, um mehr Studierenden den Zugang zu erleichtern.
Mit der BAföG-Reform 2024 wurden die Freibeträge für das Elterneinkommen auf 2.540 Euro angehoben. Der Vermögensfreibetrag für Studierende unter 30 Jahren liegt seit 2022 bei 15.000 Euro, für Studierende ab 30 Jahren sogar bei 45.000 Euro. Diese Änderungen sollen dazu beitragen, dass auch Studierende aus Haushalten mit mittlerem Einkommen eine Chance auf Förderung haben.
Studierende dürfen während des BAföG-Bezugs bis zu 603 Euro monatlich dazuverdienen, ohne dass dieser Betrag auf die Förderung angerechnet wird. Dies entspricht einem Jahresverdienst von 7.236 Euro.
„Die jüngsten BAföG-Reformen sind ein wichtiger Schritt, um mehr Studierenden den Zugang zu Bildung zu ermöglichen und finanzielle Hürden abzubauen.“
Beispiele für Einkommensgrenzen
Ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren ohne Geschwister erhält den BAföG-Höchstsatz, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen der Eltern 30.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Ab einem gemeinsamen Elterneinkommen von 85.000 Euro pro Jahr ist eine staatliche Förderung unwahrscheinlich. Zwischen diesen Werten ist mit Abzügen beim Studienkredit zu rechnen.
Höhe der Förderung und Studienleistung
Der BAföG-Höchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und unter 25 Jahre alt sind, beträgt 855 Euro. Ab dem 25. Lebensjahr erhöht sich dieser Satz auf 992 Euro, da ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung hinzukommt. Studierende, die noch bei ihren Eltern leben, erhalten je nach Situation 534 Euro oder 671 Euro.
BAföG wird zunächst für das erste Studienjahr gewährt. Für die weitere Förderung ist ein neuer Antrag erforderlich. Die Unterstützung erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Regelstudienzeit. Allerdings schließen nur etwa 37 Prozent der Studierenden ihr Studium innerhalb dieser Frist ab. Viele müssen die letzten Semester ohne BAföG finanzieren.
Studienleistung als Voraussetzung
Das BAföG-Amt fordert in der Regel nach dem 4. Semester einen Nachweis über die erbrachten Studienleistungen. Die genaue Anzahl der benötigten Credit Points (ECTS-Punkte) ist in der jeweiligen Studienordnung festgelegt, meist zwischen 80 und 120 ECTS.
Wer nicht genügend Punkte vorweisen kann, riskiert den Verlust der Förderung. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Verlängerung ermöglichen. Dazu zählen unter anderem:
- Nicht bestandene Abschlussprüfung beim ersten Versuch
- Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre
- Schwerwiegende Gründe wie Krankheit
- Verschulden der Hochschule
- Pflege eines Angehörigen
- Gremientätigkeit an der Hochschule
Ein zeitraubender Nebenjob oder die Teilnahme an Wettbewerben zählen hingegen nicht als Gründe für eine Verlängerung.
Rückzahlung des BAföG-Darlehens
BAföG ist zur Hälfte ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlung dieses Darlehens beginnt fünf Jahre nach Ende des BAföG-Bezugs, nicht nach dem Datum des Examens.
Seit April 2020 beträgt die Standardrate für die Rückzahlung 130 Euro pro Monat. Nach 77 Monatsraten, also nach etwa 6,5 Jahren, sind Absolventen schuldenfrei. Dies gilt unabhängig von der ursprünglich erhaltenen Darlehenssumme. Das bedeutet, dass die maximale Rückzahlungssumme bei etwa 10.010 Euro liegt; der Restbetrag des Darlehens wird erlassen.
Wer aufgrund eines geringen Einkommens die Raten nicht in voller Höhe zahlen kann, hat die Möglichkeit, eine Verringerung oder Verschiebung der Rückzahlung zu beantragen. Auch in diesem Fall erlischt die Rückzahlpflicht nach 77 Monaten. Sollten binnen 20 Jahren nicht 77 Raten getilgt werden können, wird die gesamte Restschuld ebenfalls erlassen.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des Darlehens führt in der Regel zu einem Erlass auf die Gesamtsumme, dessen Höhe vor Beginn des eigentlichen Rückzahlungszeitraums mitgeteilt wird.
Studienstarthilfe: Ein neuer Zuschuss ab 2025
Ab 2025 gibt es eine zusätzliche Unterstützung für Studierende: die Studienstarthilfe. Dieser Zuschuss von 1.000 Euro muss nicht zurückgezahlt werden und richtet sich an Studierende unter 25 Jahren, die Sozialleistungen beziehen und ein erstes Vollzeitstudium beginnen. Zu den berechtigenden Sozialleistungen gehören Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Auch Studierende, die oder deren Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können die Studienstarthilfe beantragen. Der Antrag kann ausschließlich digital über BAföG digital gestellt werden. Die Frist dafür ist das Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt.





